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   BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94   

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https://dejure.org/1994,2384
BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94 (https://dejure.org/1994,2384)
BayObLG, Entscheidung vom 10.11.1994 - 2Z BR 100/94 (https://dejure.org/1994,2384)
BayObLG, Entscheidung vom 10. November 1994 - 2Z BR 100/94 (https://dejure.org/1994,2384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2
    Kein Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels wg. nachträglicher Änderung der Wohnungsgröße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der Miteigentumsanteile und des Kostenverteilungsschlüssels; Kriterien für die Gewährung eines Anspruchs auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; Kostentragungslast im Falle einer Miteigentumsgemeinschaft im Verhältnis des Miteigentumsanteils; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2
    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 529
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94
    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung einem Wohnungseigentümer nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zugebilligt, nämlich dann, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig wäre und damit gegen Treu und Glauben verstieße (BayObLGZ 1987, 66/69 und 1991, 396/398, jeweils mit weit. Nachw.).

    Von besonderer Bedeutung ist auch hier, daß ein Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommen kann, damit der für das geordnete Zusammenleben der Wohnungseigentümer wichtige Gesichtspunkt der Kostenverteilung nicht ständig unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung steht und einzelne Wohnungseigentümer nicht ermutigt werden, die bestehende Regelung unter Billigkeitsgesichtspunkten in Frage zu stellen (vgl. BayObLGZ 1987, 66/69).

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 19.2.1987 (BayObLGZ 1987, 66) und vom 18.11.1991 (BayObLGZ 1991, 396) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels bejaht.

  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94
    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung einem Wohnungseigentümer nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zugebilligt, nämlich dann, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig wäre und damit gegen Treu und Glauben verstieße (BayObLGZ 1987, 66/69 und 1991, 396/398, jeweils mit weit. Nachw.).

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 19.2.1987 (BayObLGZ 1987, 66) und vom 18.11.1991 (BayObLGZ 1991, 396) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels bejaht.

  • BayObLG, 10.09.1992 - 2Z BR 74/92

    Überlassung einer Terrasse zum alleinigen Gebrauch eines Wohnungseigentümers

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94
    Da der Eigentümerbeschluß aber nicht angefochten und für ungültig erklärt wurde, ist er gleichwohl verbindlich geworden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ); nichtig ist er jedenfalls nicht, weil eine Änderung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich wäre und der Beschluß damit nicht gegen eine nicht verzichtbare Vorschrift verstößt (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ; s. hierzu Bay-ObLGZ 1984, 50/52 f.; BayObLG NJW-RR 1993, 85 ).
  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Verneint worden ist eine grobe Unbilligkeit bei einer Kostenmehrbelastung von 12 % (BayObLG, NZM 2000, 301, 302), von 17 % (BayObLGZ 1985, 47, 50; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3. April 2003, 20 W 132/01, juris), von 19 % (BayObLG, WE 1998, 394, 395), von 22 % (BayObLG, NJW-RR 1995, 529, 530; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547, 1548), von 27 % (OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 378, 379), von 30 % (OLG Köln, ZMR 2002, 153, 154), von 42 % (OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287), von 50 % (BayObLG, ZWE 2001, 320; BayObLGZ 1998, 199, 205 f.; OLG Köln, ZMR 2002, 780, 781) und von 59 % (OLG Frankfurt, NZM 2001, 140).

    Von Bedeutung kann etwa sein, ob die beanstandete Regelung für alle oder nur für einen Teil der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten gilt (BayObLG, NJW-RR 1995, 529, 530).

  • OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01

    Wohnungseigentumsrecht: Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbeschluss der

    Selbst wenn die Wohnungswasserzähler zum Sondereigentum einer Wohnung gehören sollten und diese Zuordnung nahelegen sollte, eine Verpflichtung des jeweiligen Wohnungseigentümers anzunehmen, nur für die Kosten der Erstausstattung seiner Wohnung mit solchen Verbrauchserfassungsgeräten aufkommen zu müssen, was jedenfalls in der in Rede stehenden Teilungserklärung nicht ausdrücklich bestimmt ist, kann ein Wohnungseigentümer bei einem im Zuge der einvernehmlichen Umstellung der Verbrauchsabrechnung durch Einbau von Kaltwasserzählern in den einzelnen Sondereigentumseinheiten gefaßten abweichenden Eigentümerbeschluss nur dann eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der beschlossenen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH Beschluss v. 25.09.2003, Leits. a zu § 21 Abs. 4 WEG), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BayObLG NJW-RR 1994, 1425 und 1995, 529; Niedenführ/Schulze a.a.O. § 16 Rn 14 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Miteigentümers auf Änderung eines

    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 22; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 119, jeweils m. w. N.; vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2000, Az.: 20 W 485/98 = NZM 2001, 140; OLG Köln ZMR 2002, 153 = OLGR 2002, 38; BayObLG WuM 1995, 217).

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung also einem Wohnungseigentümer nur ganz ausnahmsweise einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zugebilligt, nämlich in den oben dargelegten ganz engen Grenzen (vgl. BayObLG WuM 1995, 217, 218).

    Im Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt, jeder Wohnungseigentümer solle sich darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet (BayObLG WuM 1995, 217, 218).

    Dabei kann offen bleiben, ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne eines Missverhältnisses bereits oder erst dann vorliegt, wenn der Betroffene Wohnungseigentümer das dreifache oder mehr als das dreifache dessen zu zahlen hat, was bei einer "sachgerechten" Kostenverteilung zu zahlen wäre, wovon der Landgericht im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf das BayObLG (WuM 1995, 217, 218) ausgegangen ist.

  • KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei

    Das sei in der Rechtsprechung bisher erst dann bejaht worden, wenn die betroffenen Miteigentümer auf Grund ihrer Miteigentumsanteile jeweils das Dreifache oder mehr als das Dreifache dessen zu zahlen haben, was sie bei einer sachgerechten Kostenverteilung zu zahlen hätten (BayObLG NJW-RR 1995, 529; OLG Frankfurt NZM 2001, 140).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Wohnungseigentümer darauf verlassen können soll, dass der gesetzliche oder in der Teilungserklärung vorgesehene Verteilungsschlüssel grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem kann sich jeder Wohnungseigentümer bei Erwerb der Wohnung über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel informieren und darauf einstellen (BayObLG NZM 2001, 290 = ZWE 2001, 320 = ZMR 2001, 473; ZMR 2001, 997 = ZWE 2002, 31; NJW-RR 1995, 529 = WuM 1995, 217; …

  • BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99

    Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des

    2 Z 124/91">1991, 396/398; BayObLG NJW-RR 1995, 529 ; WE 1997, 158/160, jeweils m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung für eine Änderung der Miteigentumsanteile oder nur des Kostenverteilungsschlüssels vorliegen, ist nach der Rechtsprechung jeweils ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Regelung über die Kostenverteilung im Gesetz oder in der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich für die Abrechnung bindend ist und jeder Wohnungseigentümer sich darauf verlassen können muß, daß einmal Vereinbartes Geltung hat und die Beteiligten bindet,(BayObLG NJW-RR 1995, 529/530; BayObLGZ 1998, 199/204 f.).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98

    Mündliche Verhandlung in Wohneigentumssachen; Abänderung eines

    Zur Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ist aber erforderlich, daß außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist (Senatsbeschluß vom 10.05.1996 - 20 W 339/95 - BayObLGZ 1991, 396; BayObLG WuM 1995, 217; KG NJW-RR 1991, 1169; OLG Hamm DWE 1995, 127 [128]).

    In der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 1995, 217 [218]) wird ausgeführt, daß das Gericht einen Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels erst in Fällen zugesprochen hat, in denen die betroffenen Miteigentümer aufgrund des Miteigentumsanteils das Dreifache oder mehr als das Dreifache dessen zu zahlen hatten, was bei einer "sachgerechten" Kostenverteilung von ihnen zu zahlen gewesen wäre.

  • OLG Hamm, 10.09.2007 - 15 W 358/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Nach der überkommenen Rechtsprechung stand dabei der Gesichtspunkt im Vordergrund, jeder Wohnungseigentümer solle sich darauf verlassen können, dass das einmal Beschlossene grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem sei jeder Wohnungseigentümer in der Regel bei Erwerb der Wohnung in der Lage, sich über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich darauf einzustellen (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2004, 3413, 3414; BayObLG NZM 2001, 290 = ZMR 2001, 473; NJW-RR 1995, 529; …
  • BayObLG, 27.09.1996 - 2Z BR 80/96
    2 Z 124/91">1991, 396, 398; BayObLG NJW-RR 1995, 529 jeweils m. w. N.).

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Miteigentumsanteile oder nur des Kostenverteilungsschlüssels vorliegen, ist nach der Rechtsprechung jeweils ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Regelung über die Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich für die Abrechnung bindend ist und jeder Wohnungseigentümer sich darauf verlassen können muß, daß einmal Vereinbartes Geltung hat und die Beteiligten bindet (BayObLG NJW-RR 1995, 529, 530).

  • OLG Braunschweig, 29.07.2004 - 3 W 21/04

    30%; Abänderungsanspruch; Dachbodenumbau; Dachgeschoßausbau; Grenzwert; grob

    Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dann, wenn sich Umstände außerhalb der Teilungserklärung ändern und deshalb die Billigkeit des Verteilungsschlüssels zu prüfen ist (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1994, 1425 f.; 1995, 529).

    Im Einzelfall ist ein Missverhältnis von mehr als 300 Prozent für unbillig gehalten worden (BayObLG, NJW-RR 1992, 342, 343), Mehrkosten von 22 Prozent (BayObLG, NJW-RR 1995, 529, 530), 31 oder 59 Prozent (OLG Frankfurt, NZM 2001, 140) hingegen nicht.

  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 15 W 235/00

    Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Im Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt, jeder Wohnungseigentümer solle sich darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem ist jeder Wohnungseigentümer in der Regel bei Erwerb der Wohnung in der Lage, sich über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich darauf einzustellen (vgl. BayObLG, NZM 2001, 290 = ZMR 2001, 473; NJW-RR 1995, 529; …
  • OLG Köln, 30.03.1998 - 16 Wx 56/98

    Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserabrechnung

  • OLG Hamm, 30.05.1996 - 15 W 412/95

    Verteilung der Kosten und Lasten, insbesondere hinsichtlich der Versicherungen,

  • OLG Zweibrücken, 19.02.1999 - 3 W 24/99

    Kostenverteilungsschlüssel nach baulichen Veränderungen

  • LG Wuppertal, 14.07.1995 - 6 T 313/95

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung; Abänderung der

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