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   BayObLG, 20.12.1994 - 2Z BR 106/94   

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https://dejure.org/1994,4313
BayObLG, 20.12.1994 - 2Z BR 106/94 (https://dejure.org/1994,4313)
BayObLG, Entscheidung vom 20.12.1994 - 2Z BR 106/94 (https://dejure.org/1994,4313)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Dezember 1994 - 2Z BR 106/94 (https://dejure.org/1994,4313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterfüllung der Pflicht zur Erstellung einer Jahresabrechnung; Kriterien für die Annahme einer ordnungsgemäß erstellten Jahresabrechnung; Bestimmung des zur Erstellung der Jahresabrechnung zuständigen Verwalters ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 3, § 27 Abs. 4
    Pflicht des jeweils aktive Verwalters zur Erstellung einer Jahresabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 530
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 02.02.1979 - BReg. 2 Z 11/78
    Auszug aus BayObLG, 20.12.1994 - 2Z BR 106/94
    a) Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist; scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen (BayObLGZ 1979, 30/33; OLG Hamm NJW-RR 1993, 847 m.w.Nachw.).

    Zu einer Jahresabrechnung gehört auch die Aufteilung des Ergebnisses der Gesamtabrechnung auf die einzelnen Eigentümer (BayObLGZ 1979, 30/32; 1987, 86/96).

  • BayObLG, 06.03.1987 - BReg. 2 Z 26/86

    Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1994 - 2Z BR 106/94
    Zu einer Jahresabrechnung gehört auch die Aufteilung des Ergebnisses der Gesamtabrechnung auf die einzelnen Eigentümer (BayObLGZ 1979, 30/32; 1987, 86/96).
  • OLG Hamm, 17.03.1993 - 15 W 260/92

    Verpflichtung des Verwalters gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1994 - 2Z BR 106/94
    a) Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist; scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen (BayObLGZ 1979, 30/33; OLG Hamm NJW-RR 1993, 847 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 89/17

    Pflicht des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene

    Bei einem Verwalterwechsel zum Ende des Kalenderjahres treffe die Abrechnungspflicht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr deshalb nicht den ausgeschiedenen, sondern den neuen Verwalter (OLG Köln, NJW 1986, 328, 329; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 847; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842, 843; OLG München, NZM 2007, 292, 294; LG Saarbrücken, ZMR 2010, 318 f.; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 111; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 135; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 29; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 162; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 74; BeckOK WEG/Bartholome, 33. Edition [1.10.2017], § 28 Rn. 35; Scheuer, ZWE 2014, 152, 156; im Ergebnis ebenso: KG, NJW-RR 1993, 529; BayOblG, WuM 1995, 341; Merle, ZWE 2000, 9, 10; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 142).

    Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (vgl. dazu OLG Hamm, NJW-RR 1993, 847; BayObLG, NJW-RR 1995, 530; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 162; BeckOK WEG/Bartholome, 33. Edition [1.10.2017], WEG § 28 Rn. 35) - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

  • OLG Zweibrücken, 11.05.2007 - 3 W 153/06

    Wohnungseigentumsverwalter: Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung bei

    Scheidet demnach ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen (vgl. Senat, etwa Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - 3 W 69/90 - und vom 8. April 2005 - 3 W 223/04; BayObLG WUM 1995, 341 mit Hinweis auf …
  • OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 20 W 525/00

    Haftung des Wohnungseigentumsverwalters bei zweckwidriger Verfügung über

    Es mag sein, dass ­ worauf die weitere Beschwerde verweist ­ nach Auskunft und ggf. Rechnungslegung noch verbleibende Unklarheiten bei der Verwendung von den Antragstellern zustehenden Geldern durch die Antragsgegnerin, für die diese keine Erklärung bieten kann, zu ihren Lasten ausgehen, sie mithin eventuell dann noch verbleibende Fehlbeträge im Hinblick auf eventuelle Ausgaben in sich dann herausstellender Größenordnung ggf. auszugleichen hat (vgl. Weitnauer/Hauger, a.a.O., § 28 Rz. 37), wenn sie etwa bestimmte Überweisungen getätigt hat, ohne darlegen und ggf. beweisen zu können, wofür (vgl. etwa BayObLG WuM 1995, 341, 343).
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