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   BayObLG, 16.09.1994 - 2Z AR 42/94   

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https://dejure.org/1994,5398
BayObLG, 16.09.1994 - 2Z AR 42/94 (https://dejure.org/1994,5398)
BayObLG, Entscheidung vom 16.09.1994 - 2Z AR 42/94 (https://dejure.org/1994,5398)
BayObLG, Entscheidung vom 16. September 1994 - 2Z AR 42/94 (https://dejure.org/1994,5398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilbarkeit der Kosten für die Erneuerung der Bodenlamellen einer Eigentumswohnanlage; Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses über die Zuständigkeit eines Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 745; ZPO § 36 Nr. 6
    Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 588
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 23.01.1992 - AR 2 Z 110/91

    Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses des Prozessgerichts an das

    Auszug aus BayObLG, 16.09.1994 - 2Z AR 42/94
    Die Beschlüsse vom 22.7.1993 und 9.8.1993, die beide mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar waren (BayObLG NJW-RR 1992, 597 ), sind den Beteiligten zwar nur formlos mitgeteilt worden, so daß die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.

    In entsprechender Anwendung des § 516 ZPO (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 597 ) ist Rechtskraft aber zwischenzeitlich eingetreten.

  • BayObLG, 23.08.1990 - AR 2 Z 71/90
    Auszug aus BayObLG, 16.09.1994 - 2Z AR 42/94
    1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame nächsthöhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen (BayObLGZ 1990, 233 f.).

    Willkür, die eine Bindungswirkung beseitigen könnte (BayObLGZ 1990, 233/236), liegt nicht vor.

  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 159/09

    Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück durch

    Nach allgemeiner Auffassung kann aber auf Feststellung der Unwirksamkeit geklagt werden (vgl. BGH, Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 209/93, ZIP 1995, 649, 651 a.E.; BayObLG, NJW-RR 1995, 588, 589; Palandt/Sprau aaO § 745 Rdn. 1; Staudinger/Langhein aaO § 745 Rdn. 48; MünchKommBGB/K. Schmidt aaO §§ 744, 745 Rdn. 33).
  • BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13

    Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer

    aa) Streitigkeiten, die die internen Rechtsbeziehungen von Bruchteilssondereigentümern betreffen, sind allerdings im Grundsatz keine Wohnungseigentumssachen (BayObLG, NJW-RR 1995, 588, 589; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 65; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 25; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 5 WEG Rn. 14; Reichel-Scherer, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 43 WEG Rn. 34; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 15; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Main, 18.02.2020 - 13 S 140/19

    Streitigkeiten zwischen Bruchteilseigentümern sind keine Wohnungseigentumssachen

    Bereits zur damaligen Rechtslage hat das BayObLG entschieden, dass für Entscheidungen über Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft in Bezug auf das ihr gehörende Teileigentum die Prozessgerichte (in Abgrenzung zu den WEG-Gerichten) zuständig sind (BayObLG, Beschluß vom 16-09-1994 - 2Z AR 42/94 = NJW-RR 1995, 588, 589; s.a. Bärmann/Pick/Bärmann/Pick, 19. Aufl. 2010, WEG § 43 Rn. 2).

    Anfechtbar sind Beschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft hingegen nicht (so ausdrücklich BayObLG, Beschluß vom 16-09-1994 - 2Z AR 42/94 = NJW-RR 1995, 588, 589; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl. 2017, BGB § 745 Rn. 33 mwN).

  • OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08

    Anforderungen an die Verfügungs- und Vertretungsmacht bei Kündigung eines

    Anfechtbare Beschlüsse einer Bruchteilsgemeinschaft gibt es daher nicht; es kann aber Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO erhoben werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 588 f; Staudinger-Langhein, BGB , aaO., Rdnr. 48).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2006 - 11 Wx 72/05

    Wohnungseigentum: Anspruch des Mitglieds einer Bruchteilsgemeinschaft in einer

    Hierfür wären ggfs. die allgemeinen Prozessgerichte zuständig (BayObLG NJW-RR 1995, 588; Bär-mann/Pick/Merle § 43 Rn. 31).
  • AG München, 31.03.2022 - 1293 C 17126/20

    Anfechtung von Jahresabrechnungen, die vor der WEG-Reform erstellt wurden

    Es handelt sich insoweit um eine Streitigkeit unter Teilhabern einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum (Tiefgarage) und damit nicht um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 43 WEG, sondern um eine Streitigkeit, für die die allgemeinen Prozessgerichte zuständig sind (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage 2017, § 43, Rz. 65 unter Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 16.09.1994, 2Z AR 42/94).

    Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. kommt § 49 a GKG a. F. hingegen nicht zur Anwendung, da diese Norm lediglich Wohnungseigentumssachen betraf, nicht jedoch Streitigkeiten einer Bruchteilsgemeinschaft (BayObLG, NJW-RR 1995, 588, 589; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 65; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 25; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 5 WEG Rn. 14; Reichel-Scherer, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 43 WEG Rn. 34; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 15; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10).

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