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   BayObLG, 29.06.1994 - 1Z AR 31/94   

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BayObLG, 29.06.1994 - 1Z AR 31/94 (https://dejure.org/1994,5947)
BayObLG, Entscheidung vom 29.06.1994 - 1Z AR 31/94 (https://dejure.org/1994,5947)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - 1Z AR 31/94 (https://dejure.org/1994,5947)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 635
  • Rpfleger 1995, 339
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 93/22

    Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung

    Denn auch wenn man mit einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. z.B. BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 102 AR 190/21, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juni 1994 - 1Z AR 31/94, NJW-RR 1995, 635, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2018, BeckRS 2018, 34276 Rn. 26 f.) insoweit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 696 Abs. 3 ZPO bejaht und für den Eintritt der Wirkungen des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO generell auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem Prozessgericht abstellt, folgt hieraus nicht, dass dies auch für die Frage, ob das erledigende Ereignis vor oder nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, zu gelten hat.
  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 206/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die internationale

    Dahin stehen kann dabei, ob die Rechtshängigkeit entsprechend Art. 30 EuGVVO oder nach § 696 ZPO zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2006 - VII ZR 249/04, ZIP 2006, 1013, 1014, z.V.b. in BGHZ 167, 83); denn die Klage galt nach § 696 ZPO grundsätzlich mit dem Eingang der Akten beim Landgericht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; BayObLG NJW-RR 1995, 635, 636; ZIP 2003, 1863, 1864; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 696 Rn. 7; a.A. Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. § 696 Rn. 4) am 18. August 2000 als erhoben.
  • OLG Frankfurt, 24.02.2005 - 21 AR 133/04

    Wahl unter mehreren Gerichtsständen bei Wohnsitzwechsel des Schuldners nach

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der (hier: örtlichen) Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs der Akten (§ 696 Absatz 1 Satz 4 ZPO) bei dem Streitgericht (Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Randnummern 5 und 7 zu § 696; Zöller-Herget aaO Rdnr. 3 zu § 4; Zöller-Greger aaO Rdnr. 2 zu § 261; BayObLG, NJW-RR 1995, 635 und Senat, Beschluss vom 22.5.02, 21 AR 104/01 zur örtlichen sowie OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 1341, 1995, 831 und 1996, 1403 zur sachlichen Zuständigkeit).
  • BayObLG, 17.07.2002 - 1Z AR 74/02

    Verweisung im Mahnverfahren - übereinstimmende Parteianträge nach

    b) Die Abgabe an ein "anderes Gericht" (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO) scheidet jedoch aus, wenn die Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht vollzogen ist (BayObLG aaO; Zöller/Vollkommer § 696 Rn. 3; zum - hier nicht gegebenen - Sonderfall eines vom Mahngericht nicht beachteten übereinstimmenden Abgabeverlangens vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 635).
  • BayObLG, 17.07.2003 - 1Z AR 75/03

    Fehlende Bindungswirkung eines unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen

    Die von Zöller/ Vollkommer § 38 Rn. 12a angeführte Entscheidung des Senats NJW-RR 1995, 635 betrifft den Sonderfall einer vor Abgabe des Rechtsstreits durch das Mahngericht getroffenen und dem Mahngericht mitgeteilten, von diesem jedoch rechtsfehlerhaft (vgl. § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht beachteten Gerichtsstandsvereinbarung, der hier nicht gegeben ist.
  • OLG Frankfurt, 11.01.2004 - 21 AR 123/03

    Gerichtsstandbestimmung: Bindende Verweisung bei Wahlgerichtsstand

    Sowohl bereits bei Zustellung des Mahnbescheids als auch in dem für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht (§ 696 Absatz 1 Satz 4 ZPO; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, Rdnrn 7, 5 zu § 696 und Nr. 3 zu § 4; Zöller-Greger, Rdnr. 2 zu § 261 ZPO; BayObLG, NJW-RR 1995, 635 und Senat, Beschluss vom 22.5.02, 21 AR 104/01 zur örtlichen sowie OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 1341, 1995, 831 und 1996, 1403 zur sachlichen Zuständigkeit) hatte der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Offenbach.
  • BayObLG, 10.04.2003 - 1Z AR 32/03

    Abgabeverlangen bei Übergang vom Mahn- in das Streitverfahren - Bindungswirkung

    Der Sonderfall eines vom Mahngericht nicht beachteten übereinstimmenden Abgabeverlangens (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 635) ist vorliegend nicht gegeben.
  • BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02

    Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft im Mahnverfahren vor Durchführung

    Dies ist vereinbar mit dem Grundsatz, dass ein Wahlrecht nach § 35 ZPO (nur) bis zur Rechtshängigkeit ausgeübt werden kann (Wieczorek/ Schütze/Hausmann § 35 Rn. 4, 7); denn die Rechtshängigkeit tritt nach h. M. erst durch die Abgabe ein (BayObLG NJW-RR 1995, 635/636; Zöller/Vollkommer § 696 Rn. 5 und 6).
  • AG Düsseldorf, 22.01.2014 - 57 C 7154/13

    Der fliegende Gerichtsstand und die originelle Begründung

    Für den Zeitpunkt der Anwendung von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist nach vorangegangenem Mahnverfahren stets und unabhängig davon, ob die Zahlung der weiteren Gerichtskosten alsbald erfolgt ist oder nicht, auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Prozessgericht abzustellen (BayObLG NJW-RR 1995, 635).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2011 - 6 O 3296/10

    Zum Bestehen vertraglicher Zahlungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer einer

    Zwar ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich zulässig (vgl. BayObLG, NJW-RR 1995, 635).
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