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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 28.07.1994 - 14 U 63/93   

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https://dejure.org/1994,9326
OLG Oldenburg, 28.07.1994 - 14 U 63/93 (https://dejure.org/1994,9326)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.07.1994 - 14 U 63/93 (https://dejure.org/1994,9326)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - 14 U 63/93 (https://dejure.org/1994,9326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 365 BGB ; § 364 Abs. 1 BGB
    Sachmangel durch falsche Zusicherung des Baujahrs eines Gebrauchtwagens; Ersetzungsbefugnis bei Kauf eines Neuwagens und Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachmangel durch falsche Zusicherung des Baujahrs eines Gebrauchtwagens; Ersetzungsbefugnis bei Kauf eines Neuwagens und Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beim Autokauf den "alten" in Zahlung gegeben - Ist die Vereinbarung zum Gebrauchtwagen unwirksam, platzt das ganze Geschäft

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 689
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.07.1994 - 14 U 63/93
    Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1984, 429 f.) dann, wenn ein Kraftfahrzeughändler bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen Teil des Preises in Zahlung nimmt, ein einheitlicher Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat (Ersetzungsbefugnis), den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2018 - 9 U 160/16

    Neuwagenkaufvertrag: Gewährleistungsansprüche des Neuwagenhändlers bei

    Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW-RR 1995, 689) hat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt.
  • AG Mainz, 18.07.2008 - 87 C 53/08

    Arglistige Täuschung beim Autotausch im Autohandel durch Prognose des

    Zwischen den Parteien ist durch die verbindliche Bestellung der Beklagten vom 10.01.2008 und die Annahmeerklärung der Klägerin vom 14.01.2008 ein einheitlicher Kaufvertrag über den PKW Toyota zum Preis von 29.000,00 Euro zustandegekommen unter Einschluss eines Elements eines Tausch Vertrags, soweit nämlich ein Teil des Kaufpreises durch die Übereignung des Altfahrzeugs der Beklagten erfolgen sollte unter Anrechnung von 6.200,00 Euro auf den Kaufpreis (s. BGH 8, ZS. 18./.1967 VIIIZR 209/64; OLG Oldenburg, 28.07.1994, 14 U 63/93 ; BGH 8 ZS 20.02.2008 VIII ZR 334/06 alle Zf. nach [...]).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.10.1994 - 32 U 67/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,11776
OLG Hamm, 19.10.1994 - 32 U 67/94 (https://dejure.org/1994,11776)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.1994 - 32 U 67/94 (https://dejure.org/1994,11776)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - 32 U 67/94 (https://dejure.org/1994,11776)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 689
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 03.03.2005 - 28 U 125/04

    Verkauf eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs unter wahrheitswidriger

    In gleicher Weise muss ein Händler, der ohne eigene technische Überprüfung Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, jedenfalls bei Nachfrage, dem Käufer bei Vorliegen eines Schadensgutachtens dessen wesentlichen Inhalt, insbesondere auch die veranschlagten Reparaturkosten, mitteilen, es sei denn, er, der Käufer, erweckt den Eindruck, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwandes nicht interessieren (OLG Hamm NJW-RR 1995, 689).

    Anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall NJW-RR 1995, 689, hatte der Kläger nach dem Beweisergebnis auch nicht etwa den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwandes überhaupt nicht interessierten, sondern sich im Gegenteil selbst bzw. über seinen Begleiter, den Zeugen D, hiernach erkundigt.

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