Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2309
BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93 (https://dejure.org/1995,2309)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1995 - XII ZR 165/93 (https://dejure.org/1995,2309)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1995 - XII ZR 165/93 (https://dejure.org/1995,2309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 833
  • MDR 1995, 602
  • FamRZ 1995, 726
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZR 72/87

    Revision bei Unklarheit über Familiensache

    Auszug aus BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93
    Der Sinn dieser Regelung besteht gerade darin, daß die Zulässigkeit der Revision nicht durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes beeinflußt werden soll, wenn darüber in der Vorinstanz entschieden worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZR 72/87 - FamRZ 1988, 1036).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93
    Bei dieser ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen Sachverhalt, wie er hier eingetreten ist, bedacht hätten (st.Rspr., vgl. BGHZ 84, 1, 7 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]; 90, 69, 75 [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]; BGHR BGB § 157 ergänzende Auslegung 10 bis 12).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93
    Die danach gebotene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, denn das Berufungsgericht hat, wenn auch unter dem unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung, die erforderlichen Feststellungen getroffen und eine weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73].
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93
    Bei dieser ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen Sachverhalt, wie er hier eingetreten ist, bedacht hätten (st.Rspr., vgl. BGHZ 84, 1, 7 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]; 90, 69, 75 [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]; BGHR BGB § 157 ergänzende Auslegung 10 bis 12).
  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 370/89

    Ansprüche der Gemeinde für die Nutzung von Grund und Boden durch ein

    Auszug aus BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93
    Bei dieser ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen Sachverhalt, wie er hier eingetreten ist, bedacht hätten (st.Rspr., vgl. BGHZ 84, 1, 7 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]; 90, 69, 75 [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]; BGHR BGB § 157 ergänzende Auslegung 10 bis 12).
  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 57/91

    Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der insbesondere selbst auf den wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes gesetzlich gewährten Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichtet werden kann (vgl. dazu aus jüngerer Zeit die Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Unterhaltsverzicht 2 = FamRZ 1992, 1403 [BGH 09.07.1992 - XII ZR 57/91], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.03.1990 - VIII ZR 18/89

    Verkauf eines Pfandrechts ohne die zugrundeliegende Forderung

    Auszug aus BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93
    Bei dieser ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen Sachverhalt, wie er hier eingetreten ist, bedacht hätten (st.Rspr., vgl. BGHZ 84, 1, 7 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]; 90, 69, 75 [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]; BGHR BGB § 157 ergänzende Auslegung 10 bis 12).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 226/93

    Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten trotz umfassenden

    Auszug aus BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der insbesondere selbst auf den wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes gesetzlich gewährten Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichtet werden kann (vgl. dazu aus jüngerer Zeit die Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Unterhaltsverzicht 2 = FamRZ 1992, 1403 [BGH 09.07.1992 - XII ZR 57/91], jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Die Ehegatten können indes über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung auch Vereinbarungen treffen (§ 1585c Satz 1 BGB) und im Rahmen der ihnen nach § 1585c BGB zustehenden, auf die Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2008 - XII ZR 157/06 -, juris Rn. 22) einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen und sogar auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.1995 - XII ZR 165/93 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.).
  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02

    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen

    Denn Ehegatten können im Rahmen der ihnen nach § 1585 c BGB zustehenden Vertragsfreiheit einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen und sogar auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes wirksam verzichten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 8. März 1995 - XII ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 833 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2011 - 17 UF 133/10

    Ehescheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Nachehelicher Ehegattenunterhalt

    e) Da nach allem dem Vertrag für diesen regelungsbedürftigen Lebenssachverhalt der Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund von Krankheit keine bestimmte Regelung zu entnehmen ist, Unterhalt wegen Krankheit durch den Vertrag aber nicht ausgeschlossen wurde, ist der Vertrag ergänzend dahin auszulegen (BGH, FamRZ 1995, 726), dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach einen Krankheitsunterhaltsanspruch hat.
  • OLG Koblenz, 01.10.2001 - 13 UF 97/01

    Anwendung der Wiederverheiratungsregel des § 1586 BGB auf eine ehevertraglich

    Hierbei ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen Sachverhalt wie den hier eingetretenen bedacht hätten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 726).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2000 - 25 W 134/99

    Umfang der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 143/01

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht; Anforderungen an den

    Diese Vorschrift findet ihren Sinn gerade darin, daß die Zulässigkeit der Revision nicht durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts beeinflußt werden soll, wenn darüber in der Vorinstanz entschieden worden ist (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 - XII ZR 165/93 - FamRZ 1995, 726; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 - FamRZ 1994, 693).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15

    Familienzuschlag; Familienzuschlag der Stufe 1; Familienzuschlag Stufe 1;

    Die Ehegatten können indes über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung auch Vereinbarungen treffen (§ 1585c Satz 1 BGB) und im Rahmen der ihnen nach § 1585c BGB zustehenden, auf die Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2008 - XII ZR 157/06 -, juris Rn. 22) einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen und sogar auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.1995 - XII ZR 165/93 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.).
  • VG Cottbus, 31.03.2022 - 6 K 341/19
    Bestand eine solche Lücke von Anfang an oder ist sie bei der Durchführung des Vertrags später entstanden, so ist zu fragen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie den unvorhergesehen eingetretenen und deshalb von ihnen nicht geregelten Fall bei Vertragsschluss bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1995 - XII ZR 165/93 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 4 S 793/02

    Familienzuschlag; Kapitalabfindung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht

    Dieser Verzicht ist wirksam, denn Ehegatten können im Rahmen der ihnen nach § 1585 c BGB zustehenden Vertragsfreiheit einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen (vgl. etwa BGH, NJW-RR 1995, 833).
  • OLG Köln, 30.10.2019 - 7 W 38/19

    Mängel eines Bauwerks durch Planungsfehler oder Überwachungsfehler; Sofortige

    Der Hauptzweck des durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz seit dem 1.4.1991 neu geschaffenen Selbständigen Beweisverfahrens nach § 495 ff ZPO n.F. - die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (vgl. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - würde teilweise verfehlt werden, wenn die sachverständige Feststellung der Ursachen von Werkmängeln nicht auch die Feststellungen erfasste, welche eine genaue Zuordnung der Ursachen von Mängeln zu den Gewerken und beruflichen Aufgaben der verschiedenen an der Errichtung eines Bauwerkes Mitwirkenden -und damit zu den als Mängelverursacher in Betracht kommenden Personenbetreffen (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1995, 833; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 25 W 134/99 -, juris, Rd. 6).
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZR 113/95

    Statthaftigkeit einer Revision in Familiensachen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht