Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 22.02.1995

Rechtsprechung
   BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94   

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https://dejure.org/1995,2589
BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94 (https://dejure.org/1995,2589)
BayObLG, Entscheidung vom 27.04.1995 - 2Z BR 125/94 (https://dejure.org/1995,2589)
BayObLG, Entscheidung vom 27. April 1995 - 2Z BR 125/94 (https://dejure.org/1995,2589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 5 Abs. 2
    Nur über Sondereigentum erreichbarer Spitzboden kann im gemeinschaftlichen Eigentum stehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5 Abs. 2
    Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dienendes gemeinschaftliches Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 908
  • DNotZ 1996, 27
  • Rpfleger 1996, 25
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88

    Begriff; Kriterien; Nachprüfung; Abgeschlossenheit; Wohnung; Gebrauchsregelung;

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    »Geht aus dem Aufteilungsplan hervor, daß ein als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesener Speicherraum (Spitzboden) nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentumer dienen kann, so steht es der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, daß der Raum nur über das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu erreichen ist (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 165 und Klarstellung zu BayObLGZ DNotZ 1989, 433 ).«.

    Die inhaltliche Änderung der Teilungserklärung, etwa die Bestimmung eines Raums als gemeinschaftliches Eigentum anstelle von Sondereigentum, könnte dagegen nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht werden (vgl. BayObLGZ 1986, 29/31 f. m.w.Nachw.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100).

    In der von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung vom 20.10.1988 (DNotZ 1989, 433 - Rpfleger 1989, 99) hat der Senat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, es werde im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob diese Grundsätze auch anzuwenden sind bei Räumen über der Dachgeschoßwohnung, die in der Teilungserklärung als "Spitzboden" und "Trempelboden" bezeichnet und nur über eine im Sondereigentum stehende Wohnung zugänglich sind; entschieden hat er diese Frage dort nicht.

  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    »Geht aus dem Aufteilungsplan hervor, daß ein als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesener Speicherraum (Spitzboden) nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentumer dienen kann, so steht es der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, daß der Raum nur über das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu erreichen ist (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 165 und Klarstellung zu BayObLGZ DNotZ 1989, 433 ).«.

    Zu Unrecht beriefen sich die Beteiligten auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8.5.1991 (BayObLGZ 1991, 165); dort sei eine Ausnahme vom oben dargelegten Grundsatz eingeräumt worden, weil es sich um einen nicht ausgebauten Speicher gehandelt habe, an dem ein Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer im Sinn von § 13 Abs. 2 WEG von der tatsächlichen Seite her nicht in Betracht gekommen sei.

    (2) In dem Beschluß vom 8.5.1991 (BayObLGZ 1991, 165/169 f.), einer Wohnungseigentumssache, hat der Senat entschieden, daß Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, dann Sondereigentum sein können, wenn der Raum (hier ein nicht ausgebauter Dachspeicher) seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient.

  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    Da es sich bei § 5 Abs. 1 und 2 WEG um zwingende Regelungen (BGHZ 50, 56/60; BGH NJW 1991, 2909 ; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 5 Rn.1; Palandt/Bassenge BGB 54. Aufl. § 5 WEG Rn. 1) und damit auch um zwingende Eintragungsvoraussetzungen handelt, kann die Aufteilung in Wohnungseigentum nicht vollzogen werden, wenn sie inhaltlich möglicherweise gegen die genannten Bestimmungen verstößt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum eröffnen (Treppenhäuser, Dielen, Flure), grundsätzlich ebenfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein; denn diese Räume gehören, wie das Landgericht zutreffend darlegt, damit ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG ) und ihnen einen ungestörten Gebrauch der gemeinschaftlichen Räume ermöglichen sollen (vgl. BGH NJW 1991, 2909 für den Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses; …

  • BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95

    Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    2 Z 12/85">BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
  • OLG Oldenburg, 06.02.1989 - 5 W 9/89

    Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    2 Z 12/85">BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
  • BGH, 03.04.1968 - V ZB 14/67

    Sondereigentum an ganzem Gebäude

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    Da es sich bei § 5 Abs. 1 und 2 WEG um zwingende Regelungen (BGHZ 50, 56/60; BGH NJW 1991, 2909 ; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 5 Rn.1; Palandt/Bassenge BGB 54. Aufl. § 5 WEG Rn. 1) und damit auch um zwingende Eintragungsvoraussetzungen handelt, kann die Aufteilung in Wohnungseigentum nicht vollzogen werden, wenn sie inhaltlich möglicherweise gegen die genannten Bestimmungen verstößt.
  • OLG Hamm, 11.06.1986 - 15 W 452/85

    Wesentliche Abweichung der tatsächlichen Bau- und Nutzungsverhältnisse vom

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    2 Z 12/85">BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    2 Z 12/85">BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
  • BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 70/85

    Sondereigentum an Kraftfahrzeugstellplätzen im Freien

    Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94
    Die inhaltliche Änderung der Teilungserklärung, etwa die Bestimmung eines Raums als gemeinschaftliches Eigentum anstelle von Sondereigentum, könnte dagegen nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht werden (vgl. BayObLGZ 1986, 29/31 f. m.w.Nachw.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100).
  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 17 W 233/17

    Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

    Grundsätzlich müssen die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH, Urteil vom 05.07.1991, V ZR 222/90, juris Rn.5 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 27.04.1995, 2 Z BR 125/94, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92, juris Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 21).

    Seite4 den ein ständiger Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (BayObLG, Beschluss vom 08.05.1991, BReg 2 Z 33/91, juris Rn. 20 und Beschluss vom 27.04.1995, 2 Z BR 125/94, juris Rn.14 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 21).

  • OLG München, 22.02.2006 - 34 Wx 133/05

    Gestattung des Zutritts zur Eigentumswohnung bei notwendigen Prüfungen zur

    Der Zugang braucht daher nicht zwangsläufig im gemeinschaftlichen Eigentum zu stehen (BayObLGZ 1991, 165/169 f.; BayObLG NJW-RR 1995, 908/909; WuM 2001, 292/293; Demharter GBO 25. Aufl. Anh. zu § 3 Rn. 21).

    Seine Funktion erlaubt nach Lage und Zuschnitt (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 908/909) keinen sinnvollen Mitgebrauch, etwa als Trockenspeicher oder Hobbyraum.

  • LG Duisburg, 07.06.2013 - 2 O 334/12

    Räume für Versorgungsanlagen sind sondereigentumsfähig!

    Ferner ist es als zulässig erachtet worden, Sondereigentum an dem einzigen Zugang zu dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Spitzboden zu begründen, da dieser nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 908) oder der Zugang keine maßgebende Rolle spielt, da es sich um einen nicht ausgebauten Speicher handelt (BayOblGZ 1991, 169, 170).

    Vielmehr ist entscheidend, ob unter üblichen Bedingungen ein Betreten des Raumes mit einer gewissen Regelmäßigkeit erforderlich ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 908).

  • BayObLG, 14.02.2001 - 2Z BR 3/01

    Beschränkung der Nutzung eines Gemeinschaftseigentums, das nur über ein

    Der Zugang braucht daher nicht zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum zu stehen (BayObLGZ 1991, 165/169 f.; BayObLG NJW-RR 1995, 908; zustimmend Bärmann/Pick WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 56; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 9; Demharter GBO 23. Aufl. Anh. zu § 3 Rn. 18).
  • OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00

    Auslegung einer Teilungserklärung

    Denn § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet denjenigen Wohnungseigentümer, durch dessen Wohnung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Raum erreicht werden kann, das Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums für diese Zwecke zu gestatten, geht also davon aus, daß im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Teile des Gebäudes nur durch das Sondereigentum erreicht werden können (BayObLGZ 1991, 165, 170; NJW-RR 1995, 908 = DNotZ 1996 27, 29; OLG Frankfurt FGPrax 1995, 101; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 27).
  • OLG Hamm, 23.12.2004 - 15 W 107/04

    Beschlußanfechtungsfrist, Kostenvorschuß

    Ist ein Raum, hier also der Pumpenschacht, seiner Bestimmung nach nicht für den ständigen Mitgebrauch aller Miteigentümer bestimmt, so dass ein permanenter Zugang nicht gewährleistet sein muss, so kommt der Erreichbarkeit über Flächen des Gemeinschaftseigentums keine Bedeutung zu (BayObLG NJW-RR 1995, 908, 909).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.1999 - 3 Wx 72/99

    Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zur Heizungsanlage und Einrichtungen der

    Grundsätzlich müssen auch die Zugänge zu diesen Einrichtungen im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, es sei denn, sie dienen nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (vgl. BGH Rpfl 1991, 454; BayObLGZ 1986, 26, 28; BayObLG DNotZ 1992, 490, 491, 492; NJW-RR 1995, 908, 909; OLG Oldenburg DNotZ 1990, 48; Saarl. OLG MittRhNotK 1998, 361, 362).

    Weiterhin ist es als zulässig erachtet worden, Sondereigentum an dem einzigen Zugang zu dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Spitzboden zu begründen, da dieser nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 908) bzw. bei einem nicht ausgebauten Speicher der Zugang keine maßgebende Rolle spielt (BayObLGZ 1991, 169, 170).

  • OLG Hamm, 27.02.2001 - 15 W 17/01

    Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche

    Dementsprechend wird auch in der Praxis der Oberlandesgerichte § 5 Abs. 2 WEG nur in Bezug auf solche Räume angewandt, die den Zugang zu mehreren Eigentumswohnungen oder zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden (BayObLGZ 1986, 26; NJW-RR 1995, 908; NJW-RR 1996, 12; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 387; OLG Saarbrücken ZMR 1999, 431 = MittRhNotK 1998, 361; Senat DNotZ 1987, 225 = Rpfleger 1986, 374 sowie zuletzt Beschluß vom 31.05.1999 - 15 W 141/99 - ebenso in der Literatur: Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 33; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 33; von Oefele in Bauer/von Oefele, GBO, AT V Rdnr. 70 f.; Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang zu § 3, Rdnr. 18; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 2826).
  • OLG Naumburg, 27.10.1998 - 11 U 148/98

    Wohnungseigentumskauf: Unmöglichkeit der Vertragserfüllung - Rückabwicklung

    Keinesfalls handelt es sich um einen jener Fälle, in denen das Bayerische Oberste Landesgericht den Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum als nicht sondereigentumsschädlich angesehen hat (BayObLGZ 1991, 165, 170; NJW-RR 1995, 908, 909).
  • LG Konstanz, 20.02.2001 - 6 T 17/99

    Gemeinsame Nutzung eines Gartens; Verteilung von Miteigentumsanteilen an einer

    Eine Ausnahme wurde nur dann zugelassen bei im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Spitzboden, da dieser nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer unterliegt (BayObLG NJW-RR 1995, 908), beim nicht ausgebauten Speicher (BayObLG WuM 1991, 607) oder beim Kellerraum, in dem Gas- und Wasserzähler sich befinden, und den Wohnungseigentümern die Befugnis eingeräumt wurde, den Raum zu betreten (OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 431).
  • LG Düsseldorf, 22.11.2021 - 25 S 44/21

    Zur Auslegung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bei fehlender Regelung

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.02.1995 - 8 RE-Miet 1/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1969
OLG Stuttgart, 22.02.1995 - 8 RE-Miet 1/94 (https://dejure.org/1995,1969)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.1995 - 8 RE-Miet 1/94 (https://dejure.org/1995,1969)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 8 RE-Miet 1/94 (https://dejure.org/1995,1969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veräußertes Wohnungseigentum; 10-jährige Sperrfrist für eine Eigenbedarfskündigung; Stellung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigungsperrfrist; Sozialklausel; Wohnungseigentum

  • rechtsportal.de

    Kündigungssperrfrist für den Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Heilbronn - 8 C 206/93
  • LG Heilbronn - S 354/93
  • OLG Stuttgart, 22.02.1995 - 8 RE-Miet 1/94

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2567 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 908
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 15.11.2000 - VIII ARZ 2/00

    Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung von Wohnraum an den Mieter

    Das Hanseatische Oberlandesgericht möchte im gleichen Sinne wie das Landgericht H. entscheiden, sieht sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (WuM 1995, 262) gehindert.

    b) Nach anderer Auffassung werden vor dem Inkrafttreten des Sozialklauselgesetzes liegende Veräußerungsvorgänge von seinem Regelungsbereich nicht erfaßt (Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 76a; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl. 1995, § 564b BGB Rdnr. 88; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. Februar 1995, aaO).

    Entgegen der in dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (aaO) geäußerten Auffassung läßt sich dem Sozialklauselgesetz nicht entnehmen, daß (nur) der Kaufanreiz für künftige Erwerber vermieteter Eigentumswohnungen vermindert werden soll, also vor dem 1. Mai 1993 erfolgte Veräußerungen von umgewandeltem Wohnungseigentum von der Vorschrift unberührt bleiben sollen.

  • LG Hamburg, 15.05.1996 - 333 S 125/95
    »Ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl I S. 466, 487; sog. Sozialklauselgesetz) i.V.m. der entsprechenden Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993, S. 98) entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 ReMiet 1/94 - WuM 1995, 262 ) auch auf Fälle anwendbar, in denen das nach der Überlassung an den Mieter an den vermieteten Wohnräumen begründete Wohnungseigentum noch vor dem 1. Mai 1993 (und auch vor dem 1. August 1990) veräußert, aber das Mietverhältnis erst danach wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?«.

    Ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl I S. 466, 487; sog. Sozialklauselgesetz) i.V.m. der entsprechenden Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993, S. 98) entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 ReMiet 1/94 - WuM 1995, 262 ) auch auf Fälle anwendbar, in denen das nach der Überlassung an den Mieter an den vermieteten Wohnräumen begründete Wohnungseigentum noch vor dem 1. Mai 1993 (und auch vor dem 1. August 1990) veräußert, aber das Mietverhältnis erst danach wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?.

    Insbesondere lehnt es ausdrücklich den RE des OLG Stuttgart vom 22.2.1995 (WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200 ) ab, wonach das Sozialklauselgesetz nicht anwendbar auf Fälle ist, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1.5.1993 veräußert worden ist.

  • OLG Hamburg, 22.11.1996 - 4 U 125/96 RE-Miet

    Bestand eines Mietvertragsverhältnisses; Anwendbarkeit des Gesetzes über

    Das Landgericht möchte die zulässige Berufung mit derselben Begründung zurückweisen, sieht sich daran aber gemäß § 541 Absatz 1 Satz 1. erste Alternative ZPO durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200 ) gehindert, wonach das Sozialklauselgesetz nicht anwendbar ist auf Fälle, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1. Mai 1993 veräußert worden ist.

    "Ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466, 487; sog. Sozialklauselgesetz) i.V. mit der entsprechenden Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993 S. 98) entgegen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 ReMiet 1/94; WM 1995 S. 262) auch auf Fälle anwendbar, in denen das nach der Überlassung an den Mieter an den vermieteten Wohnräumen begründete Wohnungseigentum noch vor dem 1. Mai 1993 (und auch vor dem 1. August 1990) veräußert, aber das Mietverhältnis erst danach wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?".

  • KG, 09.05.1996 - 8 REMiet 60/96

    Divergenzvorlage zur Auslegung des Sozialklauselgesetzes

    Das Landgericht möchte die zulässige Berufung der Klägerin mit der selben Begründung zurückweisen, sieht sich jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (Friedrich-Hannemann/Wiek, Handbuch der Mietrechtsentscheide, Bd. III, Nr. 29 = GE 1995, S. 420) daran gehindert.

    Ist Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. I Seite 466/487) entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22. Februar 1995 - 8 REMiet 1/94 - (GE 1995, 420) auch auf Fälle anwendbar, in denen Eigentumswohnungen nach der Überlassung an den Mieter, aber vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift verkauft und das Mietverhältnis nach dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?.

  • OLG Hamburg, 03.05.2000 - 4 U 14/00

    Zeitliche Anwendbarkeit des Hamburgischen Gesetzes über eine Sozialklausel in

    Das Landgericht möchte die Berufung der Klägerin mit derselben Begründung zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart - 8 RE Miet 1/99 - vom 2.2.1995 (DWW 1995, 143 = WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200) gehindert, wonach das Sozialklauselgesetz nicht anwendbar ist auf Fälle, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1.5.1993 veräußert worden ist.
  • OLG Hamm, 20.10.1997 - 30 REMiet 7/97

    Begründung von Wohnungseigentum an einer vermieteten Wohnung; Kündigung des

    Die Kammer möchte in der Vorlagefrage von den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 22.2.1995 (WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200 -) des Kammergerichts vom 9.5.1996 (WuM 1996, 395 = ZMR 1996, 428 ) und des OLG Hamburg vom 22.12.1996 (WuM 1997, 29 = ZMR 1997, 136 ) abweichen.
  • LG Hamburg, 18.01.2000 - 316 S 144/99
    Die Kammer sieht sich durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart - 8 REMiet 1/94 - vom 2.2.1995 (DWW 1995, 143 = WM 1995, 262 = ZMR 1995, 200 ) an der Anwendung des Sozialklauselgesetzes gehindert.
  • OLG Hamburg, 28.04.1995 - 4 U 82/94 RE-Miet

    Zulässigkeit einer Vorlage nach Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch

    Im übrigen wird die weitergehende Fassung der Vorlagefrage des Landgerichts durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 RE-Miet 1/94) beantwortet.
  • KG, 08.07.1998 - 5 Ws (B) 339/98

    Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung

    Die Wohnung war bordelltypisch eingerichtet, was die Nutzung zu allen wesentlichen Wohnzwecken und damit als einzigen Berliner Wohnsitz (vgl. Senat GE 1995, 420; Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1996 - 5 Ws (B) 419/96 -) ausschließt und den Nutzer zur Beanspruchung zusätzlichen Wohnraums auf dem Berliner Wohnungsmarkt zwingt (vgl. OVG Berlin GE 1991, 735).
  • KG, 28.08.1995 - 8 REMiet 4785/95

    Zulässigkeit der Divergenzvorlage zum Rechtsentscheid

    "Ist Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. I Seite 466/487) entgegen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 - 8 REMiet 1/94 - (GE 1995, 420) auch auf Fälle anwendbar, in denen Eigentumswohnungen nach der Überlassung an den Mieter aber vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift wegen Eigenbedarfs gekündigt ist?".
  • BayObLG, 23.03.1995 - REMiet 2/95

    Anderweitige Beantwortung einer Rechtsfrage nach deren Vorlage durch ein

  • LG Berlin, 04.07.1994 - 65 S 406/94
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