Weitere Entscheidung unten: LG Gießen, 22.02.1995

Rechtsprechung
   BVerfG, 02.01.1995 - 1 BvR 234/94   

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https://dejure.org/1995,2892
BVerfG, 02.01.1995 - 1 BvR 234/94 (https://dejure.org/1995,2892)
BVerfG, Entscheidung vom 02.01.1995 - 1 BvR 234/94 (https://dejure.org/1995,2892)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Januar 1995 - 1 BvR 234/94 (https://dejure.org/1995,2892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 § 286 § 287
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungskläger - Rechtsauffassung - Erstinstanzliches Vorbringen - Anspruchsvoraussetzungen - Entscheidungserheblichkeit - Wiederholung des Beweisantritts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 828
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerfG, 02.01.1995 - 1 BvR 234/94
    Dann muß es sich Gewißheit darüber verschaffen, ob in erster Instanz Beweis angeboten worden ist, ehe es die Berufung aus diesem Grund scheitern läßt (BVerfGE 36, 92 [99 f.]).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

    Da die Beklagte in der Berufungserwiderung auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommen hat, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 46, 315, 319 f; 60, 305, 311; 70, 288, 295; BVerfG, NJW 1992, 495; auch BVerfG, NJW-RR 1995, 828).
  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ausreichenden rechtlichen Gehör genügt ausnahmsweise eine nur pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, nämlich dann, wenn das erstinstanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen für unerheblich oder für bereits erwiesen erachtet hat, das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung jedoch nicht teilt und es deshalb nunmehr auf den Sachvortrag oder ein in erster Instanz dazu angebotenes Beweismittel ankommt (BVerfGE 36, 92, 99 f; 60, 305, 311 f; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 - NJW 1992, 495 und vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 234/94 - NJW-RR 1995, 828).

    Dadurch soll, wie sich schon aus den vorgenannten Entscheidungen des Reichsgerichts ergibt, insbesondere verhindert werden, daß eine Partei, die Beweismittel beibringen kann und will, dies aufgrund eines bloßen Versehens unterläßt (s. auch BVerfG, Beschluß vom 2. Januar 1995 - a.a.O.; BGH, Urteile vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 - NJW 1982, 581, 582 und vom 4. April 1990 - IV ZR 69/89 - NJW-RR 1990, 831; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 139 Rdn. 54).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 391/14

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde: Nichtberücksichtigung eines erheblichen

    Eine Ausnahme hiervon hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für den Fall anerkannt, dass das erstinstanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen des Berufungsklägers als unerheblich behandelt hat, der Berufungskläger mit seiner Berufung gerade diese Rechtsauffassung angreift und das Berufungsgericht den betreffenden Sachvortrag ebenfalls als erheblich ansieht (BVerfGE 36, 92, 99; 46, 315, 319 f.; 60, 305, 311; BVerfG, NJW-RR 1995, 828; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, VersR 1997, 1422, 1423).
  • VerfGH Bayern, 24.03.2014 - 87-VI-12

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu einer

    Es ist deshalb im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht verlangt, dass der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung nicht nur darlegt, in welchen Punkten er das erstinstanzliche Urteil angreift, sondern auch das Vorbringen ausdrücklich kennzeichnet, auf das er weiterhin Wert legt (BVerfG vom 10.10.1973 BVerfGE 36, 92/99; vom 8.10.1995 BVerfGE 70, 288/295; vom 16.10.1991 NJW 1992, 495; vom 2.1.1995 NJW-RR 1995, 828).

    Dass der Beschwerdeführer auf den bezeichneten Vortrag weiter Wert gelegt hätte (vgl. BVerfG NJW-RR 1995, 828), war auch nicht hinreichend deutlich.

  • LG Berlin, 07.09.2016 - 65 S 315/15

    Wohnraummiete: Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruchs des Mieters;

    Eines gerichtlichen Hinweises dahingehend, dass die Kammer den erstinstanzlichen Beweisantritt jedenfalls in Ansehung des geänderten Sachvortrags nicht (mehr) für ausreichend erachtet (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 2. Januar 1995, 1 BvR 234/94, NJW-RR 1995, 828), bedurfte es mithin nicht.
  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 13/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren bei der Zurückweisung von

    Eine globale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist ausnahmsweise hinsichtlich solchen Vorbringens zulässig, das in erster Instanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde, als rechtlich unerheblich oder unsubstantiiert behandelt oder gänzlich übergangen wurde (BGH, Urteil vom 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66; BVerfG, NJW-RR 1995, 828).
  • BGH, 25.11.2003 - X ZR 159/00

    "Nassreinigung"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei auch

    Hat das erstinstanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen für unerheblich erachtet, der Berufungskläger gerade diese Rechtsauffassung aber angegriffen und das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Sachverhalt als erheblich angesehen, so verletzt die Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Berufungsklägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW-RR 1995, 828; BVerfGE 70, 288, 295; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.09.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501, 502; Urt. v. 04.04.1990 - IV ZR 69/89, NJW-RR 1990, 831; Urt. v. 03.06.1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155, 156).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 1 U 139/02

    Berufungsbegründung: Anforderungen an die Verfahrensrüge der Versagung

    Aus dem von der Klägerin heran gezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.1.1995 (1 BvR 234/94, NJW-RR 1995, 828) ergibt sich nichts Anderes.
  • BVerwG, 10.07.1998 - 9 B 1212.97

    Vorsorglich gestellter Beweisantrag als Anregung zur Sachverhaltsaufklärung von

    Um einen solchen Antrag zu stellen, bedurfte es entgegen der Beschwerde auch keines besonderen Hinweises des Berufungsgerichts; die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1995 - 1 BvR 234/94 - (NJW-RR 1995, 828) ist nicht einschlägig.

    Soweit die Beschwerde weiterhin eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1995 - 1 BvR 234/94 - (NJW-RR 1995, 828) sowie von weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts rügt, zeigt sie bereits keinen Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil auf, der zu Rechtssätzen in den von ihr angeführten Entscheidungen in Gegensatz steht.

  • BVerfG, 14.05.1999 - 2 BvR 684/99

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 46, 315 ; 70, 288 ; BVerfG NJW 1992, S. 495; NJW-RR 1995, S. 828).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2004 - 15 Sa 57/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 280/96

    Übergehen eines erstinstanzlichen Beweisangebots in der Berufung; Bestreiten des

  • OLG Hamburg, 21.12.1995 - 3 U 107/94

    Ermittlung des Schadens bei einer Urheberrechtsverletzung im Wege der

  • OLG Hamburg, 10.04.1997 - 3 U 164/96

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages; Zulässigkeit der

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Rechtsprechung
   LG Gießen, 22.02.1995 - 1 S 403/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,14800
LG Gießen, 22.02.1995 - 1 S 403/94 (https://dejure.org/1995,14800)
LG Gießen, Entscheidung vom 22.02.1995 - 1 S 403/94 (https://dejure.org/1995,14800)
LG Gießen, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 1 S 403/94 (https://dejure.org/1995,14800)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 828
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 189/19

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Ausschluss eines

    Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist nämlich ein Gebot der natürlichen Gerechtigkeit, das zu den grundlegenden Wertvorstellungen in unserer demokratischen Gesellschaft gehört und auch die interne Gerichtsbarkeit der beklagten Genossenschaft bindet ( BGH , Urteil vom 26.02.1959, Az.: II ZR 137/57, u.a. in: NJW 1959, Seite 982; OLG Brandenburg , Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; OLG München , Urteil vom 25.09.1972, Az.: 21 U 1553/72, u.a. in: MDR 1973, Seite 405; LG Gießen , Urteil vom 22.02.1995, Az.: 1 S 403/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 828 f. ).

    Die strafprozessualen Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit gelten hier im Übrigen nicht ( OLG München , Urteil vom 25.09.1972, Az.: 21 U 1553/72, u.a. in: MDR 1973, Seite 405; LG Gießen , Urteil vom 22.02.1995, Az.: 1 S 403/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 828 f. ), so dass es deshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der Vorstand der beklagten Genossenschaft dem Kläger vor der Beschlussfassung vom 24.06.2019 über die Ausschließung keine Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gewährte.

  • AG Bonn, 14.02.2022 - 118 C 10/21
    Das betroffene Mitglied muss zumindest schriftlich zu dem beabsichtigten Ausschluss angehört werden und die Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.1959 - II ZR 137/57, NJW 1959, 982 zu III. 1. a.: "Gebot der natürlichen Gerechtigkeit"; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.12.2001 - 3 W 272/01 -, Rn. 9, juris; OLG München, Urt. v. 25.9.1972 - 21 U 1553/72 -, juris Os. 1; OLG Hamm, Urt. v. 9.2.1976 - 8 U 234/75 -, juris; OLG Köln, Beschl. v. 23.3.1993 - 19 W 59/92 -, Rn. 17, juris; LG Detmold, Urt. v. 31.10.2018 - 3 S 69/18 -, Rn. 13, juris; LG Gießen, Urt. v. 22..2.1995 - 1 S 403/94 -, Rn. 2, juris; aus der Literatur: Sauter/Schweyer/Waldner a. a. O. Rn. 356; Stöber/Otto in: Stöber/Otto a. a. O. Rn. 1193; Staudinger/Schwennicke, a. a. O., Rn. 223 f.; Rn. 199; BeckOGK/Könen, 1.12.2021, BGB § 38 Rn. 199; grundlegend zum rechtlichen Gehör - jedoch im gerichtlichen Verfahren - BVerfG, 2 BvR 701/80 -, BVerfGE 55, 1-7, juris Rn. 9: "prozessuales Urrecht", das verhindere, dass mit dem Menschen "kurzer Prozess" gemacht werde).

    Zwar ist anerkannt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine vereinsinterne Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann, wenn diese Rechtsmittelinstanz zur uneingeschränkten Nachprüfung der Vorentscheidung befugt ist (LG Gießen, Urt. v.22.2.1995 - 1 S 403/94 -, NJW-RR 1995, 828 (829 m. w. N.)).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2001 - 23 U 177/00

    Abführung von Tantiemen als Aufsichtsratsmitglied gemäß Satzung einer

    Das Anhörungsrecht des Betroffenen ist auch im schriftlichen Verfahren gewahrt (BGH NJW 80, 444; BVerfGE 11, 234; LG Gießen NJW-RR 95, 828; Münchener Kommentar, Reuter § 25 BGB Rz. 30).
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