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   BayObLG, 29.02.1996 - 2Z BR 142/95   

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https://dejure.org/1996,3266
BayObLG, 29.02.1996 - 2Z BR 142/95 (https://dejure.org/1996,3266)
BayObLG, Entscheidung vom 29.02.1996 - 2Z BR 142/95 (https://dejure.org/1996,3266)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - 2Z BR 142/95 (https://dejure.org/1996,3266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung betreffend der Verfolgung eines Gewährleistungsanspruchs bei einem Baumangel in der Tiefgarage der Wohnanlage; Beschränkung des Stimmrechts auf die Teileigentümer der Tiefgaragenstellplätze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 3, § 25
    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Teileigentümer ohne Einbeziehung der sonstigen Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tiefgarage in WE-Anlage: Wer macht Baumängel geltend? (IBR 1997, 60)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1101
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 27.07.1989 - BReg. 2 Z 68/89

    Beseitigung von Baumängeln durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Gültigkeit

    Auszug aus BayObLG, 29.02.1996 - 2Z BR 142/95
    Denn zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gehört auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands (BayObLG NJW-RR 1989, 1293; WE 1993, 281, 283).
  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

    Auszug aus BayObLG, 29.02.1996 - 2Z BR 142/95
    Damit ist auch die Gewährleistung des Bauträgers auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bezogen, weshalb grundsätzlich sie über die Art der geltend zu machenden Ansprüche zu befinden hat (BGH NJW 1979, 2207 ,2209; NJW 1988, 1718 f.; NJW 1990, 1663 f.).
  • BGH, 10.03.1988 - VII ZR 171/87

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 29.02.1996 - 2Z BR 142/95
    Damit ist auch die Gewährleistung des Bauträgers auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bezogen, weshalb grundsätzlich sie über die Art der geltend zu machenden Ansprüche zu befinden hat (BGH NJW 1979, 2207 ,2209; NJW 1988, 1718 f.; NJW 1990, 1663 f.).
  • BGH, 15.02.1990 - VII ZR 269/88

    Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einen

    Auszug aus BayObLG, 29.02.1996 - 2Z BR 142/95
    Damit ist auch die Gewährleistung des Bauträgers auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bezogen, weshalb grundsätzlich sie über die Art der geltend zu machenden Ansprüche zu befinden hat (BGH NJW 1979, 2207 ,2209; NJW 1988, 1718 f.; NJW 1990, 1663 f.).
  • BayObLG, 31.03.1994 - 2Z BR 16/94

    Überprüfung der Ermächtigung eines Mitberechtigten durch die übrigen, wenn ein

    Auszug aus BayObLG, 29.02.1996 - 2Z BR 142/95
    Eine solche Beschränkung des Stimmrechts kann insbesondere bei sogenannten Mehrhaus-Wohnanlagen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 98, 101 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 15 W 151/03

    Auslegung der Teilungserklärung

    Dies gilt insbesondere auch für die Beschlussfassung über eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung, wenn nach dem geltenden Verteilungsschlüssel die Kosten dieser Maßnahme nur von einer begrenzten Gruppe von Wohnungseigentümern zu tragen sind (BayObLG NJW-RR 1996, 1101).
  • OLG Köln, 01.10.2002 - 16 Wx 13/02

    Feststellung der Beschlussfähigkeit im WEG -Verfahren

    Die Abstimmungsberechtigung richtet sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - für diese Wohnanlage nicht nach einzelnen Wohnhäusern, wie es die Rechtsprechung in Einzelfällen bei großen Mehrhausanlagen bejaht hat ( z.B. BayObLG DNotZ 85, 414, 415; NJW-RR 96, 1101; BayObLGZ 75, 177, 180; sog. Blockstimmrecht, vgl. Bärmann/Merle, 8. Aufl., § 25 Rz. 77 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 16.08.2013 - 2 U 2379/12

    Untergemeinschaft kann Bauträger nicht auf Kostenvorschuss verklagen!

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.02.1996 (2Z BR 142/95, NJW-RR 1996, 1101).
  • OLG München, 11.05.2005 - 34 Wx 18/05

    Behebung von Baumängeln bei durch Teilungserklärung aufgeteilte Verwaltung einer

    Eine derartige Regelung in Abänderung des gesetzlichen Maßstabs in § 16 Abs. 2 WEG ist zulässig und bei Mehrhausanlagen auch nicht unüblich (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 1101; OLG Köln WE 1998, 190; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 4. Aufl. Rn. 616 ff.; Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 16 Rn. 1 und Rn. 7, nach § 21 Rn. 27).
  • BayObLG, 17.01.2000 - 2Z BR 99/99

    Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung

    Eine solche Beschränkung des Stimmrechts kann insbesondere bei sogenannten Mehrhaus-Wohnanlagen in Betracht kommen (BayObLG WuM 1996, 369 und BayObLGZ 1994, 98/101 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 31.07.2013 - 2 U 2379/12

    Klage gegen Bauträger durch Untergemeinschaft unzulässig!

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.02.1996 (2Z BR 142/95, NJW-RR 1996, 1101).
  • BayObLG, 28.03.1996 - 2Z BR 4/96

    Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands einer Wohnanlage

    Zur ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage (BayObLG NJW-RR 1989, 1293; WE 1993, 281, 283; zuletzt Beschluß des Senats vom 29.2.1996, 2Z BR 142/95).
  • LG Karlsruhe, 16.05.2011 - 11 S 11/10

    Zur Wirksamkeit der Beschlussfassung in Wohnungseigentumssachen in sog.

    Nach anderer (wohl herrschender) Ansicht soll hingegen eine Teilversammlung auch ohne besondere Regelung zulässig sein, falls nur ein Teil der Eigentümer insoweit stimmrechtsberechtigt ist, d. h. der Beschlussgegenstand nur einen Teil der Eigentümer betrifft (sog. "Gruppenbetroffenheit"; vgl. OLG München WuM 2007, 34; BayObLG NJW-RR 1996, 1101; Bassenge in Palandt; BGB, 70. Auflage 2011, § 23 WEG, Rn. 3 m. w. N., Merle a. a. O., § 25, Rn. 92 m. w. N.).
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