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   KG, 12.06.1996 - 24 U 690/96   

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https://dejure.org/1996,9335
KG, 12.06.1996 - 24 U 690/96 (https://dejure.org/1996,9335)
KG, Entscheidung vom 12.06.1996 - 24 U 690/96 (https://dejure.org/1996,9335)
KG, Entscheidung vom 12. Juni 1996 - 24 U 690/96 (https://dejure.org/1996,9335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Auszahlungsanspruch auf angefallene Hinterlegungszinsen; Legitimation der Hinterlegungsstelle im Hinblick auf das Verlangen nach Freigabeerklärungen der Beteiligten; Begriff des "Beteiligten" im Sinne der Hinterlegungsordnung; Inhaltliche ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1202
  • Rpfleger 1996, 518
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20

    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

    Zu der Herausgabe der Zinsen muss ebenfalls die Empfangsberechtigung nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG nachgewiesen sein (vgl. zu § 8 HintO: KG, Urt. v. 12. Juni 1996, 24 U 690/96, [juris Rn. 16]).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 8 U 28/15

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Aushändigung der Schuldverschreibung

    Die Hinterlegungsstelle, der materiell-rechtliche Ermittlungen versagt sind (vgl. KG, Urteil vom 12.06.1996 - 24 U 690/96, juris), hat daher in Bezug auf den Kläger offenbar die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der am 2. August 2010 noch geltenden Hinterlegungsordnung als gegeben erachtet.
  • OLG Naumburg, 07.03.2001 - 10 VA 1/01

    Hinterlegungssachen - Entscheidungen der Amtsgerichte - Anfechtung - Verzinsung

    Für den Fall, dass sich dieser Antrag auf tatsächlich erzielte Zinsen bezöge, wäre der Beteiligte auf den zivilrechtlichen Klageweg zu verweisen gewesen (vgl. KG NJW-RR 1996, 1202).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 22 U 69/98

    Schadensersatz; Ertragseinbuße; Verjährung; Eigentumsverletzung;

    Die für die Abgrenzung zwischen den nach § 639 BGB und den nach § 195 BGB verjährenden Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden letztlich maßgebliche, an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1202, 1206), führt zu keinem anderen Ergebnis.
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