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   BayObLG, 23.05.1996 - 2Z BR 19/96   

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https://dejure.org/1996,2985
BayObLG, 23.05.1996 - 2Z BR 19/96 (https://dejure.org/1996,2985)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.1996 - 2Z BR 19/96 (https://dejure.org/1996,2985)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 2Z BR 19/96 (https://dejure.org/1996,2985)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1
    Nutzung einer Wohnung als Wachstation für Polizeibeamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Wolfratshausen - 3 UR II 10/93
  • LG München II - 8 T 6101/94
  • BayObLG, 23.05.1996 - 2Z BR 19/96

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1358
  • ZMR 1996, 507
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1996 - 2Z BR 19/96
    Zum Risikobereich des vermietenden Eigentümers gehört es, wenn die Vermietung seines Sondereigentums nicht mit der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung vereinbar ist (vgl. BGH NJW 1996, 714, 715).
  • BayObLG, 23.07.1992 - 2Z BR 22/92

    Nachträgliche Balkonverglasung - zustimmungspflichtig?

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1996 - 2Z BR 19/96
    (4) Die Beurteilung, ob der Einbau von getöntem Sicherungsglas in den Fenstern den optischen Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt, liegt ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 337 f.; WE 1995, 125 f.).
  • BayObLG, 18.06.1993 - 2Z BR 50/93
    Auszug aus BayObLG, 23.05.1996 - 2Z BR 19/96
    Dies ist nach einer typisierenden, d. h. verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei die Möglichkeit zusätzlicher Störungen genügt (BayObLG WuM 1993, 490 ; 1994, 292 f.).
  • BayObLG, 30.01.1991 - BReg. 2 Z 156/90

    Unterlassung der Nutzung eines Wohnungseigentums als Laden; Materielle

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1996 - 2Z BR 19/96
    In dieser Bezeichnung liegt nach allgemeiner Meinung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nach § 15 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG ZMR 1991, 231, 233).
  • OLG Köln, 27.12.2002 - 16 Wx 233/02

    Von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums

    Es entspricht jedoch überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat seit längerem angeschlossen hat, eine vom Inhalt der Teilungserklärung abweichende Nutzung ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn sie die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung ( Beschlüsse des Senats vom 15.2.2002 - 16 Wx 232/01-; vom 8.4.2002 - 16 Wx 45/02; vom 27.11.2002 -16 Wx 226/02; OLG Düsseldorf, ZMR 98, 247; BayOblG, NJW-RR 96, 1358; BayObLG, NZM 99, 130; OLG Karlsruhe, OLGR 01, 212 ).
  • OLG München, 15.05.2017 - 34 Wx 207/16

    Erfordernis einer Vereinbarung aller Eigentümer für die Umwandlung von Teil- in

    Auch ist die Bandbreite der möglichen Nutzung von Teileigentum, die ohne Zustimmung bewirkt werden könnte, sehr weit, so dass fraglich sein kann, ob eine Wohnungsnutzung bei typisierender, verallgemeinernder Betrachtungsweise geeignet wäre, eine das zulässige Maß überschreitende Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer zu bewirken (hierzu BayObLG NJW-RR 1991, 849/850; NJW-RR 1996, 1358; OLG Köln vom 27.12.2002, 16 Wx 233/02, juris; Schneider in Riecke/Schmid § 1 Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97

    Nutzung einer als "Wohnung" bezeichneten Einheit als als psychologische und

    Allerdings ist auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BayObLG in NJW-RR 1996, 1358 und FGPrax 1997, 220 ).
  • OLG München, 11.11.2016 - 34 Wx 264/16

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des

    Auch ist die Bandbreite der zulässigen Nutzung von Teileigentum so weit gefasst, dass fraglich sein kann, ob eine Wohnnutzung bei typisierender, verallgemeinernder Betrachtungsweise geeignet wäre, eine das zulässige Maß überschreitende Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer zu bewirken (hierzu BayObLG NJW-RR 1991, 849/850; NJW-RR 1996, 1358; OLG Köln vom 27.12.2002, 16 Wx 233/02, juris; Schneider in Riecke/Schmid § 1 Rn. 42).
  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05

    Nutzung eines als "gewerbliche Einheit" bezeichneten Teileigentums

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der bei einer typisierenden Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 141; NJW-RR 1996, 1358; FGPrax 1997, 220; KG NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 95, OLG Köln NZM 2003, 115; Senat FGPrax 2004, 12).
  • OLG Köln, 15.02.2002 - 16 Wx 232/01

    WEG : Nutzung einer Wohnung als Patentanwaltsbüro

    Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte, der sich der Senat anschließt, auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung als Wohnung ( vgl. z.B. OLG Düsseldorf, ZMR 98, 247; BayObLG, NZM 99, 130; BayObLG, FGPrax 97, 220; BayObLG, NJW-RR 96, 1358; KG, NJW-RR 91, 1421 ).
  • OLG München, 27.07.2005 - 34 Wx 69/05

    Abwehr von Störungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft als

    b) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei der Antennenanlage um eine bauliche Veränderung handelt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht und daher nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte (BayObLG NJW-RR 1996, 1358; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 22 Rn. 54; Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 22 Rn. 9).
  • OLG Köln, 11.09.2002 - 16 Wx 128/02

    Nutzung einer gewerblichen Sondereigentumseinheit zu Wohnzwecken

    Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach auch eine abweichende Nutzung möglich ist, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr als durch die ursprüngliche Nutzung beeinträchtigt werden ( vgl. z.B. OLG Düsseldorf, ZMR 98, 247; BayObLG, NZM 99, 130; BayObLG, FGPrax 97, 220; BayObLG, NJW-RR 96, 1358; KG, NJW-RR 91, 1421 ).
  • BayObLG, 07.08.1997 - 2Z BR 80/97

    Unterlassungsanspruch bei zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines

    Dabei handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG mit der Folge, daß das Wohnungseigentum nur als Wohnung genutzt werden darf; allerdings ist auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden, als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BayObLG NJW-RR 1996, 1358 m.w.N.).
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