Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 13.11.1995

Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.08.1995 - 19 U 227/94   

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https://dejure.org/1995,3818
OLG Köln, 09.08.1995 - 19 U 227/94 (https://dejure.org/1995,3818)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.1995 - 19 U 227/94 (https://dejure.org/1995,3818)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. August 1995 - 19 U 227/94 (https://dejure.org/1995,3818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigentumsverhältnisse an Gegenständen, welche von einem Partner im Beisein des Anderen einer nichtehelichen Lebens ersteigert wurden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wem gehören die Teppiche? - Gericht muss nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Eigentumsverhältnisse klären

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1411
  • MDR 1995, 1235
  • FamRZ 1996, 614 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.1994 - IV ZR 207/92

    Behandlung von in Deutschland befindlichen Inhaberaktien an ausländischen

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.1995 - 19 U 227/94
    Denn diese Vermutung baut auf dem Zusammentreffen von Besitz und Eigentum auf; es wird nicht Eigentum des Besitzers vermutet, sondern daß die in § 1006 Abs. 1 - 3 BGB genannten Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründeten, dabei unbedingtes Eigentum erwarben und es während der Besitzzeit behielten (vgl. Palandt - Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 1006 Rn 4; BGH NJW 1994, 939; Senat OLGR 1994, 137) Steht aber - wie hier - fest, daß der Kläger zunächst Alleineigentum erworben und der Beklagten nur den Mitbesitz eingeräumt dadurch eingeräumt hat, daß er die Teppiche in der gemeinsamen Wohnung ausgelegt hat, so ist § 1006 BGB nicht anwendbar.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.11.1995 - 2 UF 203/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4460
OLG Karlsruhe, 13.11.1995 - 2 UF 203/95 (https://dejure.org/1995,4460)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.1995 - 2 UF 203/95 (https://dejure.org/1995,4460)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. November 1995 - 2 UF 203/95 (https://dejure.org/1995,4460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Form einer Beschwerdeschrift in einer isolierten Familiensache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1411
  • FamRZ 1996, 1026
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.1978 - IV ZB 43/78

    Beginn der Beschwerdefrist bei ohne Zustellung erfolgter, lediglich formloser

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.1995 - 2 UF 203/95
    Unschädlich ist allerdings, daß das Schriftstück vorschriftswidrig beim Familiengericht eingelegt worden ist, da es noch innerhalb der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht eingegangen ist (BGH, FamRZ 1978, 232; 1979, 30).
  • BGH, 08.11.1977 - IX ZB 64/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.1995 - 2 UF 203/95
    Unschädlich ist allerdings, daß das Schriftstück vorschriftswidrig beim Familiengericht eingelegt worden ist, da es noch innerhalb der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht eingegangen ist (BGH, FamRZ 1978, 232; 1979, 30).
  • OLG Hamm, 25.11.1988 - 5 UF 500/88

    Erst-Beschwerde; Endentscheidungen in FGG-Familiensachen; Unterzeichnung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.1995 - 2 UF 203/95
    Nach § 621 a Abs. 1 ZPO bestimme sich das Verfahren - auch das in der Rechtsmittelinstanz - nur dann nach den Vorschriften des FGG , soweit in der ZPO nichts besonderes angeordnet ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1989, 307 ; ebenso Famk-Rolland/Roth, Rn. 29; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Rn. 14; Münchner Kommentar/Klauser, Rn. 24 jeweils zu § 621 e ZPO und unter Hinweis auf das gesetzgeberische Ziel einer möglichst weitgehenden Anpassung der Beschwerde des § 621 e ZPO an Berufung und Revision; Kayser in FamGb, ZPO § 621 e Rn. 14; Baumbach/Albers, ZPO , 53. Auflage, § 621 e Rn. 18).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.1995 - 2 UF 203/95
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsbeschwerde insbesondere auch mit Blick auf das Fehlen des Anwaltszwangs eine handschriftliche Unterzeichnung der Verfassungsbeschwerde - die allerdings kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf ist - nicht unbedingt für erforderlich erachtet, wenn der Urheber der Erklärung auf andere Weise hinreichend feststeht (NJW 1963, 755 : dort hatte der Beschwerdeführer nicht die Beschwerdeschrift, jedoch das beigefügte handschriftlich gefertigte Begleitschreiben unterschrieben).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZB 128/91

    Anforderungen an den Inhalt eines Schriftsatzes zur Begründung einer Beschwerde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.11.1995 - 2 UF 203/95
    Der Beschwerdeführer muß jedoch - und sei es auch nur in kurzer Form - ausführen, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, daß heißt, was er an ihr mißbilligt (vgl. BGH, FamRZ 1992, 538 ).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2005 - 5 UF 130/05

    Beschwerdeschrift: Anforderung an die Unterschrift bei Einlegung der befristeten

    Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, muss auch eine befristete Beschwerde nach § 621e ZPO unterzeichnet sein, weil durch § 621 e Abs. 3 ZPO die Vorschrift des § 21 Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1411 mit weiteren Nachweisen; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 621e Rdn. 18, Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 621e Rdn. 24; die vorgenommene Übermittlung durch Computer-Fax ist nicht ausreichend, da jedenfalls der Hinweis fehlt, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterzeichnung nicht erfolgen konnte (vgl. dazu GmS-OGB NJW 2000, 2340; BGH Urteil vom 10.5.2005, XI ZR 128/04).
  • OLG Saarbrücken, 01.07.1999 - 6 UF 42/99

    Form der Beschwerde nach § 621e ZPO

    Die Beschwerde des Antragsgegners war als unzulässig zu verwerfen, weil die Mindestanforderungen an die Form der Beschwerdeschrift - hier deren Unterzeichnung - nicht erfüllt sind (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1026 ; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 621 e ZPO , Rz. 14; Musielak/Borth, ZPO , § 621 e , Rz. 13 m.w.N.; str., vgl. auch: Zöller/Philippi, ZPO , 21. Aufl., § 621 e , Rz. 18 a).
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