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   BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94   

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https://dejure.org/1995,2590
BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1995 - IV ZR 172/94 (https://dejure.org/1995,2590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regreßverzicht der Haftpflichtversicherer - Rückgriff gegen Versicherungsnehmer - Versicherungsnehmer als Geschädigter

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 2; AKB § 2 Nr. 2 c
    Umfang des Rückgriffs gegen den als VN regreßpflichtigen Geschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 2 Nr. 2 lit. c; VVG § 6 Abs. 1, 2
    Umfang des Regreßverzichts der Kfz-Haftpflichtversicherer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 149
  • MDR 1996, 46
  • NZV 1996, 29
  • VersR 1996, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Im Umfang des Regreßverzichts liegt in dem Zahlungsverlangen des Klägers auch keine unzulässige Rechtsausübung, denn der Regreßschuldner kann sich grundsätzlich gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auch im Zivilprozeß auf den geschäftsplanmäßig erklärten Regreßverzicht berufen (BGHZ 105, 140, 152).

    Es kommt mithin darauf an, wie ein verständiger, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer den Wortlaut der geschäftsplanmäßigen Erklärung versteht (BGHZ 105, 140, 153).

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 113/85

    Forderungsübergang im Schadensfall

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Die Beklagte kann als Versicherer dem Zahlungsverlangen des Klägers aber ihre Leistungsfreiheit mit der Arglisteinrede entgegenhalten, da der Kläger etwaige Ersatzleistungen des Versicherers gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG sofort zurückzugewähren hätte und das Zahlungsbegehren des Klägers deshalb als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b bb).
  • OLG München, 10.11.1988 - 24 U 117/88

    Leistungsfreiheit; Kfz-Haftpflichtversicherer; Versicherungsnehmer;

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - IV ZR 172/94
    Neben dem Berufungsgericht hat auch das Oberlandesgericht München (ZfS 1991, 57) diese Frage mit der Begründung verneint, der geschäftsplanmäßig erklärte Regreßverzicht sei nicht so zu verstehen, daß für einen 5.000 DM übersteigenden Schaden Versicherungsschutz gewährt werde.
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verletzte Halter "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sein und ihm hinsichtlich seines (Personen-) Schadens deshalb - wie einem am Haftpflichtversicherungsvertrag unbeteiligten Dritten - ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aF zustehen kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, NJW-RR 1986, 1402, 1403; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 172/94, NJW-RR 1996, 149; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, PflVG § 3 Rn. 25; Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, PflVG § 3 Rn. 3; zu § 115 VVG vgl. Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 28 f.).
  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 20 U 152/13

    Eintrittspflicht einer Schutzbriefversicherung für Schäden auf dem Transport

    Die Klausel ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. dazu BGH, VersR 1996, 51, Juris-Rn. 13) vielmehr dahin auszulegen, dass der Beklagte nur sicherzustellen hat, dass das Fahrzeug überhaupt (zurück)transportiert wird, während sie für die Modalitäten des (Rück-)Transports nicht einzustehen hat.
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