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   OLG Düsseldorf, 09.08.1995 - 4 U 172/94   

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https://dejure.org/1995,7230
OLG Düsseldorf, 09.08.1995 - 4 U 172/94 (https://dejure.org/1995,7230)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.1995 - 4 U 172/94 (https://dejure.org/1995,7230)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. August 1995 - 4 U 172/94 (https://dejure.org/1995,7230)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Grobe Fahrlässigkeit bei Brand aufgrund nicht abgeschalteten Elektroherds

  • gaius.legal

    Grobe Fahrlässigkeit bei Brand aufgrund nicht abgeschalteten Elektroherds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 220
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.1995 - 4 U 172/94
    Dabei ist der Versicherer, der die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit darlegen und beweisen muß, auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gem. § 61 VVG darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, NJW 1989, 1354 = LM § 61 VVG Nr. 30 = VersR 1989, 582 (584) m. w. Nachw.), ohne daß ihm der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt (vgl. BGH, LM § 640 RVO Nr. 4 = VersR 1970, 568 (569)).

    Zu berücksichtigen ist daher, in welchem Lebensbereich das gefährdende Verhalten stattgefunden hat und der Schaden verursacht wurde (vgl. Martin, SachversicherungsR, 5. Aufl., O I Rdnr. 111), weil der Versicherungsnehmer auch vor den Folgen einer Unachtsamkeit geschützt werden soll, die er zwar zu vermeiden bemüht ist, die er aber wegen der Unzulänglichkeit der menschlichen Natur nicht ganz ausschließen kann (BGH, NJW 1989, 1354 = LM § 61 VVG Nr. 30 = VersR 1989, 582 (584)).

    Der Tatrichter kann zwar im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge beim Versicherungsnehmer und der gesteigerten Vorwerfbarkeit schließen (BGH, NJW 1989, 1354 = LM § 61 VVG Nr. 30 = VersR 1989, 582 (584)).

  • BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 39/88

    Subjektive Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.1995 - 4 U 172/94
    Jedoch muß er im Rahmen des subjektiven Schuldvorwurfs auch besondere, in den seelischen und physischen Gegebenheiten der betreffenden Person liegende Umstände berücksichtigen (BGH, NJW-RR 1989, 1187 = LM § 61 VVG Nr. 32 = VersR 1989, 840).

    Es handelte sich mithin für den Kl. um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen, das eine minderschwere Beurteilung nach sich ziehen muß (vgl. insoweit BGH,NJW-RR 1989, 1187 = LM § 61 VVG Nr. 32 = VersR 1989, 840 (841); Martin, O I Rdnr. 111).

  • BGH, 21.04.1970 - VI ZR 226/68

    Klage auf Schadensersatz wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls - Rückgriff der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.1995 - 4 U 172/94
    Dabei ist der Versicherer, der die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit darlegen und beweisen muß, auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gem. § 61 VVG darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, NJW 1989, 1354 = LM § 61 VVG Nr. 30 = VersR 1989, 582 (584) m. w. Nachw.), ohne daß ihm der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt (vgl. BGH, LM § 640 RVO Nr. 4 = VersR 1970, 568 (569)).
  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.1995 - 4 U 172/94
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in hohem Maße außer Acht läßt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen einleuchten muß, wobei auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen muß, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (vgl. in st. Rspr. BGH, NJW 1989, 1612 = LM § 61 VVG Nr. 31 = VersR 1989, 469 (470); VersR 1992, 1085 (1086); DAR 1992, 369 (370)).
  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.08.1995 - 4 U 172/94
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in hohem Maße außer Acht läßt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen einleuchten muß, wobei auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen muß, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (vgl. in st. Rspr. BGH, NJW 1989, 1612 = LM § 61 VVG Nr. 31 = VersR 1989, 469 (470); VersR 1992, 1085 (1086); DAR 1992, 369 (370)).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.1999 - 4 U 182/98

    Advent, Advent, die Wohnung brennt!

    Vielmehr muß selbständig festgestellt werden, daß dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen ist, also in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden vorgelegen hat, das als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (vgl. BGH, r+s 1989, 193, Senat, NVersZ 1998, 41; NJW-RR 1996, 220 = r+s 1995, 424 m.w.Nw.).
  • OLG Koblenz, 01.02.2002 - 10 U 1551/00

    Voraussetzungen für das Freiwerden von der Leistungspflicht gem. §§ 6 , 61 VVG

    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d. h. in hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen einleuchten muss, wobei auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen muss, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (BGH NJW 1988, 1265, 1266; BGH NJW-RR 1996, 220).
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