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Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,269
BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93 (https://dejure.org/1995,269)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1995 - IX ZR 256/93 (https://dejure.org/1995,269)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1995 - IX ZR 256/93 (https://dejure.org/1995,269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Gegenseitiger Vertrag - Teilleistung vor Konkurs - Aufrechnung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Aufrechnung durch den Vertragspartner des Gemeinschuldners bei teilweise erbrachter Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO §§ 17, 55 Satz 1 Nr. 1
    Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufrechnung mit einer aus dem Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters resultierenden Forderung; Maßgeblichkeit des Konkurseröffnungszeitpunkts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Konkurs des Bauunternehmers: Aufrechnung möglich? (IBR 1996, 3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 129, 336
  • NJW 1995, 1966
  • NJW-RR 1996, 25 (Ls.)
  • ZIP 1995, 926
  • MDR 1996, 161
  • WM 1995, 1116
  • BB 1995, 1312
  • DB 1995, 1457
  • ZfBR 1995, 257
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.11.1991 - IX ZR 290/90

    Aufrechnung gegen Forderung aufgrund eines Erfüllungsverlangens des

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Insoweit paßten die Erwägungen nicht, mit denen der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Aufrechnung mit vor Konkurseröffnung begründeten Forderungen gegen den durch das Erfüllungsverlangen ausgelösten Werklohnanspruch verneint habe (vgl. BGHZ 116, 156 ff).

    Allein die Willenserklärung des Konkursverwalters, den Vertrag zu erfüllen oder Erfüllung zu verlangen, läßt den untergegangenen Anspruch gegen den Vertragspartner wieder erstehen, indem sie ihn mit dem bisherigen Inhalt neu begründet (BGHZ 103, 250, 252; 106, 236, 242 f; 116, 156, 158).

    Mit einem vor Verfahrenseröffnung entstandenen Anspruch kann gegen den aufgrund des Erfüllungsverlangens neu begründeten Anspruch der Masse gemäß § 55 Satz 1 Nr. 1 KO nicht aufgerechnet werden (BGHZ 116, 156, 158).

    Dieser Schutz würde vereitelt und in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Gemeinschuldner (Konkursverwalter) im Fall eines nicht erfüllten gegenseitigen Vertrages seine Leistung aus Mitteln der Masse erbrächte, der Anspruch auf die Gegenleistung aber entweder infolge einer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vereinbarten Abtretung oder einer Aufrechnung mit vorkonkurslichen Forderungen der Masse nicht zugute käme (BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159 f).

    aa) Das dem Konkursverwalter durch § 17 KO eröffnete Wahlrecht ist zum Vorteil der Gesamtheit der Gläubiger auszuüben (BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159; BGH, Urt. v. 25. Februar 1983 - V ZR 20/82, NJW 1983, 1619; Jaeger/Henckel, § 17 Rdnr. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 17 Rdnr. 1; Uhlenbruck JZ 1992, 425 [BGH 21.11.1991 - IX ZR 290/90]; Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 17 Rdnr. 1; Adam, Die Aufrechnung gegen das Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters Diss.

    Dem widerspräche es, wenn aus der Masse gegenseitige Verträge zu erfüllen wären, ohne daß die anteilige Gegenleistung in die Masse flösse (BGHZ 86, 382, 385 f [BGH 09.02.1983 - VIII ZR 305/81]; 106, 236, 243 f; 109, 368, 376 f, 379; 116, 156, 159; vgl. auch Jaeger/Henckel, § 17 Rdnr. 7).

  • BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88

    Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Allein die Willenserklärung des Konkursverwalters, den Vertrag zu erfüllen oder Erfüllung zu verlangen, läßt den untergegangenen Anspruch gegen den Vertragspartner wieder erstehen, indem sie ihn mit dem bisherigen Inhalt neu begründet (BGHZ 103, 250, 252; 106, 236, 242 f; 116, 156, 158).

    Deshalb bleibt ein vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgetretener Erfüllungsanspruch erloschen; an dem durch die Wahlerklärung neu entstehenden Anspruch kann ein Zessionar gemäß § 15 Satz 1 KO gegenüber den Konkursgläubigern Rechte nicht wirksam erwerben (BGHZ 106, 236, 243).

    Dieser Schutz würde vereitelt und in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Gemeinschuldner (Konkursverwalter) im Fall eines nicht erfüllten gegenseitigen Vertrages seine Leistung aus Mitteln der Masse erbrächte, der Anspruch auf die Gegenleistung aber entweder infolge einer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vereinbarten Abtretung oder einer Aufrechnung mit vorkonkurslichen Forderungen der Masse nicht zugute käme (BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159 f).

    aa) Das dem Konkursverwalter durch § 17 KO eröffnete Wahlrecht ist zum Vorteil der Gesamtheit der Gläubiger auszuüben (BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159; BGH, Urt. v. 25. Februar 1983 - V ZR 20/82, NJW 1983, 1619; Jaeger/Henckel, § 17 Rdnr. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 17 Rdnr. 1; Uhlenbruck JZ 1992, 425 [BGH 21.11.1991 - IX ZR 290/90]; Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 17 Rdnr. 1; Adam, Die Aufrechnung gegen das Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters Diss.

    Dem widerspräche es, wenn aus der Masse gegenseitige Verträge zu erfüllen wären, ohne daß die anteilige Gegenleistung in die Masse flösse (BGHZ 86, 382, 385 f [BGH 09.02.1983 - VIII ZR 305/81]; 106, 236, 243 f; 109, 368, 376 f, 379; 116, 156, 159; vgl. auch Jaeger/Henckel, § 17 Rdnr. 7).

  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Denn die durch Aufrechnung herbeigeführte Befriedigung kann nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufrechnung in anfechtbarer Weise geschaffen worden sind (BGHZ 58, 108, 113; 86, 190, 194; 89, 189, 193).

    Daß die Werklohnforderung betagt war, steht der Aufrechnung nicht entgegen (§ 54 Abs. 1 KO; dazu BGHZ 89, 189, 191 f), ebensowenig der Umstand, daß diese Forderung zunächst noch nicht werthaltig war.

  • BGH, 11.02.1988 - IX ZR 36/87

    Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Allein die Willenserklärung des Konkursverwalters, den Vertrag zu erfüllen oder Erfüllung zu verlangen, läßt den untergegangenen Anspruch gegen den Vertragspartner wieder erstehen, indem sie ihn mit dem bisherigen Inhalt neu begründet (BGHZ 103, 250, 252; 106, 236, 242 f; 116, 156, 158).
  • OLG Celle, 28.01.1993 - 22 U 279/91
    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Das Berufungsgericht - dessen Urteil in ZIP 1993, 845 ff veröffentlicht ist (m. ablehn.Anm. v. Paulus EWiR 1993, 697 f) - hat ausgeführt, der Werklohnanspruch sei durch die Aufrechnung erloschen.
  • BGH, 25.02.1983 - V ZR 20/82

    Gemeinschuldner - Konkurs - Grundstückskauf - Auflassung - Vertragserfüllung -

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    aa) Das dem Konkursverwalter durch § 17 KO eröffnete Wahlrecht ist zum Vorteil der Gesamtheit der Gläubiger auszuüben (BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159; BGH, Urt. v. 25. Februar 1983 - V ZR 20/82, NJW 1983, 1619; Jaeger/Henckel, § 17 Rdnr. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 17 Rdnr. 1; Uhlenbruck JZ 1992, 425 [BGH 21.11.1991 - IX ZR 290/90]; Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 17 Rdnr. 1; Adam, Die Aufrechnung gegen das Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters Diss.
  • BGH, 09.02.1983 - VIII ZR 305/81

    Aufrechnung im Vergleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Dem widerspräche es, wenn aus der Masse gegenseitige Verträge zu erfüllen wären, ohne daß die anteilige Gegenleistung in die Masse flösse (BGHZ 86, 382, 385 f [BGH 09.02.1983 - VIII ZR 305/81]; 106, 236, 243 f; 109, 368, 376 f, 379; 116, 156, 159; vgl. auch Jaeger/Henckel, § 17 Rdnr. 7).
  • BGH, 22.12.1982 - VIII ZR 214/81

    Anfechtbarkeit der Verrechnung eines vom Sequester geleisteten

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Denn die durch Aufrechnung herbeigeführte Befriedigung kann nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufrechnung in anfechtbarer Weise geschaffen worden sind (BGHZ 58, 108, 113; 86, 190, 194; 89, 189, 193).
  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Ist für die Erbringung von Bauleistungen die Geltung der VOB vereinbart, zerfällt der Bauvertrag, falls dieser vom Auftraggeber wegen Konkurses des Auftragnehmers gekündigt wird (§ 8 Nr. 2 VOB/B), in einen erfüllten Teil, für den grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist, und in einen nicht ausgeführten Teil, für den an die Stelle des Erfüllungs- ein Schadensersatzanspruch tritt (§ 8 Nr. 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Nr. 5 VOB/B, dazu BGHZ 68, 379, 381; Ingenstau/Korbion, VOB 12. Aufl. Teil B § 8 Rdnr. 62, 65; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB 7. Aufl. Teil B § 8 Rdnr. 16, 18).
  • BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70

    Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93
    Denn die durch Aufrechnung herbeigeführte Befriedigung kann nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufrechnung in anfechtbarer Weise geschaffen worden sind (BGHZ 58, 108, 113; 86, 190, 194; 89, 189, 193).
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 254/81

    Konkursanfechtungsfrist

  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 283/88

    Fälligkeit von Leasingraten; Vorausverfügung über den Erlös der Leasingsache

  • RG, 17.06.1930 - II 528/29

    Zur Frage der Beteiligung am Vergleichsverfahren bei

  • RG, 13.09.1935 - II 37/35

    1. Ist für die Entgeltsansprüche von Gemeinden gegen die Abnehmer von Wasser aus

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Vielmehr wird in den neueren Entscheidungen des Senats die Teilbarkeit von Bauleistungen für den Regelfall bejaht (BGHZ 129, 336, 344 f; 147, 28, 33).

    Soweit der Bundesgerichtshof bislang davon gesprochen hat, daß derartige Ansprüche mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren erlöschen (vgl. etwa BGHZ 129, 336, 338; 135, 25, 26 m.w.N.), wird dies der Rechtslage nicht voll gerecht.

    Die Rechtslage war durch die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 336) geklärt.

    Auf die Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchsetzbarkeit von Sicherungsrechten in der Insolvenz (BGHZ 129, 336) kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen.

    Wenn sie sich in dieser Situation gleichwohl nicht über die höchstrichterliche Rechtsprechung zu §§ 15, 17 KO unterrichtete (die Entscheidung BGHZ 129, 336 war mehr als 1 1/2 Jahre vor der Vereinbarung vom 11. Februar 1997 ergangen), stellt dies eine schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04

    Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

    Dies wäre möglicherweise der Fall gewesen, wenn durch die Ablehnung der Erfüllung die darauf gerichteten Ansprüche endgültig erloschen wären (so die früher vertretene "Erlöschenstheorie", vgl. hierzu etwa BGHZ 129, 336, 338; 135, 25, 26).
  • BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99

    Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund eines formnichtigen

    Abgrenzend hat der Bundesgerichtshof für einen bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers teilweise und danach weiter erfüllten Bauwerkvertrag entschieden, daß - nur - gegen den Teil der Werklohnforderung, die der vor Verfahrenseröffnung erbrachten Werkleistung entspreche, von dem Besteller mit einer Konkursforderung aufgerechnet werden könne (BGHZ 129, 336, 339 ff).

    Die den genannten Vorschriften zugrunde liegenden Wertungen sind auf gegenseitige Verträge allgemein übertragbar, weil sie Ausprägungen des Grundsatzes sind, daß grundsätzlich der Konkursmasse die Gegenleistung gebührt, soweit aus ihr gegenseitige Verträge zu erfüllen sind (BGHZ 129, 336, 343).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Bereits bisher ging die Rechtsprechung davon aus, daß gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistung des Schuldners wirksam mit vor Insolvenzeröffnung erworbenen Forderungen aufgerechnet (BGHZ 15, 333, 335 f) und der aufgrund einer Vorleistung des Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung entstandene Anspruch auf die Gegenleistung wirksam abgetreten werden kann (BGHZ 129, 336, 340).

    Welche Ansprüche dabei als originäre Masseforderungen anzusehen sind, richtet sich maßgeblich nach dem Grundsatz, daß der Masse für die von ihr aufgrund der Erfüllungswahl erbrachte Leistung auch die Gegenleistung zustehen soll (BGHZ 106, 236, 243 f; 129, 336, 339 m.w.N.).

    Sie stehen den Insolvenzgläubigern nicht mehr als Bestandteil der Masse zur Verfügung, gleichgültig ob der Verwalter Erfüllung verlangt oder nicht (BGHZ 129, 336, 340).

    Vielmehr kann der Verwalter in solchen Fällen die der Vorleistung entsprechende Gegenleistung verlangen (allg. Meinung, vgl. nur MünchKomm-InsO/Kreft, § 103 Rn. 32 m.w.N., 51; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 131; BGHZ 129, 336, 340).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 81/05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Herausgabe einer Mietsache; Rechtsnatur des

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (so noch BGHZ 103, 250; 106, 236; 116, 156; 129, 336).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Verschiedene Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils der Insolvenzordnung (§§ 103 ff), zu dem auch § 114 InsO gehört, dienen dazu sicherzustellen, dass Wertschöpfungen aus Mitteln der Masse der Gemeinschaft der Gläubiger zugute kommen, nicht nur einzelnen bevorrechtigten Gläubigern (vgl. zu §§ 17 KO, 103 InsO etwa BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159 f; 129, 336, 339; 150, 353, 359 f; MünchKomm/Kreft, § 103 Rn. 2).
  • BGH, 14.02.2013 - IX ZR 94/12

    Insolvenzanfechtung einer Aufrechnungserklärung: Zeitpunkt des Werthaltigwerdens

    Nach dem festgestellten Vertragsinhalt konnte die Schuldnerin vor Beginn des Monats Juni vergütungspflichtige (Teil-)Leistungen für diesen Monat nicht erbringen (vgl. zu Bauleistungen BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93, BGHZ 129, 336; vom 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, BGHZ 147, 28, 33 f; vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 358 f).
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 191/98

    Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

    a) Der Bundesgerichtshof hat für einen bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers teilweise und danach weiter erfüllten Bauwerkvertrag entschieden, daß gegen den Teil der Werklohnforderung, welcher der vor Verfahrenseröffnung erbrachten Werkleistung entspricht, von dem Besteller mit einer Konkursforderung aufgerechnet werden kann (BGHZ 129, 336, 338 ff).

    In diesem Umfang hat die Masse keine Leistungen mehr zu erbringen, so daß es nicht geboten und nicht gerechtfertigt ist, sie vor einer Aufrechnung gegen den auf diesen Teil entfallenden Gegenleistungsanspruch zu schützen (BGHZ 129, 336, 340).

    Vielmehr hat er eine Teilbarkeit von Bauleistungen allgemein bejaht (BGHZ 129, 336, 343, 344 f).

    Die Anfechtungsfrist kann hier, wie in anderen Fällen, in denen die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise geschaffen worden ist, nicht vor dem Zugang der Aufrechnungserklärung beginnen (vgl. dazu BGHZ 86, 349, 353; 129, 336, 343; BGH, Urteil v. 28. September 2000 - VII ZR 372/99, aaO), welche die Beklagte mit ihrer Abrechnung vom 22. September 1994 abgegeben hat.

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der

    (a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 105 InsO (und bereits zu § 17 KO nach Aufgabe der sogenannten Einheitslösung mit Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93, BGHZ 129, 336, 340) ist der Teilbarkeitsbegriff weiter gefasst als in der Rechtsprechung zum vormaligen § 36 Abs. 2 Satz 1 VerglO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 236/93, BGHZ 125, 270, 274 f mwN).

    Es genügt vielmehr, dass sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen, erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995, aaO S. 344 f; vom 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, BGHZ 147, 28, 34; vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 358 f).

    (aa) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zu einem (Bau-)Werkvertrag (BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93, BGHZ 129, 336, 340 ff; vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 358 f) als auch einem Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, BGHZ 147, 28, 33 f) davon ausgegangen, dass der andere Teil bereits vor Insolvenzeröffnung eine wertschöpfende (Teil-)Leistung erbracht hat und sich diese von der Gesamtleistung abgrenzen und bewerten lässt.

    Selbst bei einer Pauschalpreisabrede ist es bei der gebotenen objektiven Betrachtung und erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen möglich, die vor und nach Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen des Abschlussprüfers und somit auch den darauf jeweils entfallenden Vergütungsanteil nach dem genannten Maßstab zu ermitteln und zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93, BGHZ 129, 336, 344 f; vom 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, BGHZ 147, 28, 34; vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 358 f; Uhlenbruck/Wegener, aaO; Jaeger/Jacoby, aaO).

    Diese Entscheidung betraf die Frage der Teilbarkeit von Leistungen aus einem Bauvertrag, mithin nicht höchstpersönliche Leistungen und ist zudem durch die nachfolgende Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93, BGHZ 129, 336, 340 f; vom 22. Februar 2001, aaO) überholt.

  • BGH, 28.09.2000 - VII ZR 372/99

    Vergütungsanspruch für die Nutzung von Geräten, Gerüsten und anderen

    Für Leistungen, die mit Mitteln der Masse erbracht werden, soll auch die Gegenleistung stets der Masse gebühren (BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - IX ZR 5/96 = BGHZ 135, 25, 27; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343; Urteil vom 21. November 1991 - IX ZR 290/90 = BGHZ 116, 156, 159).

    Die von dem Beklagten insoweit beabsichtigte Aufrechnung ist zwar zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 338 ff; 27. Februar 1997 - X ZR 5/96 = BGHZ 135, 25, 28).

    Maßgeblich ist für die Anfechtbarkeit nicht eine isolierte Rechtshandlung in dem zur Gläubigerbenachteiligung führenden Gesamtvorgang, sondern dieser selbst, der letztlich dazu führt, daß eine Aufrechnungslage geschaffen und diese durch die Aufrechnung ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81 = BGHZ 86, 349, 353; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Anfechtungsfrist erst mit der Aufrechnungserklärung beginnt, wenn die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise geschaffen worden ist (Urteil vom 26. Januar 1983 aaO, S. 353; Urteil vom 4. Mai 1995 - IX ZR 256/93 = BGHZ 129, 336, 343).

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 224/21

    Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

  • OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95

    Rückgriff gegen den Scheckaussteller - Beteiligter einer Bau-ARGE

  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 214/08

    Insolvenz einer Personal-Service-Agentur und Fallpauschale der BfA

  • BGH, 09.03.2006 - IX ZR 55/04

    Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Absonderungsberechtigten;

  • OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04

    Insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit des "Werthaltigmachens" einer

  • BGH, 18.10.2001 - IX ZR 493/00

    KO §§ 15, 17; BGB §§ 398, 415

  • BGH, 27.02.1997 - IX ZR 5/96

    Ansprüche der Konkursgläubiger bei Erfüllungswahl durch den Konkursverwalter

  • OLG Naumburg, 10.05.2002 - 2 U 113/01

    Abwicklung nach Insolvenz des Auftragnehmers

  • BGH, 26.10.2000 - IX ZR 227/99

    Behandlung einer Geldleistung als Gegenleistung für eine länger dauernde

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2005 - 10 U 161/04

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung für verleaste Fahrzeuge als Masseschuld nach §

  • OLG Dresden, 08.01.1996 - 2 U 1901/95
  • OLG Dresden, 04.12.1995 - 2 U 1510/95

    Wahlrecht des Gesamtvollstreckungsverwalter bei Sukzessivlieferungsvertrag

  • OLG Celle, 15.10.1999 - 4 U 52/99

    Eigentumswohnung; Kaufvertrag; Formnichtigkeit; Beurkundungserfordernis;

  • BGH, 08.01.1998 - IX ZR 131/97

    Veräußerung von Vorbehaltsware durch den Konkursverwalter

  • OLG Frankfurt, 15.02.2006 - 1 U 140/05

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter: Inkraftsetzung

  • OLG Köln, 19.09.2003 - 12 U 80/02

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen unterlassener Aufklärung über

  • OLG Dresden, 13.05.1998 - 12 U 576/98

    Abwicklung eines noch nicht erfüllten Grundstückskaufvertrages

  • OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01

    Anspruch auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach einstweiliger Verfügung;

  • OLG Stuttgart, 01.07.2004 - 13 U 17/04

    Insolvenzverfahren: Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Miet- und Nebenkosten;

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 304/95

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Masseforderung

  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02

    Wann ist Aufrechnungslage entstanden?

  • OLG Rostock, 26.06.2006 - 3 U 237/03

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • OLG Stuttgart, 19.07.2006 - 9 U 41/06

    Insolvenzanfechtung: Wirksamkeit von Abtretungen gegenüber dem Lebensversicherer;

  • OLG Frankfurt, 03.11.2006 - 5 U 21/06
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2004 - 17 U 87/01

    Bauvertrag: Akzessorische Bürgschaft des Bauherren für Werklohnansprüche eines

  • LG Aachen, 12.07.2005 - 10 O 359/04

    Wirksame Einbeziehung einer Globalabtretung in den Kontokorrentkreditvertrag;

  • OLG Naumburg, 15.12.2004 - 5 U 82/04

    Abhängigkeit des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungsabwehrklage

  • OLG Hamburg, 21.08.2008 - 6 U 287/07

    Vergütungsansprüche für von durch Werber angebahnten Zeitschriftenabonnements;

  • OLG Stuttgart, 13.10.2005 - 13 U 78/05

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Aufrechnung bei Bauvertrag

  • OLG Rostock, 14.07.2003 - 3 U 54/03

    Anfechtbarkeit einer Globalzession

  • FG Köln, 09.09.1997 - 7 K 1402/89

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen ;

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 273/96

    Unwirksamkeit von Vorausabtretungen auf Grund ihres Wiederauflebens in Folge des

  • OLG Dresden, 28.03.1996 - 7 U 1448/95

    Behandlung der Ansprüche der Gläubiger aus Sukzessivlieferungsverträgen in der

  • KG, 09.10.2001 - 21 U 8865/00

    Werklohnanspruch; Vergütung von Bauleistungen; Einheitspreis; Anerkenntnis auf

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 147/97
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Rechtsprechung
   BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,763
BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94 (https://dejure.org/1995,763)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1995 - VI R 64/94 (https://dejure.org/1995,763)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1995 - VI R 64/94 (https://dejure.org/1995,763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 472
  • NJW-RR 1996, 25
  • BB 1995, 1462
  • BB 1995, 1623
  • DB 1995, 1491
  • BStBl II 1995, 644
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94
    Denn Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen gehören nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 m. w. N.).
  • BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94
    Ist aber ein möglicher Gewinn aus einer Wertsteigerung grundsätzlich nicht steuererhöhend zu erfassen, dann spricht dies dafür, auch umgekehrt einen eingetretenen Verlust nicht steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. Grube in Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik, Festschrift für Franz Klein, 913, 923; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289).
  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91 (BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) mit Zustimmung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, daß ein Arbeitnehmer den (wirtschaftlichen) Verlust eines seinem Arbeitgeber gewährten, normalverzinslichen Darlehens dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) absetzen kann, wenn er das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat.
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16

    Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum

    Vielmehr spricht eine Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes beabsichtigt, sondern auch die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte erstrebt (Senatsurteil vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb der Beteiligung (arbeitsvertragliche) Voraussetzung für die Erlangung der angestrebten Position ist (Senatsurteile in BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431; in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; BFH-Urteile in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und vom 5. April 2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817) oder wenn der Steuerpflichtige sich beteiligt, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten (BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654).

    bb) Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Vermögensverlusten in Form eines Darlehens oder einer Bürgschaftsinanspruchnahme einerseits und einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft andererseits hat der erkennende Senat insbesondere deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der Arbeitnehmer bei der Darlehens- oder Bürgschaftsgewährung ausschließlich das einseitige Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes des Darlehens oder der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf sich nimmt (Senatsurteil in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644, für Darlehensgewährung durch den Arbeitnehmer).

    cc) Nur ausnahmsweise kann auf dieser Grundlage die Annahme in Betracht kommen, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431, und in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644, sowie BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, m.w.N.), sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt.

  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

    c) Nur ausnahmsweise kann auf dieser Grundlage die Annahme in Betracht kommen, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431, und vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; ebenso FG Köln, Urteil vom 22. November 2001 10 K 5735/96, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 337; FG Hamburg, Urteil vom 8. März 2002 II 424/00, EFG 2002, 962), sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt.

    Dementsprechend erfasst die Rechtsprechung auch Wertveränderungen einer Beteiligung an der Arbeitgeberin nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG oder des § 17 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08

    Steuerliche Behandlung des Verlustes eines an den Arbeitgeber geleisteten

    39 (2) Geht es allerdings um den Verlust der Beteiligung an einer Arbeitgeber-GmbH , kommt nach der Rechtsprechung des BFH ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nicht in Betracht; eine Ausnahme sei auch nicht unter der Voraussetzung zuzulassen, dass die Beteiligung am Stammkapital unbedeutend ist und der Steuerpflichtige geltend mache, im konkreten Fall habe die Möglichkeit einer Wertsteigerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von vornherein nicht bestanden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1995 - VI R 64/94, BStBl. II 1995, 644).

    Zur Begründung hat sich das FG an die Rechtsprechung des BFH zum Abzugsverbot eines Vermögensschadens aus der Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) angelehnt (vgl. BFH- Urteil vom 12. Mai 1995 - VI R 64/94, BStBl. II 1995, 644).

    Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 12. Mai 1995 (a.a.O.) verbleibe für die erstrebte werbungskostenmäßige Berücksichtigung des hier streitbefangenen Einlageverlusts aus stiller Beteiligung kein Raum.

    (1) Eine (entsprechende) Anwendung der Grundsätze des BFH zum Werbungskostenabzug eines Verlustes einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1995, a.a.O.) kommt nach Überzeugung des Senats nicht in Betracht.

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4697
VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93 (https://dejure.org/1995,4697)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.07.1995 - 9 S 239/93 (https://dejure.org/1995,4697)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 9 S 239/93 (https://dejure.org/1995,4697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gebäudeversicherung: zum Elementarereignis Schneedruck - zum Gebäudeschaden als unmittelbare Folge

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ElSchG § 1 Abs. 1; ElSchG § 4 Abs. 2 b; BadElSchG § 1 Abs. 1
    Begriff des Elementarereignisses Schneedruck

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Elementarereignis; Schneedruck; Dachlawine; Gleiten; Rutschen; Stürzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 25 (Ls.)
  • VersR 1996, 450
  • VBlBW 1995, 330 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 73
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1987 - 10 S 755/85

    Elementarereignis iSd Elementarschäden-Versicherungs-Gesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Der Senat macht sich die Darstellung der Rechtslage, die die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wiedergibt (Urteil des 10. Senats vom 7.4.1987 - 10 S 755/85 -, VBlBW 1988, 135; zuletzt Urteil des beschließenden Senats vom 11.10.1994 - 9 S 2378/92 -), und die Würdigung durch das Verwaltungsgericht zu eigen und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

    Dem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt mit der Modifizierung, daß Schneedruck auch dann vorliegt, wenn die Belastung teilweise durch Eis erfolgt, in das sich gefallener Schnee umgewandelt hat (Urteil vom 7.4.1987, a.a.O.; Beschluß vom 20.12.1988 - 10 S 962/88 - Beschluß vom 22.7.1992 - 9 S 2036/90 -), und daß es nicht schadet, wenn es in den gefallenen Schnee hineingeregnet hat (Urteil vom 25.11.1986 - 10 S 2863/84 -, VBlBW 1988, 133; Urteil vom 10.11.1988 - 10 S 1370/85 -).

  • BGH, 13.12.1972 - IV ZR 154/71

    Regenwasser - Abwasser - Entwässerung - Regenrinne - Abflußrohr - AHB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Der letztgenannte Gesichtspunkt sowie das Bedürfnis nach Vermeidung von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten (zu diesem Auslegungsprinzip vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1972, NJW 1973, 366 = VersR 1973, 170; ähnlich BVerwG, Urteil vom 5.9.1985, NJW 1986, 337 - verwaltungspraktische Erwägungen -) lassen es als geboten erscheinen, nicht nur Dachlawinen als von der Elementarschadensversicherung ausgeschlossen anzusehen, sondern jegliche Schäden, die dadurch entstehen, daß der gefallene Schnee auf seiner Unterlage in Bewegung geraten ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Gleiten, Rutschen oder Stürzen handelt und ob die Bewegung für einen Beobachter überhaupt bemerkbar war.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1986 - 10 S 2863/84

    Gebäudeversicherungsrecht: Einsturz eines Daches durch Schneedruck

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Dem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt mit der Modifizierung, daß Schneedruck auch dann vorliegt, wenn die Belastung teilweise durch Eis erfolgt, in das sich gefallener Schnee umgewandelt hat (Urteil vom 7.4.1987, a.a.O.; Beschluß vom 20.12.1988 - 10 S 962/88 - Beschluß vom 22.7.1992 - 9 S 2036/90 -), und daß es nicht schadet, wenn es in den gefallenen Schnee hineingeregnet hat (Urteil vom 25.11.1986 - 10 S 2863/84 -, VBlBW 1988, 133; Urteil vom 10.11.1988 - 10 S 1370/85 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1993 - 9 S 3094/91

    Abgrenzung der Schadensursachen Hochwasser und Überschwemmung in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Ist im Recht der Elementarschadensversicherung der Versicherungsschutz auf unmittelbare Folgen eingeschlossener Gefahren beschränkt, so muß ferner die eingeschlossene Gefahr - wie im privaten Versicherungsrecht - die zeitlich letzte Ursache des Schadens gewesen sein (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 49 Anm. 4 A a.E.; st. Rspr. des VGH, z.B. Urteil vom 19.1.1993 - 9 S 3094/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1994 - 9 S 2556/92

    Gebäudeversicherung - zum Elementarereignis Erdrutsch; zur Beweislast

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für das Vorliegen eines in die Versicherung einbezogenen Elementarereignisses trägt (Senatsurteil vom 29.11.1994 - 9 S 2556/92 -).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 40.84

    Parken eines Wohnwagenanhängers - Zugfahrzeug - Abkoppelung - Öffentlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Der letztgenannte Gesichtspunkt sowie das Bedürfnis nach Vermeidung von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten (zu diesem Auslegungsprinzip vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1972, NJW 1973, 366 = VersR 1973, 170; ähnlich BVerwG, Urteil vom 5.9.1985, NJW 1986, 337 - verwaltungspraktische Erwägungen -) lassen es als geboten erscheinen, nicht nur Dachlawinen als von der Elementarschadensversicherung ausgeschlossen anzusehen, sondern jegliche Schäden, die dadurch entstehen, daß der gefallene Schnee auf seiner Unterlage in Bewegung geraten ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Gleiten, Rutschen oder Stürzen handelt und ob die Bewegung für einen Beobachter überhaupt bemerkbar war.
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Dies kann geschehen wegen ihrer Unüberschaubarkeit und Unberechenbarkeit, die eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation stark erschweren oder unmöglich machen würde und sich mit dem Bestreben nicht vereinbaren ließe, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherten akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.1975, BGHZ 65, 142, 144; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1988 - 10 S 2343/87 - LT-Ds. 2/3135 S. 5452 zu § 4 Abs. 2), wegen der Außergewöhnlichkeit der schadenstiftenden Umstände (LT-Ds., a.a.O.) oder wegen der Vermeidbarkeit des betreffenden Risikos.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 9 S 1374/17

    Unterrichtsausschluss für Schüler mit Asperger-Syndrom

    Von einem völligen Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Antragstellers gehen auch die ärztlichen Stellungnahmen nicht aus (siehe zu einer sonst - etwa bei einem mit qualifiziertem fachärztlichen Zeugnis belegten Fehlen der Steuerungsfähigkeit - womöglich zu erwägenden Entlassung aus der Schule gemäß § 88 Abs. 3 SchG: Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., sowie ebenda, § 88 Anm. 3; VG Freiburg, Urteil vom 13.12.1994 - 2 K 2085/93 -, VBlBW 1995, 330; Senatsbeschluss vom 20.02.1995 - 9 S 161/95 - zur inklusiven Bildung nunmehr allerdings § 3 Abs. 3 Satz 3, § 15, §§ 82 ff. SchG; dazu LT-Drucks. 15/6963, S. 34 ff. und 38 ff.).
  • OLG Jena, 11.03.2009 - 4 U 107/07

    Zur Eintrittspflicht eines Gebäudeversicherers bei durch "Erdfall" eingetretenem

    Die Gebäudeversicherung haftete folglich nur für Schäden an einem versicherten Objekt, die nachweislich auf der unmittelbaren Einwirkung eines in § 1 BadEISchG genannten Elementarereignisses beruhten und dessen unmittelbare Folge waren (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss v. 07.07.1995 - 9 S 239/93 -, zitiert nach juris) Dass dieses die Haftung des Versicherers begrenzende Unmittelbarkeitserfordernis nur der ausdrücklichen Sonderregelung in Baden-Württemberg geschuldet war, verkennt die Berufung.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94

    Normenkontrolle der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über

    Soweit die Erhebung vor der Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist die Aktiengesellschaft aufgrund ihrer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge und ihrer Beleihung nach Art. 1 § 3 Abs. 2 GebVersNG insoweit weiter handlungsfähig geblieben und kann Beklagte im Umlagestreitverfahren geworden bzw. geblieben sein; in Fällen, in denen die Umwandlung der Anstalt in eine in privatrechtlichen Formen wirkende juristische Person des Privatrechts bereits Anfechtungsklage erhoben war, ergibt sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsrechtsweges ferner aus § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29.11.1994 - 9 S 2556/92 -, VersR 1995, 1092 sowie Senatsbeschluß vom 7.7.1995 - 9 S 239/93 -, BWVPr. 1996, 13 = Die Justiz 1996, 113 = VBlBW 1996, 73 = VersR 1996, 450).
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