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   BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94   

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BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94 (https://dejure.org/1995,2493)
BVerfG, Entscheidung vom 01.09.1995 - 1 BvR 632/94 (https://dejure.org/1995,2493)
BVerfG, Entscheidung vom 01. September 1995 - 1 BvR 632/94 (https://dejure.org/1995,2493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Anwendbarkeit der §§ 377 ff. HGB bei Werkverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Analogie - Handelsrecht - Werkvertrag - Gewährleistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 253
  • ZIP 1995, 1850
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.03.1951 - III ZR 205/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94
    Wie zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 1992, 626, und BGHZ 1, 234 [240]) zeigten, könne nicht generell davon ausgegangen werden, daß eine analoge Anwendung des § 377 HGB bei Werkverträgen ausnahmslos undenkbar sei.

    In dieser Entscheidung und in seiner Entscheidung vom 1. März 1951 (BGHZ 1, 234 [240 f.]) setzt sich der Bundesgerichtshof - knapp und nicht abschließend - mit der Ansicht der Vorinstanz auseinander, die §§ 377, 381 Abs. 2 HGB könnten auch für Werkverträge entsprechend angewendet werden.

    Teilweise wird eine solche Möglichkeit gar nicht erwähnt (siehe Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl. 1989, § 377 Anm. 1 und § 381 Anm. 2; Emmerich, in: Heymann, Handelsgesetzbuch, 1990, § 377 Rn. 6 - hier mit in gewisser Hinsicht mißverständlichem Hinweis auf BGHZ 1, 234 [240] - und § 381 Rdnr. 6; Kropshofer, in: Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch, Stand 1994, §§ 377, 378 Anm. 10, § 381 Anm. 3 und 4).

    Teilweise wird auf die Ausführungen in BGHZ 1, 234 [240 f.] hingewiesen, eine Analogie aber abgelehnt (Brüggemann, in: Staub, HGB, 4. Aufl. 1983, § 377 Rdnr. 13; Hefermehl, in: Schlegelberger, HGB, 5. Aufl. 1982, § 377 Rdnr. 8).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94
    Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. insbesondere BVerfGE 86, 133 [144]).

    Dabei verlangt die Norm grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, 1 [5]); ein Verfahrensbeteiligter muß prinzipiell alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133 [145]).

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch geboten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will (BVerfGE 86, 133 [144]).

    Das Gericht darf deshalb nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 [190]; 86, 133 [144 f.]).

  • BGH, 04.02.1992 - X ZR 105/90

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Ausrüstung und Färbung von Stoffen

    Auszug aus BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94
    Wie zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 1992, 626, und BGHZ 1, 234 [240]) zeigten, könne nicht generell davon ausgegangen werden, daß eine analoge Anwendung des § 377 HGB bei Werkverträgen ausnahmslos undenkbar sei.

    Eine analoge Anwendbarkeit der §§ 377 ff. HGB bei Werkverträgen liegt - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Februar 1992 (NJW-RR 1992, 626 [626]) feststellt - mit Blick auf Normtext und Gesetzessystematik eher fern.

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94
    Er soll vielmehr vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, damit er Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen kann (BVerfGE 57, 250 [273 ff.]; 84, 188 [190]; st. Rspr.).

    Das Gericht darf deshalb nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 [190]; 86, 133 [144 f.]).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94
    Er soll vielmehr vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, damit er Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen kann (BVerfGE 57, 250 [273 ff.]; 84, 188 [190]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94
    Dabei verlangt die Norm grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, 1 [5]); ein Verfahrensbeteiligter muß prinzipiell alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133 [145]).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Dazu gehört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

    Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; denn ein Verfahrensbeteiligter muss schon von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254; BGH GRUR 2000, 894 - Micro-PUR).

    Das Bundespatentgericht brauchte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht vorab darauf hinzuweisen, dass es den Streitfall anders beurteilte als das Deutsche Patent- und Markenamt (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 50/97

    Micro-PUR; mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem

    Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, Beschl. v. 1.9.1995 - 1 BvR 632/94, NJW-RR 1996, 253 f. = ZIP 1995, 1850, 1852).

    Dazu gehört, daß die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

    Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muß ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen (BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

    Darauf, daß das Bundespatentgericht zu einer anderen Beurteilung als die Markeninhaberin und das Deutsche Patentamt gekommen ist, brauchte es zur Wahrung des Gebots rechtlichen Gehörs die Markeninhaberin nicht hinzuweisen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZB 98/07

    Cigarettenpackung

    Zwar liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

    Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muss ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen (BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13

    Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund

    Dasselbe gilt für die oben dargelegten, jetzt vom Landesverfassungsgericht vertretenen, weiterentwickelten und auch für einen gewissenhaften und prozesskundigen Verfahrensbeteiligten nicht unbedingt vorhersehbaren Rechtsansichten zu Prüfungsmaßstäben und -kriterien (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 85, 133, 144; BVerfG NJW-RR 96, 253; BVerfG NJW 92, 2877= DtZ 92, 327, 328; BGH NJW-RR 2011, 487; BGH NJW-RR 2010, 1363; BVerwG NJW 94, 2371 usw.).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 98/10

    akustilon

    (1) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG liegt allerdings vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG, NJW-RR 1996, 253, 254).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZB 46/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Zu diesem Grundrecht gehört es, dass die Beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag und auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz 17 = WRP 2006, 102 - GALLUP).
  • OLG Celle, 20.04.2005 - 3 U 2/05

    Erweiterung der Verpflichtungen eines Rechtsbeistandes bei

    Eines Hinweises des Senats bedurfte es insoweit nicht, da der Kläger gehalten ist, umfassend zu allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten vorzutragen (vgl. BVerfG, NJW-RR 1996, 253, 254).
  • OLG Celle, 28.12.2016 - 9 W 115/16

    Squeeze-out AWD Holding AG

    Nicht nachvollziehbar ist es, wenn behauptet wird, die Beschwerdeführer seien in der mündlichen Verhandlung überrascht geweSen, dass das Landgericht dem Sachverständigengutachten folgen wolle, denn zum einen handelt es sich bei dem Sachverständigen um einen langjährig auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung tätigen und renommierten Gutachter, zum anderen ist es die Aufgabe eines Rechtsanwalts, jeden vertretbaren Gesichtspunkt von sich aus in Betracht zu ziehen und sich darauf einzustellen (vgl. nur BVerfG, NJW-RR 1996, 253 f.; s. a. BGH, IV ZR 180/04, Beschluss vom 13. Dezember 2006, Rn. 9 bei juris).
  • OLG Celle, 30.05.2013 - 8 U 275/12

    Kfz-Diebstahl und Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auch musste das Landgericht im Hinblick darauf, dass die beiden Zeugen als solche in Betracht kamen, weder Nachfrage halten noch Hinweise an die anwaltlich vertretene Klägerin erteilen (s. a. BVerfG, NJW-RR 1996, 253, 254 m. w. N.).
  • BPatG, 08.12.2021 - 29 W (pat) 51/20
    Das Gericht ist schließlich auch nicht gehalten, vorab darauf hinzuweisen, dass es den Streitfall anders beurteilt als das Deutsche Patent- und Markenamt (vgl. BGH GRUR 2006, 152 Rn. 13 - Gallup, unter Hinweis auf BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2017 - 4 MB 79/17

    Anforderungen an eine und Reichweite einer Anhörungsrüge

  • OLG Celle, 28.01.2004 - 3 U 185/03

    5 Tage; Akteneinsichtsgewährung; Anspruchsbegründungsschrift; Darlehensnehmer;

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