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   OLG Köln, 29.05.1995 - 19 U 83/94   

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OLG Köln, 29.05.1995 - 19 U 83/94 (https://dejure.org/1995,5119)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.1995 - 19 U 83/94 (https://dejure.org/1995,5119)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 19 U 83/94 (https://dejure.org/1995,5119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs bzw. Feststellungsanspruchs als Liquidator einer GbR; Streit über die Ernennung zum Liquidator; Bestimmung des Wirkungskreises des Liquidators; Rechtliche Einordnung der GbR als Außengesellschaft in Abgrenzung zur (stillen) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 705 ff.; HGB § 230
    Abgrenzung der (Innen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der stillen Gesellsschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 27
  • WM 1995, 1881
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der

    Selbst wenn man aber annähme, es handle sich nur um die juristische Bewertung der in erster Instanz von Beklagtenseite vorgetragenen Tatsachen (v. a. Bl. 18: "plante der Antragsgegner zu 1. gemeinsam mit Herrn K. die Herausgabe einer Veröffentlichung...dies ist auf Überlegungen aus dem Jahre 1997 zurückzuführen..." und Bl. 53: "Im Zusammenhang mit der Vereinbarung haben zwei gleichberechtigte Partner - gemeint: K. und Bekl. Ziff. 1 - ein Mammutwerk zum Thema ... Orden geplant...in einer klaren Aufgabenteilung. Hierbei war wesentlicher Aspekt der Mitarbeit von Herrn K. die Zurverfügungstellung der Bilder seiner eigenen Sammlung sowie die Übernahme der Finanzierung des Objekts...") und insbesondere der Vereinbarung zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und K. vom 16.01.2001 (AG 1 Bl. 20 = Ast 3 Bl. 47), ergäbe sich nichts anderes, denn aus den vorgebrachten Tatsachen kann bislang allenfalls geschlossen werden, dass konkludent eine sog. Innengesellschaft gegründet worden ist, bei der die Gesellschaft nicht nach außen als solche in Erscheinung treten soll und kein Gesellschafts-(Gesamthands-)Vermögen gebildet wird (vgl. allgemein Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 33; Scholz, NZG 2002, 153, 156 m. w. N. in Fn. 48 und 49; OLG Köln NJW-RR 1996, 27, 28), und selbst wenn man eine Außengesellschaft annähme, ließe § 4 der Vereinbarung - insbesondere § 4 Satz 2 - den Schluss zu, dass die Nutzungsrechte am Fotomaterial nicht zu diesem gehören sollten, denn danach sollte Herr K. diese allein nach der Publikation auf das Institut des Beklagten übertragen, und aus einem Vergleich von § 4 Satz 2 und Satz 1 ließe sich auch der Schluss ziehen, dass die Parteien dabei sogar zwischen dem Nutzungsrecht an den Lichtbildern und dem "Eigentum an dem Photomaterial" (=den verkörperten Vervielfältigungen) differenzierten.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - L 11 R 609/17

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beschäftigter einer GbR - Adressat des

    Durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss kann jedoch auch entsprechend § 146 Abs. 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch ein Dritter als Liquidator eingesetzt werden, der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt während der Auseinandersetzung nicht mehr (OLG Köln 29.05.1995, 19 U 83/94, NJW-RR 1996, 27; Bundesfinanzhof 24.03.2011, IV B 115/09, juris).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

    Der Senat folgt dem FG in der Beurteilung, dass die Gesellschafter der Klägerin Herrn A abweichend von § 730 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zumindest stillschweigend zum Liquidator bestellt haben (vgl. hierzu Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Urteil vom 29. Mai 1995 19 U 83/94, Neue Juristische Woche -Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1996, 27).
  • BFH, 24.03.2011 - IV B 115/09

    Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation

    Die Auseinandersetzung einer GbR ist Aufgabe aller Gesellschafter als Geschäftsführer, auch wenn die Geschäftsführung vorher anders geregelt war (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 1995  19 U 83/94, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1995, 1881).
  • FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08

    Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz einer

    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss aus dem Jahre 2001 quasi schon in Erwartung der Auflösung die Liquidation mit umfassen sollte (vgl. OLG Köln Urteil vom 29.05.1995 19 U 83/94, WM 1995, 1881).

    Allerdings ist hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nach Eintritt der Liquidation auch eine stillschweigende Regelung möglich (BFH Urteil vom 01.07.2004 IV R 4/03, NV 2005, 162 mit Hinweis auf OLG Köln Urteil vom 29.05.1995 a. a. O.; möglicherweise enger BGH Urteil vom 27.10.2008 a. a. O. für die Liquidation einer GmbH: Im Interesse des Rechtsverkehrs an der Klarheit der Vertretungsverhältnisse in der Abwicklungsphase Beschlussfassung zumutbar).

  • OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 15 U 58/97

    Anwendbares Recht auf Innengesellschaft zur Durchführung von Sprachkursen in

    Als Innengesellschaft ist das Vertragsverhältnis zu bewerten, weil die Parteien keine Regelungen über die Vertretungsmacht nach außen getroffen hatten und die Partner jeweils im eigenen Namen auftraten (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 27; Palandt/Thomas, aaO, § 705 Rn. 26).
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   OLG Hamm, 31.01.1995 - 7 U 92/94   

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OLG Hamm, 31.01.1995 - 7 U 92/94 (https://dejure.org/1995,11094)
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OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 1995 - 7 U 92/94 (https://dejure.org/1995,11094)
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Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 27
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