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   BGH, 09.11.1995 - IX ZR 19/95   

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https://dejure.org/1995,2510
BGH, 09.11.1995 - IX ZR 19/95 (https://dejure.org/1995,2510)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - IX ZR 19/95 (https://dejure.org/1995,2510)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - IX ZR 19/95 (https://dejure.org/1995,2510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines aufgehobenen Grundstückskaufvertrag und Ersatz notwendiger Verwendungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    EBV - Modernisierung - Notwendige Verwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 336
  • WM 1996, 131
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - IX ZR 19/95
    Das Berufungsgericht hat zwar im Ansatz auch noch den Begriff der notwendigen Verwendungen zutreffend erfaßt: Das sind solche Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind, die also der Besitzer dem Eigentümer - der sie sonst hätte machen müssen - erspart hat und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dienen (vgl. BGHZ 64, 333, 339).
  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 79/01

    Bindung des Revisionsgerichts an ein sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag

    Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132).

    Soweit die Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.

  • OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06

    Verwendungsersatz: Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages mit

    Handelt es sich vorliegend um sachändernde Verwendungen, kommt es auf die Frage ihrer Notwendigkeit ebensowenig an wie auf die Frage, ob schon deshalb von einer Notwendigkeit auszugehen ist, weil die Errichtung der Tennishallen grundsätzlich dem vertraglich Gewollten entsprochen hat (vgl. zur Frage, ob ein objektiver oder subjektiver Maßstab entscheidend ist u.a. BGH, Urt. v. 20.06.1975, V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 339; Urt. v. 09.11.1995, IX ZR 19/95, NJW-RR 1996, 336 f.; Urt. v. 14.06.2002, V ZR 79/01, NJW 2002, 3478; MünchKommBGB/Medicus, 4. Auflage § 994 Rn.16; Staudinger/Kaiser (2004), § 347 Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).
  • LG Köln, 10.01.2002 - 15 O 237/01

    Gebrauchtwagenkauf - Haftung für falsche Internetanzeige

    Da der Beklagte die Mängel durchweg nicht als solche, sondern nur deren Vorliegen bei Übergabe bestreitet, sind die Beseitigungskosten insgesamt notwendige Verwendungen zu ersetzen, da sie zur bestimmungsmäßen Nutzung objektiv erforderlich waren und dem Beklagten objektiv erforderliche Aufwendungen ersparten, da sie nicht nur Sonderzwecken des Klägers dienten (vgI. dazu BGH, NJW-RR 1996, 336, 337; Bassenge in Palandt, a. a. O., § 994 BGB Rdnr. 5).
  • OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01

    Wandlungsvoraussetzungen bei Rückabwicklung eines in Gang gesetzten, aber noch

    Das Angebot der Beklagten war auf eine Rückgängigmachung des Vertrages gerichtet, GA 18; auch der Kläger wollte wegen des Feuchtigkeits- und des Rechtsmangels die Rückabwicklung und nicht lediglich eine Nichtabwicklung des Vertrags in Zukunft, GA 16 f.; bei einem in Gang gesetzten, aber noch nicht vollends abgewickelten Grundstückskaufvertrag liegt es nahe, eine Aufhebung ex tunc anzunehmen und die Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen (BGH NJW-RR 1996, 336; NJW 1978, 2198; Münchener Kommentar - Thode, BGB, 4.Aufl., § 305 Rdn 46; Palandt aaO § 305 Rdn 7).
  • LG Karlsruhe, 21.12.2021 - 11 O 156/18
    Die Notwendigkeit einer Verwendung ist bei einer Reparatur nicht zwingend durch den früheren Zuschnitt der Sache begrenzt (BGH, Urteil vom 09.11.1995 - IX ZR 19/95, NJW-RR 1996, 336, 337).
  • OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98

    Ersatz nützlicher Verwendungen des Käufers eines Grundstücks nach Rücktritt des

    Als notwendig erweisen sich regelmäßig nur solche Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht lediglich Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGHZ 64, 333, 339; 131, 220, 223; BGH WM 1996, 131 unter III).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2020 - 8 W 2902/20

    Grundstückskaufvertrag - Rückabwicklung des erfüllten Vertrages - Notarkosten

    Diese Aufhebung des Kaufvertrages hätte entgegen der Ansicht des Notars kein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis begründet, sondern zur entsprechenden Anwendung der §§ 346 ff. BGB geführt (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1995 - IX ZR 19/95, NJW-RR 1996, 336, 337; MüKo-BGB/Emmerich, 8. Aufl., § 311 Rn. 20).
  • OLG Nürnberg, 21.08.2020 - 8 W 2902/20

    Notargebühren für die Beurkundung einer Vertragsaufhebung mit zusätzlichen

    Diese Aufhebung des Kaufvertrages hätte entgegen der Ansicht des Notars kein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis begründet, sondern zur entsprechenden Anwendung der §§ 346 ff. BGB geführt (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1995 - IX ZR 19/95, NJW-RR 1996, 336, 337; MüKo-BGB/Emmerich, 8. Aufl., § 311 Rn. 20).
  • LG Köln, 08.02.2011 - 14 O 72/10

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangelhaftigkeit eines Pferdes im Zeitpunkt

    Notwendig ist die Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist, die also der Eigentümer sonst hätte machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dient (BGH NJW 1996, 921; BGH NJW-RR 1996, 336).
  • OLG Hamm, 04.07.2002 - 22 U 112/01

    Anspruch auf Rückzahlung einer erlangten Anzahlung auf den Kaufpreis aus einem

    Ein Anspruch der Kläger ergibt sich unabhängig von der Anspruchsgrundlage §§ 812 ff (so Schlüter in MüKo, 4. Aufl., § 397 Rn. 18 a.E.) oder §§ 346 ff BGB (so BGH NJW-RR 1996, 336 [337]; Thode in MüKo, 4. Aufl., § 305 Rn. 46 a.E.; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 305 Rn. 7 a.E.) nicht daraus, dass die Vertragsparteien den Kaufvertrag vom 16.02.1999 mit ihrer Vereinbarung vom 12.05.1999 von Anfang an (ex tunc) und nicht nur für die Zukunft (ex nunc) aufgehoben hätten.
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