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   OLG Dresden, 26.04.1995 - 8 U 1551/94   

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https://dejure.org/1995,4938
OLG Dresden, 26.04.1995 - 8 U 1551/94 (https://dejure.org/1995,4938)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.04.1995 - 8 U 1551/94 (https://dejure.org/1995,4938)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. April 1995 - 8 U 1551/94 (https://dejure.org/1995,4938)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Leasingunternehmens gegen Verkäuferin eines Leasingobjektes auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises; Einseitige Verknüpfung einer aufschiebenden Bedingung für die Tilgungswirkung mit der Leistungshandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 267 278 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2
    Stellung des Leasinggebers beim Finanzierungsleasing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 625
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 244/83

    LKW II - Mobiliargrundschuld, § 1120 BGB, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht,

    Auszug aus OLG Dresden, 26.04.1995 - 8 U 1551/94
    Es ist allgemein anerkannt, daß mit der Leistungshandlung aufschiebende Bedingungen für die Tilgungswirkung einseitig verknüpft werden können, auch wenn sich diese - wie hier - auf den Eintritt außerhalb der eigentlichen Forderung liegender Umstände beziehen (vgl. BGH NJW 1985, 376, 377; BGHZ 56, 123; Staudinger/Kaduk, BGB , 12. Aufl., § 362 , Rdnr. 28; Seorgel/Zeiss, BGB , 12. Aufl., § 362 Rdnr. 16; Palandt/Heinrichs, BGB , 54. Aufl., § 362 Rdnr. 11).

    Dies hatte aber nur zur Folge, daß die Beklagte als Gläubigerin berechtigt gewesen wäre, die Zahlung ohne Rechtsnachteile zurückzuweisen und von ihrem Vertragspartner, dem Leasingnehmer, unbedingte Erfüllung zu verlangen.(vgl. BGH NJW 1985, 376, 377; Soergel/Zeiss, aaO., § 362, Rdnr. 16; Staudinger/Kaduk, aaO., § 362 Rdnr. 18, 28).

    Erfolgt jedoch - wie hier - keine Zurückweisung durch die Gläubigerin, so läßt sie sich darauf ein und der Leistungserfolg tritt erst mit Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen ein (vgl. BGH NJW 1985, 376, 377; BGHZ 28, 360, 364).

    d) Ob zusätzliche Erklärungen des Schuldners bei der Leistungshandlung tatsächlich als Bedingungen gemeint sind und den Eintritt des Leistungserfolges zunächst verhindern, bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach den tatsächlichen Umständen (BGH NJW 1985, 376, 377).

  • BGH, 05.05.1971 - VIII ZR 217/69

    Gutgläubiger Erwerb von Dritten mit Zustimmung des Besitzers

    Auszug aus OLG Dresden, 26.04.1995 - 8 U 1551/94
    Es ist allgemein anerkannt, daß mit der Leistungshandlung aufschiebende Bedingungen für die Tilgungswirkung einseitig verknüpft werden können, auch wenn sich diese - wie hier - auf den Eintritt außerhalb der eigentlichen Forderung liegender Umstände beziehen (vgl. BGH NJW 1985, 376, 377; BGHZ 56, 123; Staudinger/Kaduk, BGB , 12. Aufl., § 362 , Rdnr. 28; Seorgel/Zeiss, BGB , 12. Aufl., § 362 Rdnr. 16; Palandt/Heinrichs, BGB , 54. Aufl., § 362 Rdnr. 11).
  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 145/96

    Rechtsfolgen der Vereinigung aller bestehenden Grundpfandrechte mit dem Eigentum

    Weist der Gläubiger eine solche Leistung nicht zurück, sondern läßt er sich darauf ein, so tritt der Leistungserfolg erst mit Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen ein (vgl. BGHZ 92, 280, 284 f. [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 244/83] und OLG Dresden NJW-RR 1996, 625, 626 [OLG Dresden 26.04.1995 - 8 U 1551/94] , jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Naumburg, 30.08.2006 - 2 W 29/06

    Anlass zur Klageerhebung bei bedingtem Vergleichsangebot des Zahlungsschuldners?

    Dies gilt auch dann, wenn sich die vom Schuldner gesetzten Bedingungen nicht auf den Bestand der Forderung selbst, sondern auf den Eintritt weiterer, außerhalb der Forderung liegender Umstände beziehen (s. BGH NJW 1985, 376, 377; OLG Dresden NJW-RR 1996, 625, 626; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 362 Rdn. 11).

    Infolgedessen war die Klägerin als Gläubigerin berechtigt, die Leistung (Überweisung) ohne Rechtsnachteile zurückzuweisen und von ihrem Vertragspartner, dem Beklagten, die unbedingte Erfüllung des Bürgschaftsvertrages zu verlangen (s. BGH NJW 1985, 376, 377; OLG Dresden NJW-RR 1996, 625, 626).

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