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   OLG München, 24.05.1995 - 7 U 5806/94   

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https://dejure.org/1995,3494
OLG München, 24.05.1995 - 7 U 5806/94 (https://dejure.org/1995,3494)
OLG München, Entscheidung vom 24.05.1995 - 7 U 5806/94 (https://dejure.org/1995,3494)
OLG München, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 7 U 5806/94 (https://dejure.org/1995,3494)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus einem Werbeagenturvertrag; Planung und Durchführung aller Werbeaktivitäten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Rechtsnatur und Kündigungsmöglichkeit des Vertrages mit einer Werbeagentur

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 675, 611
    Werbeagenturvertrag mit Pauschalvergütung: Einwendungen und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zusammenarbeit mit Werbeagentur, wichtiger Grund, Untauglichkeit der Werbemaßnahmen, Störung im Leistungsbereich

Besprechungen u.ä.

  • nennen.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Werbung wirkt - wirkt Werbung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 626
  • BB 1995, 2290
  • DB 1995, 2309
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2011 - 24 U 58/11

    Rechtsnatur eines Unternehmensberatervertrages

    Es spricht nichts dafür, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ungeeignet waren, einen Werbeeffekt zu erzielen, d.h. potentielle Kunden anzusprechen, sie für das Produkt der Beklagen zu interessieren, Käufer zu gewinnen und letztlich einen wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen (vgl. hierzu OLG München, NJW-RR 1996, 626).
  • BayObLG, 11.12.2001 - Verg 15/01

    Vergabe von Dienstleistungskonzessionen - werbefinanziertes

    Vielmehr handelt es sich um die eigenverantwortliche Produktion und Darbietung eines Programms der Beigeladenen zu 1, was zivilrechtlich am ehesten als Dienst- oder Werkleistung einzuordnen ist (vgl. etwa BGH NJW 1984, 2409; OLG München NJW-RR 1996, 626).
  • LG Frankfurt/Main, 21.02.2001 - 16 S 249/00

    Beratungsvertrag folgenlos fristlos gekündigt

    Dabei ist ein monatliches Pauschalhonorar ein Indiz für eine geschäftliche Tätigkeit als solche, also Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 626).
  • OLG München, 13.02.2009 - 10 U 2367/08

    Prospekthaftung bei Filmfonds: Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsfehler

    Werbeagenturen, deren umfangreiche Leistungen (Erstellung eines Gesamtwerbekonzepts, etc.) wie hier Dienstvertragscharakter haben (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 626), arbeiten üblicherweise gerade nicht auf Provisionsbasis, soweit sie selbst in den Vertrieb nicht unmittelbar eingebunden sind, sondern erhalten ein vereinbartes Pauschal-Honorar (vgl. OLG München, a.a.O.), was die Beklagte zu 1) selbst einräumt (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 1) vom 22.07.2008, S. 59 = Bl. 631 d.A.).
  • OLG München, 13.02.2009 - 10 U 2346/08

    Beitritt zu einem Filmfonds: Pflicht zur Aufklärung über die Höhe von

    Werbeagenturen, deren umfangreiche Leistungen (Erstellung eines Gesamtwerbekonzepts, etc.) wie hier Dienstvertragscharakter haben (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 626), arbeiten üblicherweise gerade nicht auf Provisionsbasis, soweit sie selbst in den Vertrieb nicht unmittelbar eingebunden sind, sondern erhalten ein vereinbartes Pauschal-Honorar (vgl. OLG München, a.a.O.), was die Beklagte zu 1) selbst einräumt (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 1) vom 25.09.2008, S. 38 = Bl. 660 d.A.).
  • OLG München, 13.02.2009 - 10 U 2245/08

    Kapitalanlage durch Beteiligung an einem Filmfonds: Haftung des

    Werbeagenturen, deren umfangreiche Leistungen (Erstellung eines Gesamtwerbekonzepts, etc.) wie hier Dienstvertragscharakter haben (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 626), arbeiten üblicherweise gerade nicht auf Provisionsbasis, soweit sie selbst in den Vertrieb nicht unmittelbar eingebunden sind, sondern erhalten ein vereinbartes Pauschal-Honorar (vgl. OLG München, a.a.O.), was die Beklagten selbst einräumen (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2) vom 23.07.2008, S. 60 = Bl. 842 d.A. und Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 07.11.2008, S. 2 = Bl. 935 d.A.).
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