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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94   

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BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94 (https://dejure.org/1996,5050)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1996 - IV ZR 334/94 (https://dejure.org/1996,5050)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 (https://dejure.org/1996,5050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer gebündelten Geschäftsversicherung, die eine Einbruchdiebstahlversicherung einschließt - Leistungsfreiheit der Versicherung wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers - Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 981
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94
    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer versicherten Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2).

    Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteile vom 24. Februar 1993 - IV ZR 24/92 - VVGE § 5 VHB 84 Nr. 4; vom 14. Juni 1995, a.a.O.).

  • BGH, 13.04.1983 - IVa ZR 163/81

    Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung aus einer Hausratsversicherung für

    Auszug aus BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94
    Selbst wenn schließlich von einem vorsätzlichen Handeln des Klägers auszugehen wäre, hätte das Berufungsgericht - waren die Seriennummern auf den Lieferscheinen nicht vermerkt - die Rechtsprechung des Senats zur Belehrungspflicht und zur Relevanz der Obliegenheitsverletzungen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 - VersR 1983, 674 unter V a.E.) zu berücksichtigen gehabt; letztere hat auch in § 13 Nr. 3 AERB 87 ihren Niederschlag gefunden.
  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 205/86

    Telegrafische oder fernmündliche Schadensmeldung an die Versicherung - Anzeige

    Auszug aus BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94
    Das verkennt die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 205/86 - NJW-RR 1988, 728 = VVGE § 3 AEB Nr. 1), auf die sich das Berufungsgericht selbst beruft.
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 24/92

    Anspruch gegen Hausratsversicherung auf Ersatz von im Zuge eines

    Auszug aus BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94
    Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteile vom 24. Februar 1993 - IV ZR 24/92 - VVGE § 5 VHB 84 Nr. 4; vom 14. Juni 1995, a.a.O.).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981 unter 1 a m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 307/04

    Umfang der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung;

    c) Zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am 23. März 2000 vorzutragen, ist zunächst Sache der Beklagten, denn für die objektive Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - NJW-RR 1996, 981 unter 2 a); die Zurückverweisung gibt ihr hierzu Gelegenheit.
  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls;

    Erhebliche ist dabei mehr als hinreichende, aber weniger als an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1996, IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981).
  • BGH, 30.01.2008 - IV ZR 18/07

    Beweiswürdigung bei angeblicher Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls in der

    Vielmehr muss der Tatrichter die Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang mit Blick darauf würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legen (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - juris Tz. 9 und 11 = NJW-RR 1996, 981 unter 1 a und b).
  • OLG Dresden, 11.06.2019 - 4 U 1399/18

    Zahlungsanspruch aus einer Diebstahlversicherung für einen entwendeten PKW

    Dies gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren (vgl. zum Vorstehenden nur BGH, VersR 2008, 776, BGH, NJW-RR 1996, 981).
  • OLG Hamm, 11.06.2010 - 20 U 212/09

    Widersprüchliche Angaben von Zeugen zum Rahmengeschehen sind für die Frage nach

    Ist das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war (BGH; Urt. vom 14.2.1996, IV ZR 334/94 - NJW-RR 1996, 981).

    Für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis notwendig, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urt. vom 14.2.1996, IV ZR 334/94; Urt. vom 24.2.1993, IV ZR 24/92).

  • KG, 03.04.2018 - 6 U 131/16

    Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls;

    Erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. BGH NJW-RR 1996, 981 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 9; NJW-RR 1996, 275 f. = VersR 1996, 186 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 12).
  • OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15

    Redlichkeit des Versicherungsnehmers bei einem Einbruchsdiebstahl nach

    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer versicherten Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981, juris Rn. 7).

    Deshalb hätte sich das Landgericht daran anschließend mit der Frage befassen müssen, ob der Beklagten der ihrerseits - auf der 2. Stufe - obliegende Gegenbeweis gelungen ist, nämlich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der (Einbruchs-) Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996, a.a.O., juris Rn. 9).

  • LG Dortmund, 22.06.2020 - 2 O 276/17
    Ist das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war (BGH, Urt. vom 14.2.1996, IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981).

    Für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis notwendig, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urt. vom 14.2.1996, IV ZR 334/94; Urt. vom 24.2.1993, IV ZR 24/92).

  • OLG Köln, 26.05.1998 - 9 U 32/97

    Nachweis des Einbruchs bei fehlenden Einbruchspuren

    Erst wenn der Versicherungsnehmer diesen Beweis zur Überzeugung des Gerichts geführt hat, muß der Versicherer seinerseits Umstände und Tatsachen darlegen und beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NJW-RR 1996, 981).
  • OLG Köln, 15.02.2005 - 9 U 19/04

    Versicherungsvertragsrecht - Muss der VR seine Belehrung wiederholen, um bei

  • OLG Celle, 25.10.2006 - 8 W 76/06

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung

  • OLG Hamburg, 01.10.2007 - 6 U 285/06

    Die Dokumentation des Transportwegs kann durch Zeugenaussagen ersetzt werden.

  • LG Krefeld, 02.10.2019 - 2 O 142/18

    Hausratversicherung - Diebstahl wertvolles Fahrrad aus Kellerverschlag

  • OLG Celle, 17.11.2009 - 8 U 92/09
  • LG Dortmund, 02.03.2022 - 2 O 304/19

    Indizien für das Vortäuschen eines Wohnungs-einbruchdiebstahls

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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1996 - VI ZR 161/95   

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https://dejure.org/1996,10734
BGH, 21.05.1996 - VI ZR 161/95 (https://dejure.org/1996,10734)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1996 - VI ZR 161/95 (https://dejure.org/1996,10734)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - VI ZR 161/95 (https://dejure.org/1996,10734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Fossiliensammlung - Vorliegen eines Verschuldens - Vorhersehbarkeit nach der Lebenserfahrung - Vermeidbarkeit der Berührung der Fossilienplatten - Zusätzliches Kriterium einer Gehbehinderung - Entbehrlichkeit einer Absicht für ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung wegen Beschädigung einer Fossiliensammlung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 980
  • NJW-RR 1996, 981
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - VI ZR 161/95
    Daß sich ein solches Geschehen ereignen könnte, war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nach der Lebenserfahrung vom Beklagten als naheliegende Möglichkeit (zu dieser Voraussetzung s. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812) vorauszusehen; Anhaltspunkte dafür, daß sich der Sturz der Platten etwa infolge unvorhersehbarer Umstände ereignet habe, sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62

    Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - VI ZR 161/95
    Von einem Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot ist auszugehen, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte (vgl. BGHZ 39, 281, 285/286; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - VersR 1994, 996 f).
  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 233/93

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - VI ZR 161/95
    Von einem Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot ist auszugehen, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte (vgl. BGHZ 39, 281, 285/286; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - VersR 1994, 996 f).
  • SG Mannheim, 02.10.2013 - S 8 R 1769/12

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht -

    Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsverbot liegt vor, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und vermeiden konnte (BGH, Urt. v. 21.5.1996, VI ZR 161/95).
  • OLG Brandenburg, 30.03.2023 - 5 U 20/22

    Schadensersatzanspruch eines Autokäufers gegenüber dem Hersteller aufgrund des

    Wie bei allen Verschuldensgraden sind auch bei der einfachen Fahrlässigkeit kognitive und voluntative Voraussetzungen zu unterscheiden, die herkömmlich mit den Begriffen Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit umschrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 - VI ZR 161/95, NJW-RR 1996, 980; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2022, Az. 25 U 49/22, BeckRS 2022, 18725 Rn. 43; MüKoBGB/Grundmann, 9. Aufl. 2022, § 276 Rn. 53).
  • OLG Koblenz, 12.10.2022 - 5 U 1188/22
    Wie bei allen Verschuldensgraden sind auch bei der einfachen Fahrlässigkeit kognitive und voluntative Voraussetzungen zu unterscheiden, die herkömmlich mit den Begriffen Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit umschrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1996 - VI ZR 161/95, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2022 - 25 U 49/22, BeckRS 2022, 18725 Rn. 43; MüKoBGB/Grundmann, 9. Aufl., § 276 Rn. 53).
  • OLG Koblenz, 26.05.2023 - 16 U 1375/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verkaufs eines PKW mit einer eingebauten

    Wie bei allen Verschuldensgraden sind auch bei der einfachen Fahrlässigkeit kognitive und voluntative Voraussetzungen zu unterscheiden, die herkömmlich mit den Begriffen Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit umschrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1996, Az.: VI ZR 161/95, Rn. 9).
  • OLG Celle, 29.08.2001 - 20 U 16/01

    Schadensersatz; Fahrlässigkeit; Fondue; Stillschweigender Haftungsausschluss;

    Bei der Frage eines den Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Verstoßes gegen das Sorgfaltsgebot ist auf einen objektiven Beurteilungsmaßstab abzustellen, mit dem zu fragen ist, ob der Beklagte aufgrund der tatsächlichen Begebenheit nach der Lebenserfahrung mit dem Schadenseintritt als nahe liegende Möglichkeit rechnen konnte (BGH NJW-RR 1996, 980).
  • OLG Koblenz, 14.06.2023 - 3 U 1775/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verkauf eines PKW mit eingebauter

    Fahrlässigkeit setzt sowohl Voraussehbarkeit als auch Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolgs voraus, d. h. die Beklagte handelte nur dann fahrlässig, wenn sie die Rechtswidrigkeit erkennen und den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1996 - VI ZR 161/95, NJW-RR 1996, 980 ; OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2022 - 25 U 49/22, BeckRS 2022, 18725 Rn. 43; BeckOK/Lorenz, BGB , 65. Ed. 01.02.2023, § 276 Rn. 30; MüKo/Grundmann, BGB , 9. Aufl. 2022, § 276 Rn. 73).
  • OLG Koblenz, 22.02.2023 - 5 U 1075/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus einer Abschalteinrichtung in einen

    Wie bei allen Verschuldensgraden sind auch bei der einfachen Fahrlässigkeit kognitive und voluntative Voraussetzungen zu unterscheiden, die herkömmlich mit den Begriffen Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit umschrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1996 - VI ZR 161/95, NJW-RR 1996, 980 ; OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2022 - 25 U 49/22, BeckRS 2022, 18725 Rn. 43; MüKoBGB/Grundmann, 9. Aufl. 2022, § 276 Rn. 53).
  • OLG Koblenz, 15.08.2023 - 3 U 365/23

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen

    Fahrlässigkeit setzt sowohl Voraussehbarkeit als auch Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolgs voraus, d.h. die Beklagte handelte nur dann fahrlässig, wenn sie die Rechtswidrigkeit erkennen und den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1996 - VI ZR 161/95, NJW-RR 1996, 980 ; OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2022 - 25 U 49/22, BeckRS 2022, 18725 Rn. 43; BeckOK/Lorenz, BGB , 65. Ed. 01.02.2023, § 276 Rn. 30; MüKo/Grundmann, BGB , 9. Aufl. 2022, § 276 Rn. 73).
  • LG Detmold, 13.06.2012 - 10 S 211/11

    Anforderungen an die subjektive Vorhersehbarbeit eines möglichen Schadens in der

    Dabei ist von einem Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot im Sinne eines fahrlässigen Handelns gem. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte (BGH NJW-RR 1996, 980).
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