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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95   

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OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95 (https://dejure.org/1996,6356)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.01.1996 - 6 U 63/95 (https://dejure.org/1996,6356)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Januar 1996 - 6 U 63/95 (https://dejure.org/1996,6356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versicherungsvertrag, Laufzeitklauseln

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AGBG §§ 1, 9, 13
    Versicherungsvertrag, Laufzeitklauseln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung von Bestimmungen über eine zehnjährige bzw. fünfjährige Laufzeit für Unfallversicherungsverträge, Haftpflichtversicherungsverträge, Hausratversicherungsverträge und/oder Glasversicherungsverträge als Allgemeine Geschäftsbestimmungen; Zulässigkeit solcher ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 436
  • NJW-RR 1997, 1024 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Die Zeile Nr. 6 "Versicherungsende" erscheint dadurch um so mehr als bloße Folge zu der zunächst nach dem Gang des Formulars zu wählenden Versicherungsdauer und steht dadurch zusätzlich einer Vorstellung des Versicherungsnehmers entgegen, mit Hilfe der Leerkästchen für den Versicherungsbeginn und für das Versicherungsende die Vertragsdauer losgelöst von den Vorgaben der Zeile Nr. 5 des Formalars eigenständig bestimmen zu können (vgl. dazu auch BGH NJW 1994/2693, 2694; OLG Hamm VersR 1995/403, 404).

    Zur Begründung dafür, daß formularmäßige Laufzeitregelungen wie die streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 13, 8 AGBG entzogen sind und die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Vertragsdauer in Unfall-, Haftpflicht-, Hausrats- und Glasversicherungsverträgen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1991 gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam ist, nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 13. Juli 1994 (VersR 1994/1092; NJW 1994/1693 f. = VersR 1994/1049 f.).

    Es gibt keine gesetzliche Regelung, die für die Beurteilung der Dauer von Versicherungsverträgen, die in dem hier relevanten Zeitraum - zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 - abgeschlossen worden sind, herangezogen werden könnte (vgl. dazu BGH NJW 1994/2693, 2694; BGH VersR 1995/1185, 1186).

    Auch wenn grundsätzlich das Interesse des Versicherers anzuerkennen ist, Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann, wozu auch der Abschluß von Verträgen mit einer langen Laufzeit dienen kann (vgl. BGH NJW 1994/2693, 2695), besteht im Streitfall aus den vorgenannten Gründen eine derartige Unausgewogenheit der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien, daß die Klausel der Beklagten über eine fünfjährige Vertragsdauer bei dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG zu werten ist (ebenso für eine fünfjährige Laufzeitregelung bei der Unfallversicherung OLG Hamm VersR 1995/403, 404; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 327).

    Zu berücksichtigen sind zudem die Fälle, in denen über Kündigungen, die die Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Verträge ausgesprochen haben, noch nicht entschieden ist und bei denen sich die Beklagte zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung noch auf die streitgegenständlichen Klauseln beruft (vgl. dazu BGH NJW 1994/2693, 2694).

  • BGH, 28.06.1995 - IV ZR 19/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer fünfjährigen Laufzeit für eine

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Es gibt keine gesetzliche Regelung, die für die Beurteilung der Dauer von Versicherungsverträgen, die in dem hier relevanten Zeitraum - zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 - abgeschlossen worden sind, herangezogen werden könnte (vgl. dazu BGH NJW 1994/2693, 2694; BGH VersR 1995/1185, 1186).

    Dies gilt jedoch gleichermaßen für § 8 Abs. 3 VVG in der alten wie in der aktuellen, seit dem 25. Juni 1994 geltenden Fassung, denn diese Vorschrift ist auf Verträge, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind, gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlichen Vorschriften vom 17. Dezember 1990, mit dem erstmals § 8 VVG durch Anfügung eines dritten Absatzes ergänzt worden ist, bzw. gemäß Art. 16 § 5 Abs. 3 des dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994, durch den § 8 Abs. 3 VVG die aktuelle Fassung erhalten hat, nicht anwendbar (vgl. dazu BGH VersR 1995/1185, 1186).

    Der Bewertung der streitgegenständlichen Laufzeitregelung der Beklagten als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG steht ebenfalls nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 1995 (VersR 1995/1185 f.) entgegen, in der dieser eine Allgemeine Geschäftsbedingung über eine fünfjährige Vertragsdauer bei einer Reparaturkostenversicherung für Fernseh- und Videogeräte auch für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum (bis zum Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 VVG a.F. am 1. Januar 1991) als gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unbedenklich angesehen hat.

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 1995 (aaO).

  • OLG Karlsruhe, 01.12.1994 - 12 U 252/94

    Wirksame AVB über fünfjährige Vertragslaufzeit

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Auch wenn grundsätzlich das Interesse des Versicherers anzuerkennen ist, Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann, wozu auch der Abschluß von Verträgen mit einer langen Laufzeit dienen kann (vgl. BGH NJW 1994/2693, 2695), besteht im Streitfall aus den vorgenannten Gründen eine derartige Unausgewogenheit der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien, daß die Klausel der Beklagten über eine fünfjährige Vertragsdauer bei dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG zu werten ist (ebenso für eine fünfjährige Laufzeitregelung bei der Unfallversicherung OLG Hamm VersR 1995/403, 404; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 327).

    Dies hindert es nach Auffassung des Senats auch, diese Vorschrift zumindest als Indiz dafür heranzuziehen, ob eine fünfjährige Vertragsdauer bei einer Unfallversicherung für Verträge, die vor dem 01.01.1991 abgeschlossen worden sind, den Wirksamkeitsanforderungen des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (a.A. ersichtlich OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 328).

    Gemäß § 546 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO war wegen der in den Entscheidungsgründen angeführten abweichenden Ansicht des OLG Karlsruhe (VersR 1995/326 f. und VersR 1995/645 f.) zur Beurteilung einer ähnlich gestalteten Laufzeitregelung, wie sie in dem Formular zu 1) der Beklagten beanstandet wird, bzw. zur Beurteilung der Wirksamkeit einer fünfjährigen formularmäßigen Vertragsdauer bei der Unfallversicherung entsprechend der Anregung der Beklagten die Revision zuzulassen.

  • OLG Hamm, 18.03.1994 - 20 U 323/93

    Vorraussetzungen für die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Bleibt dem Kunden nur die Wahl zwischen Alternativen, die vom Verwender vorformuliert sind, kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1986/1608; BGH NJW 1992/503, 504 m.w.N.; OLG Braunschweig VersR 1992/45 f.; OLG Hamm VersR 1995/403, 404), von einer im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelten Individualvereinbarung keine Rede sein, wenn sich der Kunde für eine dieser Alternativen entscheidet, denn die ihm eingeräumte Verhandlungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Wahl einer der Vorgaben oder auf die Entscheidung, ganz vom Vertragsschluß abzusehen, umfaßt aber nicht die Wahl einer beliebigen Vertragsdauer.

    Die Zeile Nr. 6 "Versicherungsende" erscheint dadurch um so mehr als bloße Folge zu der zunächst nach dem Gang des Formulars zu wählenden Versicherungsdauer und steht dadurch zusätzlich einer Vorstellung des Versicherungsnehmers entgegen, mit Hilfe der Leerkästchen für den Versicherungsbeginn und für das Versicherungsende die Vertragsdauer losgelöst von den Vorgaben der Zeile Nr. 5 des Formalars eigenständig bestimmen zu können (vgl. dazu auch BGH NJW 1994/2693, 2694; OLG Hamm VersR 1995/403, 404).

    Auch wenn grundsätzlich das Interesse des Versicherers anzuerkennen ist, Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann, wozu auch der Abschluß von Verträgen mit einer langen Laufzeit dienen kann (vgl. BGH NJW 1994/2693, 2695), besteht im Streitfall aus den vorgenannten Gründen eine derartige Unausgewogenheit der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien, daß die Klausel der Beklagten über eine fünfjährige Vertragsdauer bei dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG zu werten ist (ebenso für eine fünfjährige Laufzeitregelung bei der Unfallversicherung OLG Hamm VersR 1995/403, 404; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 327).

  • OLG Karlsruhe, 01.12.1994 - 12 U 253/94

    Anforderungen an eine Individualvereinbarung über eine zehnjährige Vertragsdauer

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Sind somit in dem Formular zu 1) die 10 Jahre als Vertragsdauer angekreuzt, bedeutet dies nicht, daß sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer dabei der ihm theoretisch durch das Formular eingeräumte Freiheit zur individuellen Bestimmung der Vertragsdauer bewußt war oder gar entsprechende Überlegungen angestellt hat (ebenso OLG Hamburg VersR 1995/325 für eine mit der beanstandeten Klausel vergleichbaren Klauselgestaltung, in der neben Vorgaben von 10 und 5 Jahren eine Variante "Sonstige Dauer/Jahre" vorgedruckt war; aA. OLG Karlsruhe VersR 1995/645 f. für eine Klausel, in der neben einer vorformulierten Angabe von 10 Jahren der Hinweis auf die Möglichkeit der Wahl einer anderen Versicherungsdauer erteilten war mit der Angabe "oder andere - VersDauer).

    Gemäß § 546 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO war wegen der in den Entscheidungsgründen angeführten abweichenden Ansicht des OLG Karlsruhe (VersR 1995/326 f. und VersR 1995/645 f.) zur Beurteilung einer ähnlich gestalteten Laufzeitregelung, wie sie in dem Formular zu 1) der Beklagten beanstandet wird, bzw. zur Beurteilung der Wirksamkeit einer fünfjährigen formularmäßigen Vertragsdauer bei der Unfallversicherung entsprechend der Anregung der Beklagten die Revision zuzulassen.

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 77/91

    Verbot von mit Leerräumen versehenen Formularklauseln

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Bleibt dem Kunden nur die Wahl zwischen Alternativen, die vom Verwender vorformuliert sind, kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1986/1608; BGH NJW 1992/503, 504 m.w.N.; OLG Braunschweig VersR 1992/45 f.; OLG Hamm VersR 1995/403, 404), von einer im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelten Individualvereinbarung keine Rede sein, wenn sich der Kunde für eine dieser Alternativen entscheidet, denn die ihm eingeräumte Verhandlungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Wahl einer der Vorgaben oder auf die Entscheidung, ganz vom Vertragsschluß abzusehen, umfaßt aber nicht die Wahl einer beliebigen Vertragsdauer.
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZR 289/90

    Voraussetzungen des Aushandelns

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Dabei muß diese Verhandlungsbereitschaft des Verwenders dem Kunden gegenüber unzweideutig erklärt werden (vgl. dazu BGH NJW 1988/410; BGH NJW 1991/1678, 1679; BGH NJW 1992/1107 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 54. Aufl., § 1 AGBG Rdnr. 17, 18 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 15.11.1990 - 2 U 158/90

    Klausel über die Vertragsdauer in einem Versicherungsvertrag als allgemeine

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Bleibt dem Kunden nur die Wahl zwischen Alternativen, die vom Verwender vorformuliert sind, kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1986/1608; BGH NJW 1992/503, 504 m.w.N.; OLG Braunschweig VersR 1992/45 f.; OLG Hamm VersR 1995/403, 404), von einer im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelten Individualvereinbarung keine Rede sein, wenn sich der Kunde für eine dieser Alternativen entscheidet, denn die ihm eingeräumte Verhandlungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Wahl einer der Vorgaben oder auf die Entscheidung, ganz vom Vertragsschluß abzusehen, umfaßt aber nicht die Wahl einer beliebigen Vertragsdauer.
  • BGH, 27.03.1991 - IV ZR 90/90

    Aushandeln einer Eigenverkaufsklausel beim Maklervertrag

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Dabei muß diese Verhandlungsbereitschaft des Verwenders dem Kunden gegenüber unzweideutig erklärt werden (vgl. dazu BGH NJW 1988/410; BGH NJW 1991/1678, 1679; BGH NJW 1992/1107 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 54. Aufl., § 1 AGBG Rdnr. 17, 18 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 23.11.1994 - 5 U 110/93

    Versicherungsvertrag; Regelung der Laufzeit; Vertragsdauer; Auswahlmöglichkeiten

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
    Sind somit in dem Formular zu 1) die 10 Jahre als Vertragsdauer angekreuzt, bedeutet dies nicht, daß sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer dabei der ihm theoretisch durch das Formular eingeräumte Freiheit zur individuellen Bestimmung der Vertragsdauer bewußt war oder gar entsprechende Überlegungen angestellt hat (ebenso OLG Hamburg VersR 1995/325 für eine mit der beanstandeten Klausel vergleichbaren Klauselgestaltung, in der neben Vorgaben von 10 und 5 Jahren eine Variante "Sonstige Dauer/Jahre" vorgedruckt war; aA. OLG Karlsruhe VersR 1995/645 f. für eine Klausel, in der neben einer vorformulierten Angabe von 10 Jahren der Hinweis auf die Möglichkeit der Wahl einer anderen Versicherungsdauer erteilten war mit der Angabe "oder andere - VersDauer).
  • BGH, 30.09.1987 - IVa ZR 6/86

    Verwendung von AGB bei Übernahme in den Vertragstext aus dem Gedächtnis; Annahme

  • BGH, 08.07.1993 - VII ZR 79/92

    Festpreisklausel in Einheitspreisverträgen

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 27.06.1996 - 14 W 344/96   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1024
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Nürnberg, 01.03.2010 - 6 W 344/10

    Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Umfang der Kostentragungspflicht der

    Durch den Gegenantrag der Antragsgegnerin wurde nämlich auch der Antragsteller - in Bezug auf die Beweisanträge der Antragsgegnerin - zum Gegner (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1024; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn 93, 94).
  • LG Bonn, 17.09.2008 - 6 T 256/08

    Selbstständiges Beweisverfahren, Beweisanträge des Antragsgegners

    Soweit dies die Gegenanträge betrifft, obliegt ihm nach § 17 Abs. 1 GKG die Einzahlung eines Auslagenvorschusses (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2007 - 9 W 27/07 -, zit. nach juris; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1024).
  • OLG Schleswig, 09.02.2001 - 9 W 5/01

    Rechtsnatur von Gegenanträgen des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren

    Dann wäre sie praktisch selbst zur Antragstellerin (eines neuen selbständigen Verfahrens) geworden und würde für die durch ihren Antrag veranlassten Kosten haften (vgl. Hartmann, KostG, 29. Aufl., § 49 GKG Rn 2 und 5; OLG München NJW-RR 1997, 318; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1024).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2000 - 24 W 18/00

    Gegenanträge im selbständigen Beweisverfahren

    b) Der Streitgehilfe und der Antragsgegner können in diesem Verfahren nicht nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit erheben, sondern sie haben auch eigene Rechte (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 1024 ; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdn. 93), z.B. zu Gegenanträgen.
  • LG Osnabrück, 27.06.2019 - 9 OH 34/17

    Übernahme der Kosten des Sachverständigen durch den Schuldner im selbständigen

    Verfahrensleitender Antrag im kostenrechtlichen Sinn ist nämlich im selbständigen Beweisverfahren jeder Antrag zu einem selbständigen Beweisgegenstand und somit auch der Gegenantrag des Antragsgegners zu einem im Zusammenhang stehenden Beweisthema, vgl. OLG Celle in BauR 2008, 1947 ff. ; OLG Koblenz in NJW-RR 1997, 1024 ff.; OLG Schleswig in OLGR 2001, 236 ff.; Semmelbeck in BeckOK KostR, 25. Edition, GKG, § 22, Rdnr. 23. Dabei ist im Grundsatz zutreffend, dass eine Kostenlast der Antragsgegnerin dann eintritt, wenn diese gewissermaßen selbst zum Angriff übergegangen ist und im selbständigen Beweisverfahren einen eigenen Antrag zu einem anderen neuen Beweisgegenstand gestellt hat.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.11.1995 - 9 U 24/95   

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OLG Karlsruhe, 23.11.1995 - 9 U 24/95 (https://dejure.org/1995,10676)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.1995 - 9 U 24/95 (https://dejure.org/1995,10676)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. November 1995 - 9 U 24/95 (https://dejure.org/1995,10676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG § 319
    Nichtige Bestellung einer StB/WP-Gesellschaft zum Abschlußprüfer wegen Mitwirkung bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 603
  • NJW-RR 1997, 1024 (Ls.)
  • ZIP 1996, 229
  • WM 1996, 481
  • BB 1995, 2644
  • DB 1995, 2514
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