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   LG Freiburg, 11.03.1997 - 9 S 135/96   

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LG Freiburg, 11.03.1997 - 9 S 135/96 (https://dejure.org/1997,5574)
LG Freiburg, Entscheidung vom 11.03.1997 - 9 S 135/96 (https://dejure.org/1997,5574)
LG Freiburg, Entscheidung vom 11. März 1997 - 9 S 135/96 (https://dejure.org/1997,5574)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1069
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 14.03.1995 - 5 U 3850/94

    Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Freiburg, 11.03.1997 - 9 S 135/96
    Bei der Bestimmung der Höhe dieses ersatzfähigen Betrages kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bis auf weiteres der dreifache Satz der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch zugrundegelegt werden (im Anschluß an OLG München, DAR 1995, 254 ).«.
  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Die Instanzgerichte haben es oft abgelehnt, erheblich über dem "Normaltarif" liegende "Unfallersatztarife" als erstattungsfähig anzusehen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 24. Mai 2004, VersR 1284; LG Freiburg, Urteil vom 11. März 1997, NJW-RR 1997, 1069; LG Bonn, Urteil vom 25. Februar 1998, NZV 1998, 417; AG Frankfurt, Urteile vom 20. November 1998, NJW-RR 1999, 708 und vom 6. September 2001, NZV 2002, 83; AG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2000, NJW-RR 2001, 133) Nach den Feststellungen des LG Regensburg (Urteil vom 7. Oktober 2003 aaO) wird die Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen in der Praxis "inzwischen sehr skeptisch bis ablehnend" beurteilt.
  • AG Lörrach, 01.03.2005 - 2 C 2309/04
    Damit aber bleibt die in diesem Zusammenhang zu stellende - umfassende und schwierige Beweiserhebungen geradezu provozierende (vgl. nur zutreffend LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069) und weitere rechtliche Auseinandersetzungen auslösende - Frage des Umfangs einer Erkundigungspflicht und der daran anknüpfenden Frage, was dem Geschädigten bei Erfüllen derselben tatsächlich angeboten worden wäre, ungelöst Offen bleibt insbesondere, ob der BGH auch für diese - für ihn nicht entscheidungsrelevante - Frage die Beweislast (nicht lediglich: Darlegungslast) beim Geschädigten sieht.

    Will man die ebenfalls weiter geltende Rechtsprechung des BGH erst nehmen, dass der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben hat (BGH NJW 1996,1958; unlängst für die Frage, ob ein Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet zu nutzen ist, NJW 2005, 357; in den neuen Mietwagenurteilen vom Oktober 2004 und Februar 2005 nicht weiter thematisiert; s.a. LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069), verbietet sich dies (vgl. nur LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069 unter Hinweis auf BGH NJW 1996, 1958 f.; a.A. ohne nähere Begründung AG Saalfeld, NZV2003, 339).

    § 287 ZPO ermächtigt das Gericht gerade im Bereich der Unfallschadensregulierung im Interesse einer prozessökonomischen Streiterledigung zu einer großzügigen Schätzung nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe (vgl. LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069 f. m.w.N.).

    aa) Das erkennende Gericht greift hierbei zur Ermittlung des notwendigen Betrages auf das Dreifache der Nutzungsentschädigung nach der Tabelle Sanden / Danner / Küppersbusch zurück, was die Rechtssprechung im hiesigen Bezirk auch bisher so gehandhabt hat (vgl. nur LG Freiburg 1 O 131/03 U. v. 09.02.2004, bestätigt durch Urteil des OLG Karlsruhe 9 U 39/04 vom 29.09.2004, LG Freiburg 3 S 40/03, U.v. 04.12.2003; AG Lörrach - im Übrigen sogar bei Bejahung einer grundsätzlich bestehenden Erkundigungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Mietwagenunternehmen hinsichtlich eines Normaltarifs -: 1 C 964/01, U.v. 18.09.2001; grundlegend: LG Freiburg in NJW-RR 1997,1069 unter Anschluss an OLG München DAR 1995, 254, s.a. OLG München, NZV1994, 359; AG Frankfurt NZV 2002, 83).

  • LG Freiburg, 09.02.2004 - 1 O 131/03

    Unfallersatztarife und Pauschaltarife - Hinweispflicht der Autovermieter?

    Hierbei ist er allerdings nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, sondern kann sich damit begnügen, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vergl. hierzu Landgericht Freiburg. Urteil vom 11-3.1997, NJW-RR 1997, 1069).

    Nicht nur das Landgericht Freiburg (Urteil vom 11.3.1997, NJW-RR 97, 1069) geht von dieser unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeit aus, sondern auch andere Gerichte (Amtsgericht Mannheim. Urteil vom 22.2.02, Az: 10 C 171/01; Landgericht Aachen, Urteil vom 19.7.02, DAR 03, 71 ff.; Landgericht Gera, Urteil vom 10.2.02 SP 03, 62 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12,02, NZV 03, 141 ff.).

  • AG Düsseldorf, 26.02.2004 - 39 C 10445/03

    Anforderungen an die Angemessenheit von Mietwagenkosten nach einem

    Sie hat sich auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht durchsetzen können (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 11.3.1997, NJW-RR 1997, 1069;.

    Als vereinfachte Methode zur Berechnung des maximal "üblichen" Mietzinses bei Unfallersatzmietwagen wird der dreifache Satz der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch (NJW 2003, 803) über die Nutzungsausfallentschädigung gelegt (Vg. AG Frankfurt, Urt. v. 06.09.2001, NZV 2002, 82; OLG München, Urt. v. 14.3.1995, DAR 1995, 254; LG Freiburg, a.a.O., NJW-RR 1997, 1069).

  • LG Schweinfurt, 17.02.2006 - 33 S 82/05
    Auch der BGH hat diese Tabellen als tragfähige Grundlage für die Berechnung des Nutzungsausfalls gebilligt und ausgeführt, dass der tabellarische Nutzungsausfallwert bei 35 - 40 % der üblichen Miete liege (vgl. BGH NJW 05, 277, 278; OLG München DAR 1995, 254; LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069, 1070).
  • LG Freiburg, 20.07.2006 - 9 S 111/05
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Freiburg seit der grundlegenden Entscheidung vom 11.03.1997, Az: 9 S 135/96 , an der diese festhalten (so zuletzt u. a. Urteil vom 01.12.2005, Az: 3 S 134/05 ).
  • LG Schweinfurt, 03.06.2005 - 32 S 39/05
    - 4 - sachgerechte Lösung in diesem Sinne sind für die Kammer die Feststellungen in der Zusammenstellung Sanden/Danner/Küppersbusch heranzuziehen (vgl. Kurzfassung in NJW 2005, 32 ff ) Auch der BGH hat diese Tabellen als tragfähige Grundlage für die Berechnung des Nutzungsausfalls gebilligt und ausgeführt, dass der tabellarische Nutzungsausfallwert bei 35 - 40 % üblichen Miete liege (vgl. BGH *' NJW 05, 277, 278; OLG München DAR 1995, 254, LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069, 1070).
  • AG Kitzingen, 19.05.2006 - 2 C 259/05
    Liegen die tatsächlich aufgewandten Kosten dagegen deutlich über dem Üblichen, so sind nur letztere zu ersetzen (vgl. LG Freiburg, NJW-RR 1997, 1069. Die Üblichkeit kann gerade im Bereich der Unfallschadensregulierung im Interesse einer prozessökonomischen Streiterledigung im Rahmen einer Schätzung nach freiem Ermessen gemäß § 287 ZPO unter Anlegung generalisierender Maßstäbe bestimmt werden. Bei der Unfallregulierung handelt es sich nämlich um ein Massenphänomen, das nur zu bewältigen ist, wenn in Detailfragen der Schadensberechnung auf Einzelfalldifferenzierung verzichtet wird. Als eine vereinfachte Methode zur Berechnung des üblichen Mietzinses bietet es sich an, den dreifachen Satz der Tabelle Sanden/Danner über die Nutzungsausfallentschädigung zu Grunde zu legen (vgl. LG Freiburg, a.a.O.; OLG München DAR 95, 254) .
  • AG Erfurt, 05.11.2002 - 3 C 2638/02
    Abzustellen ist vielmehr mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den üblichen Mietpreis (BGH NJW 1996, 1958,1959; siehe auch LG Freiburg, NJW-RR 1997, 1069): Läßt sich nicht feststellen, an welchen Vermieter der Geschädigte im Falle der Erkundigungen geraten wäre, kann er die tatsächlich aufgewandten Kosten dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt, daß diese üblich sind.
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