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   OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96   

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OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96 (https://dejure.org/1997,3870)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.1997 - 15 W 439/96 (https://dejure.org/1997,3870)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 1997 - 15 W 439/96 (https://dejure.org/1997,3870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1095
  • FamRZ 1997, 1368
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85

    Nachweis der Erbfolge im Falle der Löschung eines Nacherbenvermerks

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96
    Dementsprechend gilt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheines nach § 2365 BGB und damit dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, daß andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen, eine positive Vermutung, daß die im Erbschein als Nacherben bezeichneten Personen auch Nacherben sind, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGHZ 84, 196, 200; Frankfurt OLGZ 1985, 411 = Rpfleger 1986, 51 ).

    Insoweit hat der Senat sich in seinem zuvor genannten Beschluß der im Vordringen befindlichen Auffassung angeschlossen, daß das Grundbuchamt eine zum Nachweis dieser (negativen) Tatsache vorgelegte eidesstattliche Versicherung in öffentliche Urkunde nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen darf, ein Erbschein also nur dann zu verlangen ist, wenn nach deren Vorlage noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (ebenso OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410; Frankfurt OLGZ 1985, 411 ).

  • OLG Hamm, 05.12.1996 - 15 W 407/96

    Nachweis der Nacherbfolge

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96
    Der Erbschein des Vorerben hat also nicht die Aufgabe, die Person der einzelnen Nacherben "festzustellen" (vgl. zur Veröffentlichung bestimmter Senatsbeschluß vom 05.12.1996 - 15 W 407/96).
  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81

    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96
    Dementsprechend gilt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheines nach § 2365 BGB und damit dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, daß andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen, eine positive Vermutung, daß die im Erbschein als Nacherben bezeichneten Personen auch Nacherben sind, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGHZ 84, 196, 200; Frankfurt OLGZ 1985, 411 = Rpfleger 1986, 51 ).
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96
    Insoweit hat der Senat sich in seinem zuvor genannten Beschluß der im Vordringen befindlichen Auffassung angeschlossen, daß das Grundbuchamt eine zum Nachweis dieser (negativen) Tatsache vorgelegte eidesstattliche Versicherung in öffentliche Urkunde nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen darf, ein Erbschein also nur dann zu verlangen ist, wenn nach deren Vorlage noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (ebenso OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410; Frankfurt OLGZ 1985, 411 ).
  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 15 W 354/16

    Ausschlagung im Grundbucheintragungsverfahren

    Es ist daher anerkannt, dass es Aufgabe des Grundbuchamtes ist, das gesamte Urkundenmaterial der ihm vorgelegte oder beizuziehenden Nachlassakte als Nachweis zu verwerten (OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095 f).
  • OLG Hamm, 15.12.2015 - 15 W 514/15

    Grundbuchamt darf annehmen, dass eine 59-jährige Frau noch schwanger werden kann

    Der Senat hat in der von der Beteiligten zitierten Entscheidung vom 11.02.1997 (15 W 439/96 - FGPrax 1997, 128) auch keinen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, der im Lichte der zwischenzeitlichen Entwicklung bei den Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung noch Geltung beanspruchen könnte.
  • OLG Celle, 12.08.2010 - 4 W 139/10

    Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Antrags eines nicht befreiten Vorerben

    Hat ein nicht befreiter Vorerbe die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt, ist bei eingetragenem Nacherbenvermerk nur die Zustimmung der dort namentlich benannten Nacherben erforderlich, sofern offensichtlich ist, dass andere als die namentlich benannten Nacherben nicht vorhanden sind und nicht mehr hinzutreten können; die Zustimmung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095).

    Demzufolge ist z. B. bei der Löschung eines Nacherbenvermerkes auch die Bewilligung dieser unbekannten Personen erforderlich mit der Folge, dass der Nacherbe von einem Pfleger gemäß § 1913 BGB vertreten werden muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2010, Az 20 W 251/09, Rn. 32 m. w. N. - aus juris; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095).

  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

    2 Z 68/73">BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095 f.; LG Amberg RPfleger 1991, 451 f.; LG Stuttgart ZEV 2005, 402 f.; Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az: 4 T 252/07).
  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02

    Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren -

    bb) Entgegen den Ausführungen des Pflegers ist der Fall, dass bis zum Eintritt des Nacherbenfalles weitere Nacherben hinzutreten, weder ausgeschlossen (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1997, 1368/1369 für den anders gelagerten Fall einer 60-jährigen Vorerbin) noch gänzlich unwahrscheinlich.
  • OLG Zweibrücken, 11.12.1997 - 3 W 199/97

    Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

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