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   OLG Köln, 18.09.1996 - 2 W 151/96   

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OLG Köln, 18.09.1996 - 2 W 151/96 (https://dejure.org/1996,4903)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.09.1996 - 2 W 151/96 (https://dejure.org/1996,4903)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. September 1996 - 2 W 151/96 (https://dejure.org/1996,4903)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO §§ 411, 485 ff.
    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1220
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Der Neuregelung des § 411 Abs. 4 ZPO und den geänderten Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren sei dadurch Rechnung zu tragen, daß dieses im Falle einer schriftlichen Begutachtung erst dann als beendet angesehen werde, wenn binnen einer angemessenen Zeitspanne kein Antrag auf Ergänzung des Gutachtens oder auf dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen gestellt worden sei (OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220 unter 2 m.w.Nachw.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BauR 1994, 139).
  • OLG Köln, 28.05.2001 - 11 W 16/01

    Frist für Antrag auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens

    In der Rechtsprechung ist jedoch bereits mehrfach entschieden worden, dass ein Zeitraum von vielen Monaten regelmäßig nicht als angemessen angesehen werden kann (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 198 f.: ein Zeitraum von sechs Wochen ist angemessen; OLG Köln, OLGR 1997, 116: in einem einfach gelagerten Fall kann die Antragstellung nach Ablauf von vier Monaten unangemessen sein; OLG Köln, OLGR 1998, 54 f.: ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist regelmäßig zu lang; OLG Braunschweig, BauR 1993, 251, 252: ein Zeitraum von knapp zehn Monaten ist nicht angemessen; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1993, 287, 288 = BauR 1994, 139, 140: ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr ist auch bei einem umfangreichen Gutachten, das hohe Sachkunde erfordert, zu lang; SchlHOLG, OLGR 1999, 141 f.: ein Zeitraum von mehr als drei Monaten kann in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2002 - 12 W 16/02

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens; Zeitpunkt für Antrag auf Ergänzung

    Das aus § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO übernommene Kriterium des angemessenen Zeitraumes ist nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen zu bestimmen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss (OLG Celle MDR 2001, S. 108 f.; OLG Düsseldorf NZBau 2000, S. 385 f.; NJW-RR 1997, S. 1220; OLG Köln NJW-RR 1997, S. 1220 f.; OLG Braunschweig BauR 1993, S. 251 f.; Zöller-Herget, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 492, Rn. 4; Zöller-Greger, a.a.O., § 411, Rn. 5 b; Musielak-Huber, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 492, Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2010 - 3 W 21/10

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Folgt der selbständigen Beweisaufnahme kein Hauptsacheprozess, ist das Verfahren mit der Zusendung des Sachverständigengutachten und Ablauf der den Parteien gem. §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzten Frist beendet (OLGR Frankfurt 2001, 103, OLG Köln NJW-RR 1997, 1220 m.w.N.) Vorliegend hat das Landgericht den Parteien unter Hinweis auf die anschließende Verfahrensbeendigung Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Gutachten bis 14.08.2009 vorzubringen.
  • OLG Braunschweig, 02.08.2000 - 8 W 34/00

    Zulässigkeit; Selbstständiges Beweisverfahren; Beweissicherung; Zustellung;

    Dies folgt aus §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO (vgl. OLG Köln NJW-RR 97, 1220; OLG Zweibrücken NJW-RR 1994, 787, 788; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9.Aufl., Rdnr. 112; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 492 Rdnr. 1).
  • OLG Köln, 19.08.1999 - 20 W 35/99

    Zurückweisung Ergänzungsantrag Fristüberschreitung Beweisverfahren

    Zwar ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Gutachtenergänzung unzulässig ist, wenn er nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens eingereicht wird (OLG Köln NJW-RR 1997, 1220; 1998, 210).
  • OLG Jena, 30.07.2001 - 2 W 431/01

    Selbständiges Beweisverfahren - Anhörungsrecht

    Die Länge der Frist beurteilt sich - falls keine ausdrückliche Frist gesetzt wird - nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere danach , innerhalb welcher Zeit eine Stellungnahme zu dem Gutachten erwartet werden kann ( OLG Braunschweig BauR 1993, 251;OLG Frankfurt BauR 94, 139;OLG Köln NJW-RR 1997, 1220; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1527).
  • OLG Celle, 11.10.2000 - 2 W 81/00

    Selbständiges Beweisverfahren: Verfahrensbeendigung bei Ablauf der Frist zur

    Das selbständige Beweisverfahren war zum Zeitpunkt des Antrags vom 9. Februar 2000 beendet, nachdem sowohl die zur Stellungnahme auf das Gutachten gesetzte Frist Mitte Dezember 1999 abgelaufen als auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten verstrichen war (hierzu auch OLG Braunschweig, BauR 1993, 251, 252; OLG Celle, OLGR 2000, 258; OLG Frankfurt/Main, BauR 1994, 139, 140; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220; OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).
  • OLG Koblenz, 27.01.2003 - 8 W 32/03

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die den Parteien gemäß § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzte Frist abgelaufen oder - mangels einer solchen Fristsetzung - ein angemessener Zeitraum seit der Mitteilung des Gutachtens an die Parteien verstrichen ist, ohne dass die Parteien gegen das Gutachten Einwendungen erhoben, um Ergänzung des Gutachtens (§§ 12 Abs. 1, 492 Abs. 1 ZPO ) gebeten oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens (§§ 411 Abs. 3, 491 Abs. 3, 492 Abs. 1 ZPO ) beantragt haben (OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220 ).
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