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   BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96   

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https://dejure.org/1997,3210
BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96 (https://dejure.org/1997,3210)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1997 - XII ZR 184/96 (https://dejure.org/1997,3210)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - XII ZR 184/96 (https://dejure.org/1997,3210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außergerichtliche Erklärung über den Verzicht auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel - Außergerichtliche Erklärung über den Verzicht auf ein Rechtsmittel durch die Partei selbst - Außergerichtliche Erklärung über den Verzicht auf ein Rechtsmittel durch den in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 139 § 1408 Abs. 1; ZPO § 514 § 515
    Wirksamkeit eines außergerichtlich erklärten Verzichts auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel; Wirksamkeit einer weisungswidrig erklärten Rücknahme eines Rechtsmittels; Formbedürftigkeit eines außergerichtlich vereinbarten Rechtsmittelverzichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1288
  • FamRZ 1997, 999
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.02.1989 - II ZR 110/88

    Zulässigkeit einer Revision bei vertraglicher Verpflichtung zur Rücknahme des

    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Diese Bedingung, von der die Verpflichtung zur Rücknahme des Rechtsmittels - im Gegensatz zur bedingungsfeindlichen Rücknahmeerklärung gegenüber dem Gericht - abhängig gemacht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1989 - II ZR 110/88 - BGHR ZPO § 269 Bedingung 1), ist durch das bestätigende Telefax vom 12. Februar 1996 eingetreten.
  • BGH, 10.05.1951 - IV ZB 26/51

    Rechtsmittelverzicht durch Referendar

    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Verzicht auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel außergerichtlich auch von der Partei selbst oder ihrem in der Berufungsinstanz nicht postulationsfähigen Anwalt erklärt werden kann, sei es durch einseitige Erklärung, sei es durch Vertrag mit dem Prozeßgegner (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90 - BGHR ZPO § 514 Verzicht 3; Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - BGHR ZPO § 515 Berufungsrücknahme 1; BGHZ 2, 112, 114), und daß ein solcher Verzicht auf Einrede des Gegners zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334 m.N.).
  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65

    Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Denn § 139 BGB findet keine Anwendung, wenn den Parteien die Nichtigkeit eines Teils ihrer vertraglichen Vereinbarungen bewußt war (BGHZ 45, 376, 379 f m.N.; im Ergebnis ebenso Staudinger/Roth, BGB [1996] § 139 Rdn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1978 - VIII ZR 236/76

    Baukostenzuschuß des Untermieters an den Untervermieter

    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Der insoweit eindeutige objektive Erklärungsinhalt des Schreibens vom 29. Januar 1996 wäre nur dann unbeachtlich, wenn ein davon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien bestanden hätte (vgl. BGHZ 71, 243, 247 m.N.).
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 56/84

    Widerrufsmöglichkeit eines einem Gericht gegenüber erklärten

    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Verzicht auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel außergerichtlich auch von der Partei selbst oder ihrem in der Berufungsinstanz nicht postulationsfähigen Anwalt erklärt werden kann, sei es durch einseitige Erklärung, sei es durch Vertrag mit dem Prozeßgegner (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90 - BGHR ZPO § 514 Verzicht 3; Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - BGHR ZPO § 515 Berufungsrücknahme 1; BGHZ 2, 112, 114), und daß ein solcher Verzicht auf Einrede des Gegners zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334 m.N.).
  • BGH, 06.03.1985 - VIII ZR 123/84

    Widerruf des Berufungsverzichts

    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Da auch der gegenüber dem Gegner erklärte Rechtsmittelverzicht eine Prozeßhandlung darstellt, ist das Revisionsgericht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht gehindert, eine der Auslegung bedürftige Verzichtserklärung selbst auszulegen (BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335).
  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 148/87

    Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während

    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Verzicht auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel außergerichtlich auch von der Partei selbst oder ihrem in der Berufungsinstanz nicht postulationsfähigen Anwalt erklärt werden kann, sei es durch einseitige Erklärung, sei es durch Vertrag mit dem Prozeßgegner (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90 - BGHR ZPO § 514 Verzicht 3; Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - BGHR ZPO § 515 Berufungsrücknahme 1; BGHZ 2, 112, 114), und daß ein solcher Verzicht auf Einrede des Gegners zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334 m.N.).
  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87

    Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Auf die Frage, ob der im Schreiben vom 29. Januar 1996 enthaltene Rechtsmittelverzicht dem Willen der Ehefrau entsprach, kommt es nicht an, da selbst eine vom Bevollmächtigten weisungswidrig erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels jedenfalls dann wirksam ist, wenn der entgegenstehende Wille der Partei für den Rechtsmittelgegner nicht ganz offensichtlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Erklärung 1).
  • BGH, 20.12.1990 - III ZB 40/90
    Auszug aus BGH, 14.05.1997 - XII ZR 184/96
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Verzicht auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel außergerichtlich auch von der Partei selbst oder ihrem in der Berufungsinstanz nicht postulationsfähigen Anwalt erklärt werden kann, sei es durch einseitige Erklärung, sei es durch Vertrag mit dem Prozeßgegner (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90 - BGHR ZPO § 514 Verzicht 3; Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - BGHR ZPO § 515 Berufungsrücknahme 1; BGHZ 2, 112, 114), und daß ein solcher Verzicht auf Einrede des Gegners zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334 m.N.).
  • BGH, 12.03.2002 - VI ZR 379/01

    Auslegung einer Erklärung eines Rechtsanwalts als Berufungsverzicht

    Anders als der gegenüber dem Gericht erklärte Berufungsverzicht, der von Amts wegen zu beachten ist, führt der gegenüber dem Gegner erklärte Berufungsverzicht allerdings erst auf dessen Einrede zur Verwerfung der Berufung als unzulässig (BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334; Senatsurteil vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - VersR 1989, 602 f.; Urteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 184/96 - NJW-RR 1997, 1288 m.w.N.).
  • KG, 17.10.2014 - 5 U 63/14

    Aufhebung der Einstweiligen Verfügung gegen Uber

    Ein Verzicht auf die Berufung kann zwar durch einseitige Erklärung der Partei oder durch Vertrag mit dem Prozessgegner erklärt werden und führt auf Einrede des Gegners zur Verwerfung der Berufung als unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1288).
  • OLG München, 11.07.2019 - 29 U 2134/19

    Kartellrechtsneutralität einer Abschlusserklärung nach patentrechtlicher

    Ob es dafür - da die Abschlusserklärung außergerichtlich abgegeben wurde - einer Einrede der Aufhebungsbeklagten bedurfte (vgl. zur Berufung BGH, NJW-RR 1997, 1288; NJW 2002, 2108, 2109), während ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss v. 24.10.2017, Az.: X ARZ 326/17, BeckRS 2017, 135207 Rn. 17), kann dahinstehen, denn die Aufhebungsbeklagte beruft sich ausdrücklich auf die Abschlusserklärung und den darin erklärten Rechtsbehelfsverzicht.
  • LAG Hessen, 18.11.2008 - 4 TaBV 298/07

    Rechtsmittelverzicht - Unterwerfungsvereinbarung - Beschlussverfahren -

    Sie wird für den Zivilprozess jedoch übereinstimmend bejaht, wobei lediglich streitig ist, ob der Rechtsmittelverzicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (so Stein/Jonas-Grunsky ZPO 21. Aufl. § 514 Rn 2, 22; MüKo-ZPO-Rimmelspacher 3. Aufl. § 515 Rn 9 - 12) oder ob er nur als Einrede einer Partei zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt (so etwa BGH 08. Mai 1985 - VIb ZB 56/84 - LM ZPO § 514 Nr. 20, zu II 1 b; 14. Mai 1997 - XII ZR 184/96 - NJW-RR 1997/1288, zu 1; Musielak-Ball ZPO 6. Aufl. § 515 Rn 6 - 8; Zöller-Heßler ZPO 27. Aufl. § 515 Rn 14).
  • OLG Hamm, 09.05.2005 - 18 W 8/05

    Kostenbechluss: Zur Frage, ob der Verzicht auf die Begründung der

    Auf Einrede des Gegners hat der ihm gegenüber erklärte Rechtsmittelverzicht zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zu führen (BGH NJW 1985, 2335; NJW-RR 1997, 1288; NJW 2002, 2108, 2109, jeweils zum Berufungsverzicht).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - 5 Sa 610/18

    Vorbehaltlose Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil -

    Aus den mit der gemäß § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG verspätet eingegangenen Berufungserwiderung vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 26.04.2018, 22.05.2018 und 19.07.2018 sowie der Ende Mai 2018 erfolgten Zahlung von Renten für die Monate ab Januar 2011 folgt weder ein Berufungsverzicht nach § 515 ZPO gegenüber dem Gericht, noch die Erklärung eines solchen Verzichts gegenüber der Klägerin oder ein Berufungsverzichtsbetrag (zum Berufungsverzicht gegenüber dem Prozessgegner oder durch Vertrag: BGH, Urteil v. 14.05.1997 - XII ZR 184/96).
  • BGH, 25.08.1999 - XII ZB 143/98

    Rechtsmittelverzicht in außergerichtlicher Sorgerechtsvereinbarung

    Dies hat der Senat bezüglich eines solchen Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen ein Verbundurteil bereits entschieden (Senatsurteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 184/96 - FamRZ 1997, 999 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2014 - 11 LA 284/13

    Abgabe der Erklärung des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen das

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in engen Grenzen etwa dann in Betracht, wenn der entgegenstehende Wille des Vertretenen für das Gericht und die übrigen Beteiligten ganz offensichtlich war (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 85, Rn. 4; BGH, Urt. v. 14.5.1997 - XII ZR 184/96 -, juris, Rn. 18).
  • LG München I, 11.07.2019 - 29 U 2134/19 Kart

    Kartellrechtsneutrale Abschlusserklärung

    Ob es dafür - da die Abschlusserklärung außergerichtlich abgegeben wurde - einer Einrede der Aufhebungsbeklagten bedurfte (vgl. zur Berufung BGH, NJW-RR 1997, 1288; NJW 2002, 2108, 2109), während ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss v. 24.10.2017, Az.: X ARZ 326/17, BeckRS 2017, 135207 Rn. 17), kann dahinstehen, denn die Aufhebungsbeklagte beruft sich ausdrücklich auf die Abschlusserklärung und den darin erklärten Rechtsbehelfsverzicht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2011 - L 9 AS 467/09
    Die lediglich weisungswidrige Erklärung einer Klage- oder Berufungsrücknahme, wie hier der Fall, erfüllt diese Voraussetzungen allerdings jedenfalls nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 Rn. 73 unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 97, 1288).
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