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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96   

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OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96 (https://dejure.org/1996,3775)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.1996 - 22 U 13/96 (https://dejure.org/1996,3775)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 1996 - 22 U 13/96 (https://dejure.org/1996,3775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; HGB § 377
    Darlehenslast bei Geltendmachung eines Produktfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1344
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 29.07.1966 - 10 U 1/66
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96
    Denn selbst dann wäre der Schaden nicht ersatzfähig, der sich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftete, decken würde, vgl. BGHZ 86, 256, 259 OLG Stuttgart NJW 1967, 572; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 1986, 1125 f.

    Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart in NJW 1967, 572 würde sich jedenfalls der deliktische Schadensersatzanspruch konkret darauf beschränken, daß der Schädiger verpflichtet wäre, das Gefahr drohende Teil auf seine Kosten entfernen zu lassen.

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96
    Beweispflichtig für die ihr günstige Behauptung, das von der Beklagten gelieferte Produktteil sei mangelhaft gewesen, ist die Klägerin, BGHZ 51, 91, 102, 105. Die Klägerin ist beweisfällig geblieben.

    Daß die von der Klägerin angegebenen Umstände über die angebliche Fehlerhaftigkeit der Kugelpfannen nicht zum Beweis der Fehlerhaftigkeit ausreichen können, ergibt sich im Umkehrschluß auch daraus, daß die Beklagte den ihr dann obliegenden Entlastungsbeweis, vgl. BGHZ 51, 91, 106 f, nicht würde führen können, weil für sie nicht klar wäre, welches Kriterium die Kugelpfannen zu erfüllen gehabt hätten und angeblich nicht erfüllt haben.

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96
    Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe im Versicherungsrecht 1986, 1125, 1127 wäre die von der Fa. Porsche AG durchgeführte Rückrufaktion als Maßnahme der Schadensvorsorge nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sie der Abwendung einer nahe bevorstehenden oder typischerweise zu erwartenden Gefahr der Schädigung des Eigentums der Endabnehmer gedient hätte, vgl. auch Münchener Kommentar, BGB , 3. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 75; Staudinger-Medicus, BGB , 12. Aufl., § 249 Rdnr. 115; Palandt-Heinrichs, BGB , 55. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 43. Dabei wären die nach dem Vortrag der Klägerin ohnehin schadhaften Kunststoff-Kugelpfannen bei der Frage der Gefährdung des Eigentums der Endabnehmer außer Betracht zu lassen, da dieser Stoff gleich mit dem Schaden wäre, vgl. BGHZ 86, 256, 260 f; BGHZ 67, 359, 364 f; OLG Karlsruhe VersR 1986, 1125, 1126.

    Denn selbst dann wäre der Schaden nicht ersatzfähig, der sich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftete, decken würde, vgl. BGHZ 86, 256, 259 OLG Stuttgart NJW 1967, 572; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 1986, 1125 f.

  • OLG Karlsruhe, 30.05.1985 - 4 U 246/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96
    Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe im Versicherungsrecht 1986, 1125, 1127 wäre die von der Fa. Porsche AG durchgeführte Rückrufaktion als Maßnahme der Schadensvorsorge nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sie der Abwendung einer nahe bevorstehenden oder typischerweise zu erwartenden Gefahr der Schädigung des Eigentums der Endabnehmer gedient hätte, vgl. auch Münchener Kommentar, BGB , 3. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 75; Staudinger-Medicus, BGB , 12. Aufl., § 249 Rdnr. 115; Palandt-Heinrichs, BGB , 55. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 43. Dabei wären die nach dem Vortrag der Klägerin ohnehin schadhaften Kunststoff-Kugelpfannen bei der Frage der Gefährdung des Eigentums der Endabnehmer außer Betracht zu lassen, da dieser Stoff gleich mit dem Schaden wäre, vgl. BGHZ 86, 256, 260 f; BGHZ 67, 359, 364 f; OLG Karlsruhe VersR 1986, 1125, 1126.

    Denn selbst dann wäre der Schaden nicht ersatzfähig, der sich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftete, decken würde, vgl. BGHZ 86, 256, 259 OLG Stuttgart NJW 1967, 572; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 1986, 1125 f.

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96
    Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe im Versicherungsrecht 1986, 1125, 1127 wäre die von der Fa. Porsche AG durchgeführte Rückrufaktion als Maßnahme der Schadensvorsorge nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sie der Abwendung einer nahe bevorstehenden oder typischerweise zu erwartenden Gefahr der Schädigung des Eigentums der Endabnehmer gedient hätte, vgl. auch Münchener Kommentar, BGB , 3. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 75; Staudinger-Medicus, BGB , 12. Aufl., § 249 Rdnr. 115; Palandt-Heinrichs, BGB , 55. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 43. Dabei wären die nach dem Vortrag der Klägerin ohnehin schadhaften Kunststoff-Kugelpfannen bei der Frage der Gefährdung des Eigentums der Endabnehmer außer Betracht zu lassen, da dieser Stoff gleich mit dem Schaden wäre, vgl. BGHZ 86, 256, 260 f; BGHZ 67, 359, 364 f; OLG Karlsruhe VersR 1986, 1125, 1126.
  • OLG Köln, 15.03.1989 - 13 U 70/87

    Prüfungspflicht; Prüfungspflicht des Produzenten; Zulieferer; Verlässlichkeit von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96
    Hierbei handelte es sich um ein Handelsgeschäft im Sinne des HGB , so daß die Klägerin nach Ablieferung der Kugelpfannen zu unverzüglichen Untersuchungen der Kugelpfannen verpflichtet gewesen wäre, vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 414.
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Aus deliktischer Sicht würde eine weiter gehende Pflicht des Herstellers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 594, 597 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1345) , jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 6. Mai 2003 - 5 S 176/02 - Rn. 5 [[...]]; LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Droste, Der Regress des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, S. 236 ff.; Thürmann, aaO; Burckhardt, aaO, S. 1603 f.; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360).

    Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortung vielmehr lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den Betten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen möglichst effektiv beseitigt wurden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346 ; Foerste, aaO, § 39, Rn. 8; Pieper, BB 1991, 985, 988 f.; Droste, aaO, S. 236 ff.).

    So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im Zeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend gemachten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Sicherheitsrisiken (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 und vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 [aaO, S. 543]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346 ; Droste, aaO, S. 224 f.; Hübner, VersR 1985, 701, 708; Foerste, aaO, § 24, Rn. 284; ders., DB 1999, 2199, 2200).

  • OLG Nürnberg, 03.08.2011 - 12 U 1143/06

    Produkthaftung: Ersatzfähigkeit der bei einer Rückrufaktion entstandenen

    Mit einer Rückrufaktion kommt der Hersteller eines Produkts seiner sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht nach, Gefahren für die Benutzer des Produkts oder sonstige Dritte abzuwenden (BGH, Urteil vom 12.02.1992 -VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1344).

    d) Falls ein Verkehrssicherungspflichtiger eine ihm wegen Herstellung und Lieferung eines mangelhaften Produkt(teil)s obliegende Rückrufverpflichtung nicht erfüllt, so hat derjenige, der an seiner Stelle diese Verpflichtung erfüllt, einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung der mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten gegen den wahren Verpflichteten oder Mitverpflichteten (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1344).

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   AG Stuttgart, 23.12.1996 - 18 C 5772/96   

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AG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Dezember 1996 - 18 C 5772/96 (https://dejure.org/1996,17635)
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  • NJW-RR 1997, 1344
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