Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 30.10.1996 - 7 U 295/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 1458
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.03.1998 - IV ZR 137/97
Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung für unterhalb des Kellerbodens …
Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an sein früheres Urteil vom 30. Oktober 1996 (NJW-RR 1997, 1458) angenommen, § 4 Abs. 2a VGB 62 erfasse auch Bruchschäden an Abwasserrohren, die im Erdreich unterhalb des Kellerbodens, aber oberhalb der gedachten Linie zwischen den Unterkanten der Fundamentmauern verlaufen. - OLG Frankfurt, 05.09.2018 - 7 U 25/16
Kfz-Versicherungsschutz für Verbissschäden durch Mäusebefall
Kein vernünftiger Versicherungsnehmer würde zudem annehmen, dass sich mit dem Motorraum verbundene und vom Motorraum ausgehende Kabel ab dem Punkt an als nicht versichert erweisen, wenn sie diesen verlassen, dabei aber für den Versicherungsnehmer weiterhin unsichtbar verkleidet bleiben, es sei denn, die Klausel enthielte eine ausdrückliche Begrenzung des Versicherungsschutzes auf den Motorraum (vgl. zur Wendung "innerhalb" des Gebäudes in den VGB 88: OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 1996 - 7 U 295/95, NJW-RR 1997, 1458, 1459).Weder die generelle Schadenshäufigkeit noch die typischen Schadensbeseitigungskosten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 1996 - 7 U 295/95, NJW-RR 1997, 1458, 1459) im hier betroffenen Fahrzeugbereich zwischen Karosserie und Fahrgastzelle sind derart hoch, dass sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufdrängen müsste, dass sich bei Schäden, wie den streitgegenständlichen, ein für den Versicherer unkalkulierbares Risiko realisieren würde, das ersichtlich von der Deckung ausgeschlossen sein sollte.
- OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 69/02
Ausschluss der Wirkungshaftung bei einem durch eine innerhalb eines Gebäudes …
Die Abgrenzung "innerhalb eines Gebäudes" ist im Sinne versicherungsrechtlicher Vorschriften (OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1458 f und BGH, NJW-RR 1998, 1034 ff) anders zu beurteilen als beim Haftungsausschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz.Eine andere Beurteilung lassen auch nicht die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1458 f und des BGH, NJW-RR 1998, 1034 ff, zu.
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 09.05.1996 - 3 U 25/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 1458