Weitere Entscheidung unten: KG, 29.07.1996

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   BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96   

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https://dejure.org/1996,4198
BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96 (https://dejure.org/1996,4198)
BayObLG, Entscheidung vom 23.10.1996 - 3Z BR 145/96 (https://dejure.org/1996,4198)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 3Z BR 145/96 (https://dejure.org/1996,4198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 39 Abs. 1 u. 4; UmwG § 136
    Geschäftswert eines Spaltungsplanes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 39 Abs. 1, 4; UmwG § 136
    Geschäftswert für Beurkundung eines Spaltungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 255
  • ZIP 1997, 74
  • BB 1997, 68
  • DB 1997, 88
  • BayObLGZ 1996, 264
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 83/92

    Geschäftswert eines Verschmelzungsvertrages

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96
    Bei einem Verschmelzungsvertrag ohne Gegenleistung bestimmt sich der Geschäftswert nach § 39 Abs. 1 KostO (BayObLG DNotZ 1993, 273).

    Der Geschäftswert des Spaltungsplans, bei dem es sich um keinen Vertrag i.S. des § 39 Abs. 2 KostO handelt, bestimmt sich vielmehr gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO "nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht" (vgl. BayObLG DNotZ 1993, 273).

  • BayObLG, 12.03.1975 - BReg. 3 Z 144/74
    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96
    a) Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1975, 110 = Rpfleger 1975, 268) hat zur Umwandlungsform der Verschmelzung nach früherem Recht (§§ 339 ff. AktG a.F.) den Standpunkt vertreten, dass Verschmelzungsverträge mit Gegenleistungen kostenrechtlich als Austauschverträge i.S. des § 39 Abs. 2 KostO zu behandeln seien und die Wertbeschränkung des § 39 Abs. 4 KostO bei diesen Verträgen nicht eingreife.
  • OLG Zweibrücken, 27.05.1999 - 3 W 62/99

    Notargebühren für Ausgliederung einer Firma aus dem Vermögen eines

    Nach der seit 27.7.1997 geltenden Regelung in § 39 Abs. 4 KostO ist der Geschäftswert allerdings auf einen Betrag von 10 Mio. DM begrenzt (vgl. Tiedtke a.a.O. S. 209; Bayer. Notarkasse a.a.O. Rdnr. 563; zum streitigen früheren Meinungsstand aber auch BayObLG MittBayNot 1997, 54, 55 m.w.N.).
  • BayObLG, 23.09.1998 - 3Z BR 225/98

    Geltung der Wertgrenze des § 39 Abs.4 KostO für einen Vertrag, mit dem

    Diese vom Bayerischen Obersten Landesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. BayObLGZ 1963, 141/154; 1982, 116/122; 1996, 264/266) ist durch die nunmehr (ab 27.6.1997) geltende Fassung des § 39 Abs. 4 KostO bestätigt worden.
  • LG Kleve, 26.09.1996 - 8 T 1/96

    Eintragung der beschränkten Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

    13. Kostenrecht - Geschäftswert eines Spaltungsplans (BayObLG, Beschluß vom 23.10.1996 - 3Z BR 145/96) KostG § 39 Abs. 1 und 4 UmwG § 136 Der Geschäftswert der Beurkundung eines Spaltungsplans ( § 136 UmwG ) richtet sich nach § 39 Abs. 1 S. 1 KostG und somit nach dem auf den neugegründeten Rechtsträger übergehenden Aktivvermögen.
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Rechtsprechung
   KG, 29.07.1996 - 25 W 1784/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11889
KG, 29.07.1996 - 25 W 1784/96 (https://dejure.org/1996,11889)
KG, Entscheidung vom 29.07.1996 - 25 W 1784/96 (https://dejure.org/1996,11889)
KG, Entscheidung vom 29. Juli 1996 - 25 W 1784/96 (https://dejure.org/1996,11889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Auslegung eines Grundstückskaufvertrages; Anforderungen an die Beurkundung eines gegenseitigen Vertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 255
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.09.2006 - V ZB 45/06

    Kopierkosten bei Inanspruchnahme mehrerer gesamtschuldnerisch haftender

    Während eine Auffassung (OLG Hamm, DNotZ 1994, 708, 709 f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 136 KostO Rdn. 17; ähnlich schon Madert/Schmidt, NJW 1987, 290, 292) den Standpunkt vertritt, unter Gesamtschuldnern im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KostO seien nur solche Kostenschuldner zu verstehen, die bereits nach bürgerlichem Recht - wie etwa Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Erbengemeinschaft - als Gesamtschuldner haften, lässt die Gegenposition (KG, NJW-RR 1997, 255, 256; LG Hannover, Nds.Rpfl.
  • OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05

    Notarkosten: Berechnung der Dokumentenpauschale bei Gesamtschuldnerschaft

    § 136 Abs. 2 2. Halbsatz 2 KostO ist im Zusammenhang mit der Beurkundung eines gegenseitigen Vertrages dahingehend auszulegen, dass Gesamtschuldnerschaft im Sinne dieser Vorschrift schon bei bloßer gesamtschuldnerischer Haftung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO gegeben ist (so Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl. Juli 2002, Rdnr. 34 zu § 136; Assemacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., S. 864; KG, NJW-RR 1997, 255).
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