Rechtsprechung
BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 39 Abs. 1 u. 4; UmwG § 136
Geschäftswert eines Spaltungsplanes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 39 Abs. 1, 4; UmwG § 136
Geschäftswert für Beurkundung eines Spaltungsplans - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bayreuth, 09.05.1996 - 4 T 14/96
- BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 255
- ZIP 1997, 74
- BB 1997, 68
- DB 1997, 88
- BayObLGZ 1996, 264
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 83/92
Geschäftswert eines Verschmelzungsvertrages
Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96
Bei einem Verschmelzungsvertrag ohne Gegenleistung bestimmt sich der Geschäftswert nach § 39 Abs. 1 KostO (BayObLG DNotZ 1993, 273).Der Geschäftswert des Spaltungsplans, bei dem es sich um keinen Vertrag i.S. des § 39 Abs. 2 KostO handelt, bestimmt sich vielmehr gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO "nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht" (vgl. BayObLG DNotZ 1993, 273).
- BayObLG, 12.03.1975 - BReg. 3 Z 144/74
Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1975, 110 = Rpfleger 1975, 268) hat zur Umwandlungsform der Verschmelzung nach früherem Recht (§§ 339 ff. AktG a.F.) den Standpunkt vertreten, dass Verschmelzungsverträge mit Gegenleistungen kostenrechtlich als Austauschverträge i.S. des § 39 Abs. 2 KostO zu behandeln seien und die Wertbeschränkung des § 39 Abs. 4 KostO bei diesen Verträgen nicht eingreife.
- OLG Zweibrücken, 27.05.1999 - 3 W 62/99
Notargebühren für Ausgliederung einer Firma aus dem Vermögen eines …
- BayObLG, 23.09.1998 - 3Z BR 225/98
Geltung der Wertgrenze des § 39 Abs.4 KostO für einen Vertrag, mit dem …
Diese vom Bayerischen Obersten Landesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. BayObLGZ 1963, 141/154; 1982, 116/122; 1996, 264/266) ist durch die nunmehr (ab 27.6.1997) geltende Fassung des § 39 Abs. 4 KostO bestätigt worden. - LG Kleve, 26.09.1996 - 8 T 1/96
Eintragung der beschränkten Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens
13. Kostenrecht - Geschäftswert eines Spaltungsplans (BayObLG, Beschluß vom 23.10.1996 - 3Z BR 145/96) KostG § 39 Abs. 1 und 4 UmwG § 136 Der Geschäftswert der Beurkundung eines Spaltungsplans ( § 136 UmwG ) richtet sich nach § 39 Abs. 1 S. 1 KostG und somit nach dem auf den neugegründeten Rechtsträger übergehenden Aktivvermögen.
Rechtsprechung
KG, 29.07.1996 - 25 W 1784/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Auslegung eines Grundstückskaufvertrages; Anforderungen an die Beurkundung eines gegenseitigen Vertrages
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.02.1996 - 82 T 494/94
- KG, 29.07.1996 - 25 W 1784/96
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 255
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 11.11.1993 - 15 W 314/92
Berechnung der Schreibauslagen bei mehreren Vertragsteilen
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- BGH, 28.09.2006 - V ZB 45/06
Kopierkosten bei Inanspruchnahme mehrerer gesamtschuldnerisch haftender …
Während eine Auffassung (OLG Hamm, DNotZ 1994, 708, 709 f.;… Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 136 KostO Rdn. 17; ähnlich schon Madert/Schmidt, NJW 1987, 290, 292) den Standpunkt vertritt, unter Gesamtschuldnern im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KostO seien nur solche Kostenschuldner zu verstehen, die bereits nach bürgerlichem Recht - wie etwa Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Erbengemeinschaft - als Gesamtschuldner haften, lässt die Gegenposition (KG, NJW-RR 1997, 255, 256; LG Hannover, Nds.Rpfl. - OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05
Notarkosten: Berechnung der Dokumentenpauschale bei Gesamtschuldnerschaft
§ 136 Abs. 2 2. Halbsatz 2 KostO ist im Zusammenhang mit der Beurkundung eines gegenseitigen Vertrages dahingehend auszulegen, dass Gesamtschuldnerschaft im Sinne dieser Vorschrift schon bei bloßer gesamtschuldnerischer Haftung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO gegeben ist (…so Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl. Juli 2002, Rdnr. 34 zu § 136;… Assemacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., S. 864; KG, NJW-RR 1997, 255).