Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1525
BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95 (https://dejure.org/1996,1525)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1996 - II ZR 352/95 (https://dejure.org/1996,1525)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1996 - II ZR 352/95 (https://dejure.org/1996,1525)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1525) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 302, 303
    Zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern

  • Wolters Kluwer

    Einmannkonzern - Mantelverkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG (1965) §§ 302, 303
    Haftung im qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern nach kurzfristiger Beendigung der Konzernierung durch Mantelverkauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 943
  • NJW-RR 1997, 607
  • NJW-RR 1997, 640 (Ls.)
  • ZIP 1997, 416
  • WM 1997, 316
  • BB 1997, 489
  • DB 1997, 519
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Ein etwaiger Anspruch der Klägerin analog § 303 Abs. 1 AktG wäre auch nicht verwirkt, ohne daß in diesem Zusammenhang - wie das Berufungsgericht gemeint hat - Anlaß zur Revisionszulassung bestand; denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung treten an die Stelle der insoweit für den GmbH-Konzern wegen der fehlenden Publizität der Beendigung des Unternehmensvertrages nicht in Betracht kommenden sechsmonatigen Anmeldefrist die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze (BGHZ 95, 330, 347; 115, 187, 202 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH - wie vorliegend - dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft "infolge" der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194).

    Entscheidend ist, daß die G. die Möglichkeit der Befriedigung ihrer Gläubiger nicht gerade infolge der Ausübung von Leitungsmacht während des Beherrschungszustandes verloren hat (vgl. hierzu BGHZ 115, 187, 199 f.).

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt: Sen.Urt. v. 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93, NJW 1994, 446 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).

    Mit dieser Erwägung knüpft das Berufungsgericht zwar formal an den vom Senat in BGHZ 122, 123 präzisierten konzernrechtlichen Haftungstatbestand an; sein Rückschluß auf eine insolvenzverursachende konzernspezifische Handlungsweise des Beklagten, die in der Anteilsveräußerung zum Ausdruck gekommen wäre, findet jedoch angesichts der tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles im Vortrag der Parteien keine ausreichende Grundlage.

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH - wie vorliegend - dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft "infolge" der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194).

  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt: Sen.Urt. v. 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93, NJW 1994, 446 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine natürliche Person Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein, und zwar auch durch Ausübung von Leitungsmacht auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an mehreren Gesellschaften (vgl. Senat aaO., NJW 1994, 446 mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung).

  • BGH, 12.02.1996 - II ZR 279/94

    Sittenwidrige Schädigung durch Einstellung des Geschäftsbetriebes einer GmbH

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Da zu diesem Zeitpunkt der Alleingesellschafter der ehemaligen Mehrheitsgesellschafterin bereits wirksam als Mitgeschäftsführer der N. abberufen war, übte der Beklagte seitdem alleinige wirtschaftliche Leitungsmacht (vgl. zu diesem Kriterium: Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 657, 638 m.N.) aus; dies wurde zusätzlich rechtlich dadurch abgesichert, daß die Parteien der Anteilsübertragung untereinander bindend - die Rückwirkung der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zum 1. Oktober 1992 vereinbart haben (vgl. Sen.Urt. v. 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 f.).

    Eine denkbare Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 253) hat das Berufungsgericht in bezug auf den Vertragsabschluß vom 30. Juni 1991 nicht erschöpfend und für die Zeit danach - von seinem Standpunkt aus konsequent - überhaupt nicht geprüft, wie es auch eine haftungsrelevanten Konkursverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG (vgl. hierzu BGHZ 126, 181) nicht in Betracht gezogen hat.

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Ein etwaiger Anspruch der Klägerin analog § 303 Abs. 1 AktG wäre auch nicht verwirkt, ohne daß in diesem Zusammenhang - wie das Berufungsgericht gemeint hat - Anlaß zur Revisionszulassung bestand; denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung treten an die Stelle der insoweit für den GmbH-Konzern wegen der fehlenden Publizität der Beendigung des Unternehmensvertrages nicht in Betracht kommenden sechsmonatigen Anmeldefrist die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze (BGHZ 95, 330, 347; 115, 187, 202 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH - wie vorliegend - dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft "infolge" der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Eine denkbare Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 253) hat das Berufungsgericht in bezug auf den Vertragsabschluß vom 30. Juni 1991 nicht erschöpfend und für die Zeit danach - von seinem Standpunkt aus konsequent - überhaupt nicht geprüft, wie es auch eine haftungsrelevanten Konkursverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG (vgl. hierzu BGHZ 126, 181) nicht in Betracht gezogen hat.
  • BGH, 19.01.1987 - II ZR 81/86

    Unwirksamkeit eines notariellen Geschäftsanteilskaufvertrages und

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Da zu diesem Zeitpunkt der Alleingesellschafter der ehemaligen Mehrheitsgesellschafterin bereits wirksam als Mitgeschäftsführer der N. abberufen war, übte der Beklagte seitdem alleinige wirtschaftliche Leitungsmacht (vgl. zu diesem Kriterium: Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996, S. 657, 638 m.N.) aus; dies wurde zusätzlich rechtlich dadurch abgesichert, daß die Parteien der Anteilsübertragung untereinander bindend - die Rückwirkung der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zum 1. Oktober 1992 vereinbart haben (vgl. Sen.Urt. v. 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 f.).
  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95
    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es bei einer Einmann-GmbH - wie vorliegend - dann an einer angemessenen Rücksichtnahme des Unternehmers, wenn die Gesellschaft "infolge" der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 122, 123, 129); eine Haftung des herrschenden Unternehmens kommt daher nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Verluste auf Umständen beruhen, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben (so schon Senat BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 18; BGHZ 115, 187, 194).
  • OLG Dresden, 09.08.2005 - 2 U 897/04

    Regionale Organisationen des Kolpingwerks haften für insolventes

    (3.1) Dahinstehen kann dabei, ob die im Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 - (BGHZ 85, 84 [88]) zum Vereinsrecht dargelegten Grundsätze in Anbetracht der zwischenzeitlichen Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Konzern-Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 122, 123 [126 ff.]; BGHZ 115, 187 [189 ff.]; BGH ZIP 1997, 416 [417 ff.]; BGH ZIP 1994, 1690 [1691 ff.]; BGH ZIP 1994, 207 [208]) und der Haftungsprinzipien zum Existenz vernichtenden Eingriff (vgl. BGH NZG 2005, 214 [215]; BGH NJW-RR 2005, 335 [336]; BGHZ 151, 181 [186 f.]; BGHZ 150, 61 [67 f.]; BGHZ 140, 10 [16 f.]) überhaupt noch Geltung beanspruchen können (so allerdings: LG München DB 2003, 1316 [1317 f.]; Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Novellierung des Vereinsrechts vom 25.08.2004, S. 17 [www.
  • OLG Bremen, 18.05.1999 - 3 U 2/98
    Unter diesem Gesichtspunkt haftet der eine GmbH beherrschende Gesellschafter dieser entsprechend den §§ 302, 303 AktG (BGHZ 122, 123 = ZIP 1993, 589 = NJW 1993, 1200, dazu EWiR 1993, 327 (Altmeppen) ; BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943 ; BGH ZIP 1996, 637 = NJW 1996, 1283; BGH ZIP 1994, 207 = NJW 1994, 446, dazu EWiR 1994, 213 (Hirte) ) unter folgenden Voraussetzungen: Vorliegen eines faktischen Konzerns, Leitung der GmbH durch das herrschende Unternehmen, Verletzung der Eigeninteressen der abhängigen GmbH, dadurch verursachter, anderweitig nicht kompensierbarer Schaden der abhängigen GmbH und mangelnde Isolierbarkeit dieses Nachteils.

    Die Verletzung der Eigeninteressen der abhängigen GmbH ist zentrales Merkmal der Haftung im qualifizierten faktischen Konzern (s. BGHZ 122, 123, 130 f. = ZIP 1993, 589 ; BGH ZIP 1994, 207 = NJW 1994, 446; BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943; BGH NJW 1995, 2989, 2990; Lutter/Hommelhoff , GmbHG, 14. Aufl., Anh. § 13 Rz. 19; Emmerich/Sonnenschein , Konzernrecht, 6. Aufl., § 20a III 2 (S. 356) und § 24a I 2 (S. 398)).

    In Betracht kommen dafür vor allem Abzug der Liquidität zu unangemessenen Bedingungen, insbesondere ein drakonisches Cash-Management mit Abzug aller Liquidität zugunsten der Mutter oder anderer Konzern-Gesellschaften (BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943, 944; Lutter/Hommelhoff , aaO, Anh. § 13 Rz. 19; Emmerich/Sonnenschein , aaO, § 24a I 2 (S. 401); Baumbach/Hueck , GmbHG, 16. Aufl., Anh. Konzernrecht Rz. 83).

    Auch bei der wirtschaftlichen Einmanngesellschaft fehlt es an der angemessenen Rücksicht auf deren Eigeninteressen, wenn sie infolge der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann, und zwar durch Abzug aller Ressourcen, Abzug von Liquidität oder sonstigem "Auslaufenlassen" der Gesellschaft (BGHZ 122, 123, 130 = ZIP 1993, 589 ; BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943, 944).

    Allein die Vermögenslosigkeit der GmbH oder deren Insolvenz lässt zwar noch nicht den Schluss auf einen haftungsauslösenden -- weil existenzvernichtenden Eingriff -- zu, aber dann, wenn andere Merkmale hinzukommen (BGH ZIP 1997, 416 = NJW 1997, 943, 944).

  • BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99

    Einzelausgleich einer Nachteilszufügung im faktischen GmbH-Konzern

    Danach haftet der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (vgl. Sen.Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 352/95, ZIP 1997, 416 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).

    Rechtsbedenkenfrei bejaht das Oberlandesgericht die Unternehmereigenschaft des Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG, da dieser auf der Grundlage seiner Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH und der I. GmbH konzernrechtliche Leitungsmacht über diese Gesellschaften ausübte (vgl. Senat aaO, ZIP 1997, 416, 417).

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

    Der Beklagte hat für die Honorarverbindlichkeit der Drittbeklagten auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern einzustehen (vgl. BGHZ 122, 123; NJW 1994, 446; 1997, 943; 2001, 370).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 8/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht eines einer Konzernmutter nachgeordneten

    Als natürliche Person unterfällt Herr Dr. Z nicht den Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG, kann aber als natürliche Person auch ein Unternehmen darstellen (BGH NJW 1997, 943 ff; Hüfer, AktG, 8. Aufl., § 15 Rn. 11 jeweils m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 10.01.2001 - 13 K 424/95

    Keine Rückstellung im Einzelunternehmen eines GmbH-Geschäftsführers, der sich

    Die zivilrechtliche Rechtsprechung hat entschieden, dass der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG haftet, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschafter nimmt, ohne dass sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (BGH-Urteile in NJW 1994, 446; NJW 1993, 1200; NJW 1997, 943).
  • OLG Köln, 14.12.2000 - 18 U 99/00
    Nach gefestigter Rechtsprechung haftet das eine GmbH beherrschende Unternehmen analog §§ 302, 303 Aktiengesetz, wenn es die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne dass sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelmaßnahmen ausgleichen lässt (BGH NJW 1997, 943 ff.; BGH NJW 1994, 446 f.; BGH NJW 1993, 1200 ff. = BGHZ 122, 123 ff.; OLG Köln, Betriebsberater 1997, 169 ff.; OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 123 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.12.1995 - 6 U 11/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2618
OLG Frankfurt, 19.12.1995 - 6 U 11/94 (https://dejure.org/1995,2618)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.1995 - 6 U 11/94 (https://dejure.org/1995,2618)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - 6 U 11/94 (https://dejure.org/1995,2618)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2618) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1136
  • NJW-RR 1997, 640 (Ls.)
  • GRUR 1996, 351
  • ZUM 1996, 320
  • afp 1996, 170
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 02.12.1994 - 6 U 215/92

    Anspruch auf Unterlassung einer Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Teilen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.1995 - 6 U 11/94
    Er hat dies aber nicht als Frage einer etwaigen Unzulässigkeit der Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags behandelt, sondern als Frage der Begründetheit (vgl. auch OLG Köln, GRUR 1995, 265, 266 - "Infobank"; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 51 Rdn. ll mwN).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.1995 - 6 U 11/94
    Sie darf daher nicht über ihren eigentlichen Zweck hinaus erstreckt werden, wobei dieser Zweck "nur aus der tatsächlichen und rechtlichen Lage, die der Gesetzgeber bei Erlaß dieser Bestimmung vorfand" entnommen werden kann (BGHZ 17, 266 - "Grundig-Reporter"; Schricker/Melichar, Urheberrecht, vor §§ 45 Rdn. 15).
  • BGH, 06.06.1991 - I ZR 26/90

    "Liedersammlung"; Bestimmung einer Liedersammlung für den Schulgebrauch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.1995 - 6 U 11/94
    § 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG ist eine Ausnahmevorschrift und nach allgemeiner Auffassung eng auszulegen (BGHZ 114, 368, 371 - Liedersammlung; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., vor § 45 Rdn. 3).
  • BGH, 21.11.1991 - I ZR 190/89

    Leitsätze

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.1995 - 6 U 11/94
    Der Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht die "Leitsätze"- Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1992, 382, 383) entgegen.
  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    (3) Die Beurteilung, daß Vervielfältigungen durch Kopienversanddienste für Besteller, die sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen können, nicht mehr in der bisherigen Weise von Ansprüchen der Urheber freigestellt werden können, hat dagegen nicht zur Folge, daß § 53 UrhG nunmehr einschränkend auszulegen und demgemäß bei derartigen Vervielfältigungen nicht mehr anzuwenden ist (im Ergebnis ebenso Nippe, ZUM 1998, 382, 387 f., m.w.N. auch zur älteren Literatur; Kappes aaO S. 59 ff.; a.A. Schricker, EWiR 1996, 223, 224; Baronikians, Kopienversanddienste, S. 25 ff.; ders., ZUM 1999, 126, 127 ff.).
  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 38/96

    "CB-infobank II"; Verwertung von redaktionellen Beiträgen im Rahmen eines

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt a.M. GRUR 1996, 351).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2458
OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95 (https://dejure.org/1996,2458)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.1996 - 22 U 176/95 (https://dejure.org/1996,2458)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 1996 - 22 U 176/95 (https://dejure.org/1996,2458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 633 Abs. 1 §§ 635 254
    Haftung des Architekten bei Rücknahme der Baugenehmigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Erteilung der Baugenehmigung haftet der Architekt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Der Architekt haftet, wenn die Baugenehmigung wieder zurückgenommen wird! (IBR 1996, 469)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1234
  • NJW-RR 1997, 640 (Ls.)
  • BauR 1997, 159
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 117/90

    Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Geschuldet war eine Planung, die zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führte, vgl. BGH VersR 1992, 698, 699. Die Planung der Beklagten hat aber zu einer solchen Baugenehmigung nicht geführt.

    Von den Beklagten war zu erwarten, daß diese die geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften kannten und bei ihrer Planung berücksichtigten, vgl. BGH VersR 1992, 698, 699; = NVwZ 1992, 911, 912; OLG München BauR 1992, 534 ; Hesse/Korbion/Mantscheff, a.a.O., § 15 Rdnr. 110; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rdnr. 124.

    Zwar konnte von den Beklagten dabei nicht die Lösung schwieriger Rechtsfragen verlangt werden, vgl. BGH VersR 1992, 698, 699. Das bei der Planung eines Anbaus nach den damals geltenden Vorschriften zu beachtende Erfordernis der Entsprechung war aber keine schwierige Rechtsfrage.

    Im Außenverhältnis zum Bauherren kann sich der Architekt nicht mit dem Hinweis entlasten, daß er nicht klüger zu sein brauchte als die mit der Prüfung des Bauantrages befaßten Beamten, BGH VersR 1992, 698, 700.

  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Zwar sind Steuervergünstigungen grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, vgl. BGHZ 53, 132, 134; BGH NJW 1986, 245 .

    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.

    Die von den Beklagten zu leistende Schadensersatzzahlung ist für die Klägerin eine zu versteuernde Betriebseinnahme, weil es sich um einen betrieblich veranlaßten Wertzugang zum Betriebsvermögen handelt, vgl. BGHZ 74, 103, 114f. Dabei wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne daß die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen, vgl. BGHZ 53, 132, 138; 74, 103, 116.

  • OLG München, 02.07.1990 - 28 U 6783/89

    Muß der Architekt klüger sein als die Baubehörde?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Von den Beklagten war zu erwarten, daß diese die geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften kannten und bei ihrer Planung berücksichtigten, vgl. BGH VersR 1992, 698, 699; = NVwZ 1992, 911, 912; OLG München BauR 1992, 534 ; Hesse/Korbion/Mantscheff, a.a.O., § 15 Rdnr. 110; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rdnr. 124.

    Durch das Hinzutreten eines Dritten wird der Zurechnungszusammenhang trotz bestehender Kausalität nur in besonderen Ausnahmefällen unterbrochen, nämlich dann, wenn unter Wertungsgesichtspunkten eine andauernde Haftung des Erstverursachers als zu weitgehend anzusehen wäre, vgl. OLG München BauR 1992, 534, 535; Münchener Kommentar - Grunsky, BGB , 3. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 52. Eine solche Ausnahme greift hier nicht ein.

    Die Positionen Zinsschaden, Vermessungskosten, Baugenehmigungsgebühren, Prüfstatik-Gebühren, Statikerhonorar, Abriß- und Umbaukosten, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits, Abdichtungskosten, Auslagenerstattung an den Kaufinteressenten K und Versicherungskosten sind unzweifelhaft durch den Planungsfehler der Beklagten verursachte Schadensbeträge, vgl. OLG München, BauR 1992, 534, 535.

  • BGH, 29.03.1990 - III ZR 145/88

    Amtspflichtverletzung durch Erteilung einer Baugenehmigung - Schutzwürdige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Daß auch für sie als Nichtfachmann der Mangel so offensichtlich war, daß sie die Mangelhaftigkeit der Planung und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung ohne weiteres hätte erkennen können, vgl. hierzu BGH VersR 1990, 789, 799, ist nicht dargetan.

    Für die Klägerin galt der Grundsatz, daß sie nicht klüger zu sein brauchte, als die Beamten der Bauaufsichtsbehörde, vgl. BGH VersR 1990, 789, 790. Daß die Zusicherung des Stadtdirektors mit der Selbstverständlichkeit eingeschränkt war, er werde sich Gerichtsentscheidungen beugen, ändert hieran nichts.

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.

    Die von den Beklagten zu leistende Schadensersatzzahlung ist für die Klägerin eine zu versteuernde Betriebseinnahme, weil es sich um einen betrieblich veranlaßten Wertzugang zum Betriebsvermögen handelt, vgl. BGHZ 74, 103, 114f. Dabei wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne daß die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen, vgl. BGHZ 53, 132, 138; 74, 103, 116.

  • BGH, 07.06.1983 - VI ZR 171/81

    Neuberechnung des Schadenersatzes in der Anschlussberufung; Schadenersatz bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Da die Klage der Höhe nach entscheidungsreif ist und sich das Berufungsvorbringen beider Parteien auch auf das Betragsverfahren erstreckt, ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes hierüber möglich, vgl. BGH VersR 1983, 735f.; OLG Koblenz MDR 1992, 805 ; Zöller-Gummer, ZPO , 19. Aufl., § 537 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach - Hartmann, ZPO , 54. Aufl., § 304 Rdnr. 27. Insofern bedurfte es keines Hinweises nach § 139 ZPO .

    Nach BGH VersR 1983, 735f. bedarf es jedenfalls dann keines Hinweises, wenn - wie hier - beide Parteien ihren Vortrag auch auf das Betragsverfahren erstrecken und "deshalb von einer Einbeziehung des Betragsverfahrens in das Berufungsurteil nicht überrascht werden können".

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 65/84

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Berechnung des Erwerbsschadens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Zwar sind Steuervergünstigungen grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, vgl. BGHZ 53, 132, 134; BGH NJW 1986, 245 .
  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.
  • OLG Koblenz, 31.10.1991 - 5 U 1249/90

    Berufung; Entscheidung über Betrag; Zurückweisung; Verurteilung zur Zahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Da die Klage der Höhe nach entscheidungsreif ist und sich das Berufungsvorbringen beider Parteien auch auf das Betragsverfahren erstreckt, ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes hierüber möglich, vgl. BGH VersR 1983, 735f.; OLG Koblenz MDR 1992, 805 ; Zöller-Gummer, ZPO , 19. Aufl., § 537 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach - Hartmann, ZPO , 54. Aufl., § 304 Rdnr. 27. Insofern bedurfte es keines Hinweises nach § 139 ZPO .
  • OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88

    Erwerbermodell: Pflichten des Treuhänders

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95
    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.
  • BGH, 09.01.1964 - VII ZR 160/62
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 23 U 187/08
    Dabei gelte der Grundsatz, dass sie - die Kläger - als Bauherren (anders als der Beklagte als Architekt, vgl. BGH BauR 1997, 159; BGH VersR 1992, 698) - nicht klüger zu sein brauchen als die Bauaufsichtsbehörde (BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502; BGH, Urteil vom 09.10.2003, III ZR 414/02, NZBau 2004, 103; BGH, Urteil vom 29.03.1990, III ZR 145/88, VersR 1990, 789).

    Entsprechendes gilt für den Einwand der Kläger, sie hätten als Bauherren (anders als der Beklagte als Architekt, vgl. BGH BauR 1997, 159; BGH VerSR 1992, 698) grundsätzlich nicht klüger zu sein brauchen als die Bauaufsichtsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, III ZR 252/06, NJW 2008, 2502; BGH, Urteil vom 09.10.2003, III ZR 414/02, NZBau 2004, 103; BGH, Urteil vom 29.03.1990, III ZR 145/88, VersR 1990, 789).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2016 - 21 U 174/15

    Pflichten eines Architekten bei der Planung eines Bauvorhabens

    Wie das Landgericht in seinem sorgfältig und umfassend begründeten Urteil zutreffend ausführt, schuldet der mit einer entsprechenden Genehmigungsplanung beauftragte Architekt einen Entwurf, der zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 190/97; OLG Düsseldorf 22 U 176/95), mithin genehmigungsfähig ist.

    Wird die Planung hingegen ohne die entsprechende Aufklärung erstellt und eine notwendige Nachbarzustimmung nicht herbeigeführt, so ist sie nicht genehmigungsfähig, und der Architekt ist zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 8/10 - dort Rz. 27, und auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 - 22 U 176/95 -).

  • OLG Stuttgart, 18.02.2003 - 12 U 211/01

    Architektenhaftung für die Erstellung einer nicht genehmigungsfähigen

    Allerdings kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf (BGH VersR 1992, S. 698, 699; OLG Düsseldorf BauR 1997, S. 159, 160).

    Dass ein nachträglich beauftragter Rechtsanwalt, hier also Rechtsanwalt ..., die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung gleichfalls nicht erkennt und deshalb seinen Mandanten, hier die Klägerin, fehlerhaft berät und dadurch zum Festhalten an der Baugenehmigung veranlasst, kann nicht als so ungewöhnlich und unsachgemäß gewertet werden, dass es den Ursachenzusammenhang mit dem Werkmangel unterbrechen würde (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 1997, S. 159, 160 f).

  • OLG Köln, 13.07.2005 - 11 U 121/04

    Haftungsbefreiung durch nachfolgende Planung?

    Insofern schuldete er - wie die Klägerin selbst einräumt (GA 694) - eine genehmigungsfähige Planung (vgl. allgemein etwa BGH NJW 1999, 1105; OLG Stuttgart IBR 2004, 28; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1234).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem schädigenden Ereignis so entfernt ist, dass ein Einstehenmüssen des Schädigers unzumutbar erscheint, was etwa dann zu bejahen ist, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis völlig unerheblich war, die Zweitursache die Erstursache also völlig verdrängt hat bzw. aufgrund einer Veränderung des Geschehensablaufs der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang mit der ersten Ursache mehr zu sehen ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 2003, 850; NJW 2002, 1117, 1120; BauR 1991, 745; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1234, 1235; OLG Frankfurt OLGR 1993, 2; Münchener Kommentar-Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdn. 137 f.; Palandt-Heinrichs, Vor § 249 Rdn. 73).

  • LG Düsseldorf, 31.10.2008 - 14e O 170/05

    Haftung eines Architekten für Schäden infolge der Rücknahme einer Baugenehmigung

    Im Außenverhältnis zum Bauherrn kann sich der Architekt nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er nicht klüger zu sein brauchte, als die mit der Prüfung des Bauantrags befassten Beamten (BGH, Urt. v. 19.3. 1992, VersR 1992, 698; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.5. 1996, NJW-RR 1996, 1234).
  • OLG Stuttgart, 13.09.2006 - 5 U 111/06

    Pflicht des Architekten i.R.d. ihm übertragenen Genehmigungsplanung zur

    Allerdings kann vom Architekten nicht ohne weiteres die Klärung aller schwierigen genehmigungsrelevanten Rechtsfragen verlangt werden, er ist Architekt und nicht Jurist und kann einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden (BGH VersR 1992, 668ff; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1234 ff).
  • LG Wuppertal, 31.07.2015 - 17 O 277/12
    Auch dieser Pflichtenkreis unterliegt jedoch immer der Einschränkung, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen von dem Architekten nicht erwartet werden kann (vgl. KG a.a.O.; OLG Düsseldorf BauR 1997, 159, 160).
  • OLG Brandenburg, 21.04.1999 - 13 U 84/98

    Haftet Architekt für die Genehmigungsfähigkeit der Planung?

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 22.08.1996 - 2Z BR 84/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2165
BayObLG, 22.08.1996 - 2Z BR 84/96 (https://dejure.org/1996,2165)
BayObLG, Entscheidung vom 22.08.1996 - 2Z BR 84/96 (https://dejure.org/1996,2165)
BayObLG, Entscheidung vom 22. August 1996 - 2Z BR 84/96 (https://dejure.org/1996,2165)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 883; GBO § 19
    Vormerkung eigenständiger Übereignungspflichten des Erben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit einer vom Grundstückseigentümer bewilligten Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks; Eintritt der Bedingung nach dem Tod des Grundstückseingentümers; Abhängigkeit des Eintritts vom Verhalten der ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 883 Abs. 1; GBO § 19
    Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung eines Grundstücks bei von einem Verhalten eines Erben des Eigentümers abhängiger Bedingung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 208
  • NJW-RR 1997, 640 (Ls.)
  • DNotZ 1997, 155
  • FamRZ 1997, 187
  • Rpfleger 1997, 59
  • BayObLGZ 1996, 183
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 20.09.1994 - 15 W 250/94

    Eintragungsfähigkeit für bedingten Auflassungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1996 - 2Z BR 84/96
    »Eine vom Grundstückseigentümer bewilligte Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks kann auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Bedingung außer zu Lebzeiten des Grundstückseigentümers auch erst nach dessen Tod eintreten und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten des Erben abhängig sein kann (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Hamm DNotZ 1995, 315 ).«.

    Er möchte die Zwischenverfügung, soweit sie sich nicht durch Abhilfe erledigt hat, und die Entscheidung des Landgerichts aufheben, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des OLG Hamm vom 20.9.1994 (DNotZ 1995, 315 = Rpfleger 1995, 208 ) gehindert.

  • BayObLG, 18.11.1988 - BReg. 2 Z 99/88

    Auflassungsvormerkung zur Sicherung einer im Rahmen eines Erbvertrages

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1996 - 2Z BR 84/96
    Bei dem Rückübertragungsanspruch handelt es sich um einen mehrfach aufschiebend bedingten Anspruch; er ist eingeräumt für den Fall, daß ein Rücktrittsgrund vorliegt und außerdem die Beteiligten zu 1 (oder der Überlebende von ihnen) von dem Vertrag zurücktreten und die Rückauflassung verlangen (sog. Potestativbedingung; zur Abgrenzung zwischen künftigem und bedingtem Anspruch vgl. Bay-ObLG Rpfleger 1989, 190/191; DNotZ 1996, 374 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 11.05.1995 - 2Z BR 28/95

    Eintragung einer Auflassungsvormerkung bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1996 - 2Z BR 84/96
    Bei dem Rückübertragungsanspruch handelt es sich um einen mehrfach aufschiebend bedingten Anspruch; er ist eingeräumt für den Fall, daß ein Rücktrittsgrund vorliegt und außerdem die Beteiligten zu 1 (oder der Überlebende von ihnen) von dem Vertrag zurücktreten und die Rückauflassung verlangen (sog. Potestativbedingung; zur Abgrenzung zwischen künftigem und bedingtem Anspruch vgl. Bay-ObLG Rpfleger 1989, 190/191; DNotZ 1996, 374 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 16.11.1977 - BReg. 2 Z 62/77

    Voraussetzungen für die Auflassung eines Grundstücks; Anforderungen an die

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1996 - 2Z BR 84/96
    Der Anspruch muß sich gegen ihn als den Rechtsinhaber richten (vgl. BayObLGZ 1977, 268/271 f.; Demharter GBO 21. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 85, 98).
  • BayObLG, 16.05.2002 - 2Z BR 181/01

    Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis

    Ein derart befristeter Anspruch, der sich gegen den Betroffenen als Rechtsinhaber richtet und nicht unter der ausdrücklichen Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist vormerkungsfähig (Palandt/Bassenge § 883 Rn. 15; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 50; Staudinger/Kanzleiter § 2286 Rn. 7 f.; Preuß DNotZ 1998, 602/608; siehe auch BayObLGZ 1996, 183/185).
  • BayObLG, 05.08.1999 - 2Z BR 35/99

    Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung im Grundbuch

    Der Schuldner des Anspruchs muß bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von ihr betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Rechts am Grundstück sein (vgl. BGHZ 134, 182/188; BayObLGZ 1996, 183/185 f.).

    Der Sachverhalt unterscheidet sich hier von dem Fall, daß der eingetragene Eigentümer eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines (mehrfach) bedingten Anspruchs bewilligt, den dann voraussichtlich erst seine Erben erfüllen müssen; ein solcher Anspruch kann grundsätzlich durch Vormerkung gesichert werden (vgl. BGHZ 134, 182 ff.; BayObLGZ 1996, 183 ff.).

  • VG Oldenburg, 19.08.2003 - 6 B 2764/03

    Konkurrentenstreitigkeit um einen Beförderungsdienstposten - aktuelle

    Bei der Entscheidung zwischen mehreren im wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern dürfen deshalb keine ganz anderen Akzente gesetzt werden als sie sich aus der Stellenausschreibung ergeben (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 25. November 1996 - 2 M 4952/96 -, Nds.RPfl. 1997, S. 59 (60); vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2002, - 1 B 1133/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 52).
  • VG Oldenburg, 27.08.2003 - 6 B 2762/03

    Aktualitätserfordernis; aktuelle Beurteilung; Anordnungsanspruch;

    Bei der Entscheidung zwischen mehreren im wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern dürfen deshalb keine ganz anderen Akzente gesetzt werden als sie sich aus der Stellenausschreibung ergeben (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 25. November 1996 - 2 M 4952/96 -, Nds.RPfl. 1997, S. 59 (60); vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2002, - 1 B 1133/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 52).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 09.05.1996 - 14 W 251/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6255
OLG Koblenz, 09.05.1996 - 14 W 251/96 (https://dejure.org/1996,6255)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.05.1996 - 14 W 251/96 (https://dejure.org/1996,6255)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Mai 1996 - 14 W 251/96 (https://dejure.org/1996,6255)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,6255) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; ZPO § 427; ZPO § 444
    Kfz-Aufbewahrungskosten bei Verdacht eines fingierten Verkehrsunfalls

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 640
  • VersR 1997, 894
  • BB 1997, 284
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 11.03.2015 - 17 W 320/14

    Festsetzung der laufenden Kosten eines zurückgegebenen Pkw

    Dies gilt etwa dann, wenn streitig ist, ob es sich um einen fingierten Unfall handelt oder nicht und der Kläger sein Fahrzeug bis zur rechtskräftigen Entscheidung (OLG Koblenz NJW-RR 1997, 640) oder sein total beschädigtes Fahrzeug bis zur endgültigen Schadensfeststellung (OLG Hamburg MDR 2000, 331) unterstellt oder ein Unfallgeschädigter gezwungen ist, Fahrzeugteile bis zur Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzuhalten, um die Verantwortlichkeit für einen Schaden oder einen Reparaturmangel zu klären (OLG Koblenz JurBüro 2010, 536).

    Anders ist aber dann zu entscheiden, wenn ein Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt und ihm Kosten infolge der Verwahrung des Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Fahrzeuges entstehen (OLG München MDR 1988, 869; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 640).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 12.09.1995 - 2 U 5/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5766
OLG Hamburg, 12.09.1995 - 2 U 5/95 (https://dejure.org/1995,5766)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.1995 - 2 U 5/95 (https://dejure.org/1995,5766)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. September 1995 - 2 U 5/95 (https://dejure.org/1995,5766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,5766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 2221 § 2218
    Vergütung des Testamentsvollstreckers - Verpflichtung unter Miterben, wenn nur für einen Erbteil Testamentsvollstreckung angeordnet wurde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 455
  • NJW-RR 1997, 640 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 442
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95

    Kosten der Testamentsvollstreckung

    Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (NJW-RR 1996, 455 = ZEV 1996, 184).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Dresden, 26.07.1996 - 7 O 87/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4143
LG Dresden, 26.07.1996 - 7 O 87/96 (https://dejure.org/1996,4143)
LG Dresden, Entscheidung vom 26.07.1996 - 7 O 87/96 (https://dejure.org/1996,4143)
LG Dresden, Entscheidung vom 26. Juli 1996 - 7 O 87/96 (https://dejure.org/1996,4143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,4143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung eines nicht angefallenen Umsatzsteueranteiles wegen Befreiung des Bauträgervertrages von der Umsatzsteuerpflicht; Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen beiderseitigen Irrtums über steuerrechtliche Folgen; ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 242; UStG § 4 Nr. 9 lit. a

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 242
  • NJW-RR 1997, 640 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.02.1951 - V ZR 15/50
    Auszug aus LG Dresden, 26.07.1996 - 7 O 87/96
    Auf jeden Fall muß die Maßgeblichkeit steuerlicher Umstände für den Inhalt des Rechtsgeschäfts eindeutig erkennbar gewesen sein (OLG Düsseldorf aaO.; BGH, NJW 1951, 517 ff.; Kammergericht Berlin aaO.; Kapp, EB 1979, 1208), beispielsweise durch eine konkrete Einigung dahingehend, daß Bezüge "zuzüglich Mehrwertsteuer" zu bezahlen sind (OLG Düsseldorf aaO.) oder auf eine Grundverbindlichkeit ein Mehrwertsteueranteil konkret ausgewiesen wird (BGH WM, 1990 1322 ff) oder aber die Beitragsparteien erkennbar von einer Steuerfreiheit von Bezügen ausgingen (OLG Nürnberg aaO., allgemein Peusquens, NJW 1974, 1644 ff).
  • OLG Nürnberg, 27.06.1995 - 1 U 1318/95

    Anpassung eines Vertrages auf Grund eines beiderseitigen Kalkulationsirrtums

    Auszug aus LG Dresden, 26.07.1996 - 7 O 87/96
    Voraussetzung ist allerdings, daß die steuerrechtlichen Folgen zur Geschäftsgrundlage gemacht worden sind (Kammergericht Berlin, BB 1982, 944 f; OLG Düsseldorf,DB 1990, 39 f; OLG Nürnberg, BB 1995, 1924 f; Kapp, BB 1979, 1208; Soergel, 12.Aufl., § 242 Rn.237).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.1989 - 8 U 4/89
    Auszug aus LG Dresden, 26.07.1996 - 7 O 87/96
    Voraussetzung ist allerdings, daß die steuerrechtlichen Folgen zur Geschäftsgrundlage gemacht worden sind (Kammergericht Berlin, BB 1982, 944 f; OLG Düsseldorf,DB 1990, 39 f; OLG Nürnberg, BB 1995, 1924 f; Kapp, BB 1979, 1208; Soergel, 12.Aufl., § 242 Rn.237).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht