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   KG, 25.02.1997 - 1 W 7935/96   

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https://dejure.org/1997,4608
KG, 25.02.1997 - 1 W 7935/96 (https://dejure.org/1997,4608)
KG, Entscheidung vom 25.02.1997 - 1 W 7935/96 (https://dejure.org/1997,4608)
KG, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - 1 W 7935/96 (https://dejure.org/1997,4608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederannahme des Geburtsnamens durch eine türkische Ehefrau; Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts für die Namensführung; Erklärung der Wiederannahme des Geburtsnamens; Zuständigkeit für eine öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung; Zuständigkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 130; FamNamRG Art. 7 § 1; PStG § 15c

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 643
  • FamRZ 1997, 942 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 20 W 522/00

    Vergütung des Betreuers - Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung - Einwand

    zu 2) zutreffend darauf hin, dass bei Versäumung einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist (vgl. KG NJW-RR 1997, 643; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vor§ 194 Rn. 8; Staudinger/Peters, a.a.O., Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 W 113/01

    Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz

    Nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung handelt es sich hierbei um Ausschlussfristen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., §§ 1835 Rn. 20 und 1836 Rn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 8; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 Rn. 15) deren Versäumung unmittelbar den Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., vor § 194 Rn. 11 und 13), ohne dass eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen kann (vgl. KG NJW-RR 1997, 643; Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 194 Rn. 8; Staudinger/Peters, a.a.O., Rn. 16).
  • KG, 06.12.2012 - 1 W 295/11

    Internationale Personenstandssache: Namensändernde Wirkung der Wiedereinbürgerung

    Der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Personenstandswesen Anwendung findet (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 643, 644), gebietet es nicht, den nunmehr von dem Beteiligten zu 1) gewünschten Namen ... B... T... als rechtmäßig geführt anzusehen.
  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 U 113/01

    Betreuervergütung: Keine Wahrung der Ausschlußfrist durch Angabe eines

    Nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung handelt es sich hierbei um Ausschlussfristen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., §§ 1835 Rn. 20 und 1836 Rn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 8; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 Rn. 15) deren Versäumung unmittelbar den Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., vor § 194 Rn. 11 und 13), ohne dass eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen kann (vgl. KG NJW-RR 1997, 643; Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 194 Rn. 8; Staudinger/Peters, a.a.O., Rn. 16).
  • KG, 03.03.2005 - 16 VA 20/04

    Materielle Ausschlussfrist nach dem Eheanerkennungsgesetz: Voraussetzungen einer

    Danach kann die verspätete Handlung gleichwohl dann als fristwahrend anzusehen sein, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt beruht (BVerwG NJW 1986, 207 - Ablauf der Frist des § 33 AsylVfG), auf staatlichem Fehlverhalten (BVerwG DtZ 1996, 259- Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG-) oder wenn der Berufung auf die Einhaltung der Frist Treu und Glauben entgegenstehen (BVerwGE 24, 154 -für den Ablauf einer Ausschlussfrist im Subventionsrecht und KG NJW-RR 1997, 643 f -verspäterer Eingang eines Antrags nach dem FamNamR, weil der Antrag bei einem unzuständigen Standesamt -Standesamt des Wohnsitzes statt des Standesamtes I nach der Eheschließung im Ausland) eingereicht war).
  • VG Koblenz, 13.06.2014 - 5 K 284/14

    Land muss über Schadenersatzanspruch einer Lehrerin erneut entscheiden

    Nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Berufung auf die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist nämlich unbeachtlich sein, wenn der Antragsteller aus Gründen, welche die Behörde zu berücksichtigen hat, gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381; Kammergericht, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 1 W 7935/96 -, NJW-RR 1997, 643).
  • VG München, 09.07.2003 - M 7 K 02.4241

    Wirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung mit deren Entgegennahme durch den

    Es gehört zu den Besonderheiten des Personenstandsrechtes, dass unabdingbare Wirksamkeit für eine Erklärung ist, dass sie nicht bei irgendeinem Standesamt oder einer sonstigen Behörde, sondern bei dem genau festgelegten zuständigen Standesamt eingeht (BayObLG München vom 20.10.1995, Fam-RZ1996, 431; BayObLG München vom 02.05.1996, FamRZ 1996, 1161, KG Berlin vom 25.02.1997, NJW-RR 1997, 643).
  • LG Koblenz, 11.06.2003 - 2 T 409/03

    Schicksal des Anspruchs eines Betreuers auf Aufwandsentschädigung bei verspäteter

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei derartigen Ausschlussfristen ausgeschlossen (vgl. KG, NJW-RR 1997, 643).
  • LG Meiningen, 11.12.2006 - 3 T 315/06
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei derartigen Ausschlussfristen ausgeschlossen (vgl. LG Koblenz, FamRZ 2003, 1970 ; KG, NJW-RR 1997, 643 [KG Berlin 25.02.1997 - 1 W 7935/96] ; OLG Frankfurt, BtPrax 2001, 257 ).
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