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   BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96   

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BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96 (https://dejure.org/1997,5761)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1997 - XII ZB 199/96 (https://dejure.org/1997,5761)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1997 - XII ZB 199/96 (https://dejure.org/1997,5761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 760
  • FamRZ 1997, 610
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84

    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96
    Auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die Unterschrift einzelne Buchstaben erkennen lassen muß, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (vgl. BGH Beschluß vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227), kommt es hier nicht an, weil sich in dem Schriftzug jedenfalls ein - wenn auch stark abgeschliffenes - "Sch" und ein "i" erkennen lassen.
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

    Auszug aus BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96
    Damit ist, bei Anlegung eines gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. BGH Beschluß vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86 - NJW 1987, 1333, 1334), die Berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet.
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 138/87
    Auszug aus BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96
    Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 m.N.).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZB 6/91

    Ordnungsgemäße Unterschrift

    Auszug aus BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96
    Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH Beschluß vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91 - NJW 1992, 243).
  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96
    Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 m.N.).
  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12

    Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende

    Auch bei großzügiger Betrachtung unter der Berücksichtigung der maschinenschriftlichen Namensangabe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - XII ZB 199/96, NJW-RR 1997, 760) lässt sich die "Schleife" nicht als Nachname "L." deuten.
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2012 - 24 U 166/11

    Berechnung, Vergütung, Unterschriftsleistung

    Erforderlich, aber auch genügend, ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 1994, 55; NJW 1996, 997; NJW 1997, 3380, 3381; NJW 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl. § 126 Rdnr. 17), selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt ist und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775).

    Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (so BGH, NJW 1994, 55; NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775).

    Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH, NJW 1992, 243; NJW-RR 1997, 760; vgl. a. BGH, NJW 1997, 3380, 3381).

    In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH, NJW 1987, 1333, 1334; NJW-RR 1997, 760; NJW 1997, 3380, 3381; NJW 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rdnr. 143; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rdnr. 10).

  • BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Auch bei großzügiger Betrachtung und unter Berücksichtigung der maschinenschriftlichen Namensangabe (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Januar 1997 - XII ZB 199/96, NJW-RR 1997, 760) läßt sich die sich an den Großbuchstaben "G" anschließende kurze gerade Linie nicht als Fortsetzung des Namens "Günther", der immerhin auch zwei Oberlängen enthält, deuten.
  • KG, 05.06.2008 - 8 U 213/07

    Anspruchsverjährung: Wirkung des Verjährungsverzichts; Hemmung der Verjährung bei

    Es muss ein individuell gestalteter Namensteil vorliegen, der eine Unterscheidung gegenüber anderen Unterschriften zulässt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt (BGH FamRZ 1997, 610; BAG NJW 2001, 316; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage, § 129 ZPO, Rdnr. 27).
  • BPatG, 03.05.2018 - 30 W (pat) 521/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "ARGUS PROTECT SECURITY/ARGUS/L'argus de l'automobile

    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen (Paraphe) zu versehen (BGH NJW 1992, 243, NJW-RR 1997, 760, NJW 2013, 1966 Tz. 8).

    Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei auch von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH NJW-RR 1997, 760).

    Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH NJW-RR 1997, 760).

  • BPatG, 02.08.2018 - 30 W (pat) 10/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "fitmeals" - zu den Anforderungen an eine formgültige

    Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen (Paraphe) zu versehen (BGH NJW 1992, 243 Tz. 11, NJW-RR 1997, 760 Tz. 3, NJW 2013, 1966 Tz. 8).

    Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei auch von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH NJW-RR 1997, 760 Tz. 3).

    Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH NJW-RR 1997, 760 Tz. 3).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 7 Sa 286/16

    Anforderungen an die Schriftform einer Kündigung

    Auch die übrigen an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen sind bei der gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - NZA 2013, 524, 526 Rz. 24; BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 sowie vom 8. Januar 1997 - XII ZB 199/96 - NJW-RR 1997, 760, 761, letztere jeweils zu § 130 Nr. 6 ZPO m. w. N.) zumindest andeutungsweise erfüllt.
  • OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18

    Unzulässige Berufung wegen formunwirksamer Unterzeichnung

    Zwar kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift bei der Prüfung, ob ein Schriftsatz ordnungsgemäß unterschrieben ist, herangezogen werden (vgl. BGH in NJW-RR 1997, 760).
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2000 - 1 Ws 336/00

    Unterzeichnung der Zustellungsurkunde

    Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (BGH NJW-RR 1997, 760 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 11; BGH NJW 1997, 3380 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 12; jeweils m. w. N.).
  • LG Köln, 09.02.2017 - 29 S 223/15

    Eigenhändige Unterschrift unter der Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz

    H Rechtsanwalt" bestätigt (vgl. BGH Beschluss vom 8.1.1997 - XII ZB 199/96 - juris).
  • BGH, 29.01.1997 - XII ZB 11/97

    Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender ordnungsgemäßer Unterschrift des

  • LAG Niedersachsen, 28.03.2000 - 12 Sa 1550/99

    Unterschriften in Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsschrift als

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2001 - 4 Ws 432/01

    Widerruf einer angeordneten Vollstreckungsaussetzung einer Restfreiheitsstrafe

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