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   OLG Saarbrücken, 31.01.1996 - 5 U 374/95 - 26   

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https://dejure.org/1996,5822
OLG Saarbrücken, 31.01.1996 - 5 U 374/95 - 26 (https://dejure.org/1996,5822)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.01.1996 - 5 U 374/95 - 26 (https://dejure.org/1996,5822)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - 5 U 374/95 - 26 (https://dejure.org/1996,5822)
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    BB-BUZ § 2 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 791
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 140/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

    c) Soweit die Beklagte unter Berufung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Urteil vom 20. Juni 1991 - 5 U 196/90,VersR 1991, 1362) und Saarbrücken (Urteil vom 31. Januar 1996 - 5 U 374/95, NJW-RR 1997, 791) die Auffassung vertritt, bei dem Berufsvergleich müssten diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben, die der Versicherte gerade wegen seiner Berufsunfähigkeit nicht mehr nutzen könne, weil es ansonsten überhaupt keine vergleichbare Tätigkeit im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen mehr gebe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 8 U 2115/20

    Berücksichtigung neu hinzuerworbener Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der

    Demzufolge ist es auch nicht erforderlich, dass der Versicherte in dem Verweisungsberuf Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten kann, die er zur und während der Ausübung seines alten Berufs erworben hat (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1997, 791, 792).
  • OLG Saarbrücken, 10.04.2002 - 5 U 562/01

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Bedeutung des Rechts auf Arbeitszeitgestaltung

    Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf ihm keinen wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen "Abstieg" abverlangen (BGH 11.11.1987 IVa ZR 240/86 VersR 1988, 234; Senatsurteil vom 31.1.1996 5 U 374/95-26- NJW-RR 1997, 791, 792; Voit Rdn. 356 ff., 372 ff.).
  • OLG Bremen, 18.05.2009 - 3 U 46/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Qualifikation für den Vergleichsberuf nicht geringer ist als jene für den früheren Beruf, und dass bestimmte, prägende Merkmale des bisherigen Berufs zwar weggefallen, aber durch andere, auf gleicher Stufe stehende Merkmale ersetzt worden sind (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1997, 791, 792).
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