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   OLG Düsseldorf, 12.12.1996 - 18 U 118/95   

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https://dejure.org/1996,5058
OLG Düsseldorf, 12.12.1996 - 18 U 118/95 (https://dejure.org/1996,5058)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.1996 - 18 U 118/95 (https://dejure.org/1996,5058)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 18 U 118/95 (https://dejure.org/1996,5058)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; BGB § 249; BGB § 251
    Schadensersatz für widerrechtlich gefällte Birke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Amtshaftung; Fällen eines Baumes; Wurzeln; Schadensberechnung; Methode Koch; Naturalrestitution; Teilwiederherstellung; Nachbarrechtliche Abstandsvorschriften; Wertminderung; Grundstück; Selbständiges Beweisverfahren; Gutachterkosten; Kostenerstattungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249 251
    Bemessung des Schadensersatzes für einen widerrechtlich gefällten Baum

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 856
  • VersR 1997, 501
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 46/05

    Berechnung des Schadens bei Schädigung von Bäumen

    Diese Rechtsprechung hat nahezu einhellige Zustimmung gefunden (OLG Celle NJW 1983, 2391; OLG Düsseldorf AgrarR 1993, 119; NJW-RR 1997, 856; OLG München VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000, 108, 109; KG NJW-RR 2000, 160, 161; AnwK-BGB/Magnus, § 249 Rdn. 66; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rdn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 251 Rdn. 11; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 119; Staudinger/Schiemann, BGB [2004], § 251 Rdn. 89; Stollenwerk, NZM 2000, 958; a. M.: Kappus, VersR 1984, 1021, 1023) und wird auch von Koch (NJW 1979, 2601) und der von ihm entwickelten Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt (vgl. Hötzel, AgrarR 1997, 369, 372; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2009 - 15 U 100/08

    Haftung des nicht wirksam beauftragten Werkunternehmers für Schäden am Eigentum

    Demgegenüber kommt es nicht in Betracht, den Wertverlust nach der sogenannten Methode Koch danach zu bemessen (vgl. Darstellung in Palandt a.a.O. Rn. 11), welche zukünftigen Pflegekosten für den Ersatzbaum anfallen werden, weil diese Methode den maßgeblichen Wertverlust des Grundstücks durch die Zerstörung des Baumes wirtschaftlich nicht sinnvoll erfassen kann und damit auch nicht ausgleichen wird (vgl. BGH NJW 1975, 206; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 856).
  • OLG Hamburg, 07.01.2004 - 2 Wx 2/04

    Geschäftswertbemessung in WEG -Sachen

    Der Wert der Bäume sei nach der Methode "Koch" zu errechnen, wonach die Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten und Pflanzkosten eines jüngeren Baumes zzgl. Anwachsrisiko) sowie eine Geldentschädigung für den verbleibenden Restschaden in Gestalt des verbleibenden Minderwerts zu berechnen seien (vgl. zur Methode "Koch" OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 856).
  • LG Darmstadt, 22.11.2011 - 1 O 370/11
    Danach setzt sich der Ersatzbetrag grundsätzlich zusammen aus den Kosten einer Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten und Pflanzkosten eines jüngeren Baumes zuzüglich Anwachspflege und eines Zuschlags für das Anwachsrisiko) sowie einer Entgeltentschädigung für den nach der Teilwiederherstellung verbleibenden Restschaden, d. h. des fortbestehenden Minderwerts, der bemessen wird nach den Pflege- und Risikokosten für die Zeit nach der Anwachsphase bis zum Erreichen der Größe des zerstörten Baumes einschließlich Verzinsung des Anfangswertes, d. h. der Kosten der Teilwiederherstellung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 856).
  • LG Bonn, 08.10.2009 - 15 O 43/08

    Vergütung eines Sachverständigen bei Wertermittlung von Gehölzen auf einem

    Danach setzt sich der Ersatzbetrag grundsätzlich zusammen aus den Kosten einer Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten und Pflanzkosten eines jüngeren Baumes zzgl. Anwuchspflege und eines Zuschlags für das Anwachsrisiko) sowie einer Geldentschädigung für den dem Teil der Wiederherstellung verbleibenden Restschaden, d.h. des fortbestehenden Minderwerts, der bemessen wird nach den Pflege- und Risikokosten für die Zeit nach der Anwuchsphase bis zum Erreichen der Größe des zerstörten Baumes einschließlich Verzinsung und einer Verzinsung des Anfangswertes, d.h. der Kosten der Wiederherstellung (BGH NJW 1975, 2061, NJW 2000, 512; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 856; OLG Celle, NJW 1983, 2391).
  • LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09

    Bei Beschädigung und dadurch bedingter Fällung einer Rotbuche aufgrund von

    Die Bemessung der Höhe des Schadens erfolgt gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der sogenannten "Methode Koch" (vgl. BGH NJW 1975, 2061; OLG Düsseldorf VersR 1997, 501 ).
  • AG München, 10.08.2000 - 273 C 25082/99

    Nachbarschaftsstreit - Schadensersatzansprüche wegen Zerstörungen

    Auch der BGH stellt bei der Zerstörung oder Beschädigung eines Baumes darauf ab, dass auf die Kosten der Aufwendungen für den Erwerb und die Anpflanzung eines jungen Baumes abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1975, 2071; NJW-RR 1997 856).
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