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   OLG Frankfurt, 20.11.1997 - 6 U 139/97   

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OLG Frankfurt, 20.11.1997 - 6 U 139/97 (https://dejure.org/1997,7839)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.11.1997 - 6 U 139/97 (https://dejure.org/1997,7839)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. November 1997 - 6 U 139/97 (https://dejure.org/1997,7839)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MarkenG § 14 § 24; ZPO § 888 § 929 Abs. 2
    Vollziehung einer Beschlussverfügung auf Erteilung einer Auskunft; Umfang der Auskunftsverpflichtung eines Markenverletzers über Herkunft und Vertriebsweg

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1007
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 06.06.1996 - 3 U 9/96

    Origina/Alpha

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.1997 - 6 U 139/97
    Die Stellung eines Vollstreckungsantrags nach § 888 ZPO innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist für die rechtzeitige Vollziehung nicht erforderlich (entgegen OLG Hamburg WRP 1996, 1047).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2005 - 4 U 25/05

    Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Hierdurch wird dem Schuldner insbesondere die Möglichkeit eröffnet, ohne die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der titulierten Verpflichtung von sich aus nachzukommen (vgl. zu der Vollstreckung im Rahmen des § 888 ZPO: OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.1997, NJW-RR 1998, 1007; OLG München, Beschluss vom 31.05.2002, InVo 2003, 121; auch Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 697).
  • OLG Rostock, 24.05.2006 - 6 U 242/05

    Anforderungen an die Vollziehung einer Gebotsverfügung

    Bei der Handlungs- (Gebots-)Verfügung, wie sie im hier streitgegenständlichen Fall vorliegt, ist allerdings umstritten, ob die Parteizustellung als Vollziehungsmittel hinreicht (dafür OLG München, MDR 2003, 53; OLG Celle, OLG-Report 2001, 261; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1007, jedenfalls für den Sonderfall einer Auskunftsverfügung; ebenso wohl MK-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 940 Rn. 40, allerdings ohne dezidierte Stellungnahme; offen lassend Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 ZPO Rn. 18 a.E.), oder ob weitergehend noch Vollstreckungsanträge nach §§ 887, 888 ZPO, gegebenenfalls auch noch deren Mitteilung an den Schuldner (vgl. § 891 ZPO), erforderlich sind, sofern der Schuldner die Handlung noch nicht vorgenommen hat (so OLG Hamburg, WRP 1996, 1047 m. krit. Anm. Ulrich; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 959; OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, 466, 468; OLG Rostock, Urteil vom 20.02.2002, Az.: 2 U 5/02, unveröffentlicht; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 938 ZPO Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 936 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 936 ZPO, Rn. 9; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 936 Rn. 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 929 ZPO Rn. 33).

    Nur wenn eine wenigstens mittelbare Zwangswirkung geschaffen wird, befindet sich der Gegner in einer Lage, die derjenigen bei der Vollziehung anderer Ansprüche vergleichbar ist und die die Ernsthaftigkeit seines Vollstreckungswillens erkennen lässt (siehe hierzu Musielak/Huber, a.a.O., § 936 Rn. 5; zustimmend auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1007, das zubilligt, dass mit dem Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO ein zusätzlicher Vollstreckungsdruck erzeugt wird).

  • OLG Köln, 05.08.2016 - 28 W 4/16

    Anforderungen an die Vollziehung einer auf die Vornahme einer unvertretbaren

    Zwingend ist dies freilich nicht, man könnte auch hier allein die Parteizustellung genügen lassen (für Gegendarstellung etwa OLG München v. 06.10.2006 - 18 W 2365/05, AfP 2007, 53 = BeckRS 2007, 09698; OLG München v. 31.05.2002 - 21 W 1548/02, MDR 2003, 53; für Auskunft OLG Frankfurt v. 20.11.1997 - 6 U 139/97, OLGR 1998, 97).
  • OLG Celle, 20.01.2006 - 13 W 5/06

    Verurteilung einer Redaktion zu einer Gegendarstellung; Statthaftigkeit der

    Soweit der Kläger sich für seine Ansicht, jedenfalls bei Gegendarstellungsverfügungen brauche die Sicherheit, von der die vorläufige Vollstreckbarkeit abhängig gemacht wurde, nicht innerhalb der Monatsfrist geleistet zu werden, auf die in NJW-RR 1998, 1007 und MDR 2003, 53 veröffentlichten Urteile des OLG Frankfurt und des OLG München beruft, ist den Urteilen hierfür nichts zu entnehmen.
  • OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 20 W 390/03

    Betreuungsverfahren: Außerordentliche Beschwerde der Staatskasse gegen die

    Dabei handelte es sich um Ausnahmefälle, in denen es darum ging, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, so dass die Zulassung des Rechtsmittels erforderlich war, um krasses Unrecht zu beseitigen (vg. BGH NJW-RR 1986, 1263; BVerfG FamRZ 1991, 295; BayObLG NJW-RR 1998, 1007, 1047; OLG Frankfurt am Main, FGPrax 1997, 200).
  • LG Hamburg, 08.10.2013 - 312 O 143/13

    Markenrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren: Vollziehung einer

    Soweit die Gegenauffassung (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.5.2002, Az. 21 W 1548/02 Leitsatz u. Rz. 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.1997, Az. 6 U 139/97, Leitsatz 1 und Rz. 6 ff.) meint, dass es für die Vollziehung einer im Beschlusswege erlassenen Auskunftsverfügung genüge, dass dem Antragsgegner der Beschluss im Parteiwege innerhalb der Monatsfrist gemäß § 929 II ZPO zugestellt werde, weil nach der Auffassung des OLG Rostock die Durchsetzung des gerichtlichen Titels über den Wortlaut des § 929 II ZPO hinaus in unnötiger Weise erschwert werde und weil der Gläubiger mit der Parteizustellung in ausreichender Weise zu erkennen gebe, dass er den Titel durchsetzen wolle, ist dem - neben den oben dargestellten Argumenten - entgegenzuhalten, dass die Bedeutung der Vollziehung darin liegt, dass der Gläubiger mit ihr seine unmissverständliche Bereitschaft bekundet, gegen den Schuldner vorzugehen.

    Soweit die Gegenauffassung vertritt, dass im Gegensatz zu Zahlungstiteln bei titulierten Handlungen , die der Schuldner selbst vorzunehmen hat, der Schuldner zunächst die Gelegenheit haben müsse, dieser Verpflichtung von sich aus nachzukommen, was gerade bei Auskunftsverpflichtungen, die im Einzelfall weitreichende Ermittlungs- und Erkundigungsmaßnahmen erforderlich machen, auch durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen könne (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.1997, Az. 6 U 139/97, Leitsatz 1 und Rz. 10), ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Schuldner, der eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen hat, gerade zuzumuten ist, eine Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., captl 55 Rz. 40 a).

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 10 W 64/03

    Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der einstweiligen Verfügung;

    Daraus folgt, dass der Auskunftsgläubiger mit der Stellung eines Vollstreckungsantrags nach § 888 ZPO ohnehin eine gewisse Zeit zuwarten muss, da ein verfrühter Antrag unzulässig wäre (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 1007).
  • OLG Rostock, 20.02.2002 - 2 U 5/02

    nicht vollzogene Gegendarstellungsverfügung - § 929 Abs. 2 ZPO, Vollziehung einer

    Die Zustellung ist bei Befriedigungsverfügungen keine Vollziehung, hierbei handelt es sich lediglich um die allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung des § 750 Abs. 1 ZPO, modifiziert durch § 929 Abs. 3 ZPO (Stein/Jonas/Grunsky, § 938 Rn. 30; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, Rn. 13 zu § 929; Musielak, ZPO, 2. Auflage Rn. 5 zu § 936; Gottwald, Einstweiliger Rechtsschutz in Verfahren nach der ZPO, S. 144; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Rn. 33 zu § 929; Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Auflage, Rn. H 395; Ebmeyer/Schöne, Der einstweilige Rechtsschutz, Rn. 307; Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Rn. 432 zu § 938; Baumbach/Lauterbach, 60. Auflage, Rn. 10 zu § 936; OLG Hamm GRUR 1992, 888; OLG Hamm, NJW 1993, 959; OLG Hamburg WRP 1996, 1047; OLG Zweibrücken, OLGZ 83, 470; a. M.: OLG Frankfurt NJW-RR 87, 764; OLG München NJW-RR 89, 180; OLG Jena OLG NL 1994, 58; OLG Frankfurt WRP 98, 223).
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