Rechtsprechung
BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 207/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Neuregelung des Höchstpachtzinses für privat verpachtete Kleingärten iSv BKleingG § 5 mit Eigentumsgarantie vereinbar
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Pachtzinsbegrenzung im Bundeskleingartengesetz; Eigentumsrechtliche Anforderungen an die Pachtpreisregelung für Kleingärten; Sozialverträglicher Interessenausgleich bei Anknüprung der Pachtzinsregelung für Kleingärten an die ortsüblichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Pachtzinsbegrenzung für Kleingärten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 08.12.1995 - 537 C 4903/95
- LG Hannover, 18.12.1996 - 1 S 17/96
- BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 207/97
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 1166
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
Pachtzins für Kleingärten
Auszug aus BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 207/97
Nachdem diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 23. September 1992 (BVerfGE 87, 114 ff.) für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt worden war, soweit sie Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern betraf, änderte sie der Gesetzgeber im Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) dahin ab, daß der Höchstpachtzins auf den vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau erhöht wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n. F.) und der Verpächter daneben vom Pächter die Erstattung der öffentlichrechtlichen Lasten verlangen kann, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n. F.).Die eigentumsrechtlichen Anforderungen an die Pachtpreisregelung für Kleingärten sind geklärt (vgl. BVerfGE 52, 1 [39 f.]; 87, 114 [146 ff.]).
Insoweit kann in vollem Umfang auf die Gründe verwiesen werden, die das Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsmäßigkeit der Einführung und Aufrechterhaltung einer Pachtzinsbindung anläßlich der Prüfung der vorausgegangenen Regelung dargelegt hat (vgl. BVerfGE 87, 114 [146 ff., 150]).
In jedem Falle erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums (vgl. BVerfGE 52, 1 [29 f.]; 87, 114 [138 f.]).
Seine Gestaltungsfreiheit ist allerdings insoweit eingeschränkt, als er jedenfalls sicherstellen muß, daß öffentliche Lasten auf die Pächter in angemessener Weise abgewälzt werden können (vgl. BVerfGE 87, 114 [147 f., 150]).
- BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
Kleingarten
Auszug aus BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 207/97
Die eigentumsrechtlichen Anforderungen an die Pachtpreisregelung für Kleingärten sind geklärt (vgl. BVerfGE 52, 1 [39 f.]; 87, 114 [146 ff.]).In jedem Falle erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums (vgl. BVerfGE 52, 1 [29 f.]; 87, 114 [138 f.]).
- BGH, 19.10.1995 - III ZR 24/95
Pachtzinsregelung im Bundeskleingartengesetz
Auszug aus BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 207/97
Er konnte den Höchstpachtzins entweder als Bruchteil vergleichbarer Freizeitpachtverhältnisse oder als Mehrfaches der im gewerblichen Obst- und Gemüseanbau erzielbaren Pachtpreise bestimmen (vgl. auch BGH, NJW-RR 1996, S. 143 [144]).
- AG Brandenburg, 29.10.2021 - 31 C 288/20
Kleingarten darf nicht nur der Erholung dienen!
Aus der gesetzlichen Festschreibung der Ungeeignetheit zum dauernden Wohnen ergibt sich dann aber auch, dass Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, die dem dauernden Wohnen dienen, die also eine selbständige Führung des Haushalts und der damit verbundenen Tätigkeiten ermöglichen, hier ausgeschlossen sind ( BVerfG , Beschluss vom 25.02.1998, Az.: 1 BvR 207/97 ).Auch das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG , Beschluss vom 25.02.1998, Az.: 1 BvR 207/97 ) hat in seiner Entscheidung die Zulässigkeit dieser Einrichtungen in Gartenlauben im geltenden kleingartenrechtlichen Regelungssystem verfassungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach ihrem Sinn und Zweck will diese Vorschrift schon die Schaffung der Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bewohnen unterbindet ( BVerfG , Beschluss vom 25.02.1998, Az.: 1 BvR 207/97; OLG Hamm , Urteil vom 22.11.1994, Az.: 7 U 44/94; Mainczyk , NJ 2005, Seiten 241 ff. ).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2009 - 10 A 1671/09
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gartenlaube i.S.d. § 3 Abs. 2 …
BVerfG, Beschluss vom 25.2.1998 - 1 BvR 207/97 - NJW-RR 1998, 1166 f.; BGH, Urteil vom 24.7.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71 ff.; Mainczyk, a. a. O., § 3 Rn. 9 ff.; Otte, a.a.O., § 3 Rn. 11 f.vgl. BverfG, Beschluss vom 25.2.1998 - 1 BvR 207/97 - NJW-RR 1998, 1166 f.; BGH, Urteil vom 24.7.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71 ff.; Mainczyk, NJ 2005, 242.
- BGH, 12.11.1998 - III ZR 87/98
Anpassung des Pachtzinses für ein Kleingartengelände
Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß § 5 BKleingG n.F. - der im Unterschied zur alten Fassung verfassungsgemäß ist (BVerfG NJW-RR 1998, 1166) - auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes als "Orientierungshilfe" dient; eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage darf nicht dazu führen, daß der Verpächter für die Zeit vor dem 1. April 1983 einen höheren Pachtzins verlangen kann als nach den Maßstäben des § 5 BKleingG n.F. für die Zeit danach (vgl. Senats(Nichtannahme-)Beschlüsse vom 29. Juni 1995 - III ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 142, 143; v. 19. Oktober 1995 - III ZR 24/95 - NJW-RR 1996, 143, 144).Denn die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Lasten gemäß § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. auf den Pächter abzuwälzen, ist bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 BKleingG n.F. (auch) entscheidend ins Gewicht gefallen (BVerfG NJW-RR 1998, 1166, 1167).
- BGH, 21.09.2000 - III ZR 325/99
Rückwirkende Erhöhung von Pachtzinsen
Die Verdoppelung des Höchstpachtzinses durch § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. hat insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß der Eigentümer nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Grundstückslasten verlangen kann, dazu geführt, daß der Eigentümer im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr unverhältnismäßig belastet wird (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. Februar 1998 - 1 BvR 207/97 - NJW-RR 1998, 1166 f; Senatsurteil vom 12. November 1998 - III ZR 87/98 - NJW-RR 1999, 237, 238). - BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1342/91
Pachtzinsbegrenzung privat verpachteter Kleingärten am Maßstab des BKleingG § 5 …
Zur Begründung wird insoweit auf den Beschluß der Kammer vom 25. Februar 1998 - 1 BvR 207/97 - Bezug genommen, der ebenfalls eine (unter anderem) gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. gerichtete Verfassungsbeschwerde betraf. - BVerfG, 16.02.1999 - 1 BvR 938/97
Rückwirkende Pachtzinserhöhung im Kleingartenrecht
Der Gesetzgeber ist durch die Anhebung der Pachtzinsen auf den vierfachen Betrag des im gewerblichen Obst- und Gemüseanbau üblichen Ertrages und durch die Überwälzung der öffentlichen Lasten auf die Kleingartenpächter in Art. 1 Nr. 4 BKleingÄndG (§ 5 Abs. 1 und 5 BKleingG n.F.) der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, hinsichtlich der Pachtzinsen einen verfassungsmäßigen Zustand herbeizuführen (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1998, 1 BvR 207/97, S. 3 ff.). - VG Schwerin, 29.10.2009 - 4 A 396/06
Anschlusszwang einer Kleingartenanlage an die öffentliche Abfallentsorgung
Mithin wäre die Klägerin grundsätzlich in der Lage, diese Lasten auf die Pächter umzulegen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 1998 - 1 BvR 207/97 -). - VG Greifswald, 27.12.2011 - 3 A 378/09
Zweitwohnungssteuer für Gartenlaube
Mit dieser Regelung soll vor allem sichergestellt werden, dass Charakter und Eigenart von Kleingartenanlagen erhalten bleiben; insbesondere soll verhindert werden, dass sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaus- oder Ferienhausgebieten entwickeln (BT-Drucks. 9/1900 S. 13), denn andernfalls wäre die Pachtzinsbegrenzung (§ 5 BKleingG) verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1998 - 1 BvR 207/97 - juris Rn. 11). - BVerwG, 15.06.2000 - 4 BN 21.00 Das alles wäre um so mehr geboten, als das Bundesverfassungsgericht Fragen der Verfassungsgemäßheit des Bundeskleingartengesetzes mehrfach behandelt hat (vgl. BVerfGE 87, 114 ; BVerfG [Kammer], Beschluß vom 25. Februar 1998 - 1 BvR 207/97 - NJW-RR 1998, 1166 ).
- VG Greifswald, 19.10.2011 - 3 A 1716/08
Kurabgabepflicht für Gartenlaube
Mit dieser Regelung soll vor allem sichergestellt werden, dass Charakter und Eigenart von Kleingartenanlagen erhalten bleiben; insbesondere soll verhindert werden, dass sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaus- oder Ferienhausgebieten entwickeln (BT-Drucks. 9/1900 S. 13), denn andernfalls wäre die Pachtzinsbegrenzung (§ 5 BKleingG) verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1998 - 1 BvR 207/97 - juris Rn. 11).