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   OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 116/97   

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https://dejure.org/1998,3000
OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 116/97 (https://dejure.org/1998,3000)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.1998 - 19 U 116/97 (https://dejure.org/1998,3000)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. März 1998 - 19 U 116/97 (https://dejure.org/1998,3000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 254
    Verantwortlichkeit Sonderfachmann Richtigkeit Gutachten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung für Sonderfachleute zur Beschaffung von notwendigen Informationen für ihr Gutachten in eigener Verantwortung; Mitverschulden eines Geschädigten wegen eines von einem Fachmann erstellten unrichtigen Gutachtens

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254
    Alleinige Verantwortlichkeit des Sonderfachmannes für Richtigkeit des Gutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Alleinige Verantwortlichkeit des Sonderfachmannes für Richtigkeit der Gutachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für Grundwasserschaden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Sonderfachmann ist für die Richtigkeit seines Gutachtens allein verantwortlich! (IBR 1998, 490)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1320
  • VersR 1999, 115
  • BauR 1998, 1276
  • BauR 1998, 411 (Ls.)
  • BauR 1998, 812
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 13.03.1992 - 19 U 111/91

    Haftungsausgleich zwischen Architekt und Bodengutachter bei unzutreffendem

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 116/97
    Zu dieser Lastenverteilung hat der Senat in seinem Urteil vom 20.01.1993 - 19 U 111/91 - (VersR 1993, 101 = BauR 1992, 804 = NJW-RR 1992, 1500 = DRsp-ROM Nr. 1993/4107 [auszugsweise]) u.a. ausgeführt:.
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 116/97
    Diese Lastenverteilung hat der Bundesgerichtshof erst jüngst in einem Urteil vom 18.12.1997 (IX ZR 153/96) bestätigt.
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 43/05

    Zur Frage des Rechtsbindungswillens - Geschäftsbesorgungsvertrag mit

    Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass ihre Auftraggeber, die sie gerade wegen ihrer eigenen Bedenken zugezogen haben, von sich aus auf alle wesentlichen Punkte hinweisen werden (vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1998, 1320).
  • OLG Nürnberg, 28.05.2020 - 13 U 56/19

    Darlegungs- und Beweislast des Sachverständigen für mündliche Aufklärung bei

    Ebenso wenig kann grundsätzlich dem Geschädigten ein Mitverschulden angerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er einen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können (BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02, juris Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 06.03.1998 - 19 U 116/97, juris Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 12 U 62/07

    Sachverständigenhaftung: Mangelhafte Erstellung eines Bodengutachtens wegen

    Er darf sich nicht darauf verlassen, dass der Auftraggeber ihn von sich aus auf alle wesentlichen Punkte hinweist (vgl. OLG Köln BauR 1998, 812 ff).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2002 - 23 U 74/01

    Haftung des Bodengutachters für Schäden infolge Giebelabsackung eines

    Es war somit allein ihre Aufgabe, sich die für ihr Gutachten notwendigen Informationen zu beschaffen; sie konnten sich nicht darauf verlassen, von ihrer Auftraggeberin auf alle von ihnen zu berücksichtigenden Punkte hingewiesen zu werden (BGH NJW-RR 1998, 1320, 1321).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2002 - 24 U 162/00

    Gründungswahl d. Baugrundgutachters: Haftet Statiker?

    Eine Haftung des Architekten besteht in diesem Umfange nicht (OLG Köln, NJW-RR 1998, 1320; LG Kaiserslautern, Baurecht 1998, 824).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2000 - 9 U 60/99

    Architektenleistung im Hinblick auf Sonneschutzisolierung

    Er muss deren fachspezifische Entscheidungen nicht überprüfen, sich die hierzu erforderlichen Kenntnisse verschaffen oder den Bauherrn auf deren Fehler aufmerksam machen, denn es ist gerade Sinn der Einschaltung der Sonderfachleute, dass sich der Bauherr deren spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen nutzbar machen wollte (OLG Köln NJW-RR 94, 1110 und OLGR 98, 227).
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