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   BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96   

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https://dejure.org/1998,2858
BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96 (https://dejure.org/1998,2858)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1998 - VIII ZR 378/96 (https://dejure.org/1998,2858)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1998 - VIII ZR 378/96 (https://dejure.org/1998,2858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbürgung für eine Firmendarlehen nach Gründung einer GmbH - Zahlung des Altschuldners nach Austritt aus der GmbH - Aufklärungspflicht über die Verbindlichkeiten bei Eintritt in eine GmbH - Anfechtung bei Nichtaufklärung über die Gesellschaftsverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1406
  • NZG 1998, 506
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 192/94

    Pflichten des Verkäufers beim Unternehmenskauf

    Auszug aus BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96
    Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muß, daß sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, etwa weil sie den Vertragszweck vereiteln können (vgl. für vorvertragliche Aufklärungspflichten: Senatsurteil vom 6. Juni 1995 - VIII ZR 192/94 = NJW-RR 1996, 429 unter II 2; MüKo/Emmerich, 3. Aufl., Rdnr. 79 ff vor § 275 BGB).

    Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß darüber hinaus eine Rückabwicklung des Vertrages auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn den Kläger lediglich der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft (Senatsurteil vom 6. Juni 1995 aaO).

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96
    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem übrigen, für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten war die Gesellschaft jedenfalls bei Vertragsschluß im März 1993 sowohl wegen Überschuldung - auch im Hinblick auf eine negative Überlebensprognose (vgl. BGHZ 119, 201, 213 ff) - als auch wegen Zahlungsunfähigkeit konkursreif.
  • BGH, 22.01.1990 - II ZR 25/89

    Anfechtung der Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung; Geltung

    Auszug aus BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96
    Der Umstand, daß Kaufgegenstand der Anteil an einer GmbH ist, steht einer Rückabwicklung des Vertrages zwischen Veräußerer und Erwerber nach den bürgerlichrechtlichen Anfechtungsvorschriften nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89 = NJW 1990, 1915).
  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09

    HEROS II

    Daher lag allein im Betreiben dieses Schneeballsystems bereits eine anzeigepflichtige unmittelbare Gefährdung des Vertragszwecks der Versicherung (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 3; BGH, Urteil vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter II 1).
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2018 - 12 U 156/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anzeigeobliegenheit und spontane

    Zwar kann auch ein Verschweigen von Tatsachen eine Täuschung darstellen; dies setzt aber voraus, dass hinsichtlich der nicht offenbarten Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht (BGH, Urteile vom 18. März 2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702 [juris Rn. 19]; vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 [juris Rn. 14]; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 7. Aufl. § 123 Rn. 30).
  • BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 185/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit eines

    Eine Mitteilung kann vom Verkäufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung jedoch für solche Umstände erwartet werden, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muß, daß sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluß sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteile vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, NJW-RR 1998, 1406 unter II 1 und vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1117 unter II 3 b).

    Bei einem Unternehmenskauf, wie er hier bei der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile anzunehmen ist, hat darum der Verkäufer dem Käufer ungefragt sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, daß die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO und vom 4. März 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 161 unter 2 d).

  • OLG Celle, 20.10.2022 - 11 U 9/22

    Vorvertraglich Aufklärungspflicht eines Luftverkehrsunternehmens gegenüber seinen

    Im Ergebnis kommen somit Aufklärungspflichten einer Partei gegenüber der anderen während der Vertragsverhandlungen nur in Betracht, wenn es sich um besondere und zusätzliche Umstände handelt, die allein der einen Partei bekannt sind und von denen sie zudem weiß oder doch wissen muss, dass die Entscheidung der anderen von deren Kenntnis beeinflusst werden kann, vor allem, weil durch die fraglichen Umstände der Vertragszweck der anderen Partei vereitelt werden kann, sofern diese außerdem nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Information hierüber erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15, juris Rn. 12; vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06, juris Rn. 13; vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96, juris Rn. 15; vom 2. März 1979 - V ZR 157/77, juris Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2006 - 1 U 34/06

    Anspruch eines Kreditvermittlers gegen eine Bank auf Erteilung eines Bankauszugs

    Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die nur dem einen Teil bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, das sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NJW-RR 1998, 1406).
  • OLG Naumburg, 13.07.2020 - 12 U 147/19

    Deponiebau - VOB-Vertrag: Arglistanfechtung des Auftraggebers; Ausnutzung von

    Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, etwa weil sie den Vertragszweck vereiteln könnten (BGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 42/94 -, Rn. 10; BGH, Urteil vom. März 1998 - VIII ZR 378/96 -, Rn. 15; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99 -, Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 245/10 - Rn. 6).
  • OLG Bamberg, 11.08.2015 - 5 U 135/14

    Missverhältnis, Verkehrswert, Gegenleistung, Sittenwidrigkeit, Klägers,

    Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung über bestimmte Umstände erwarten durfte (vgl. BGH NJW-RR 08, 258; 05, 1082 91, 439; 98, 1406; BGH NJW 01, 64; 89, 763; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 123 Rn. 5).
  • OLG Köln, 19.09.2003 - 12 U 80/02

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen unterlassener Aufklärung über

    Weiß der Verkäufer, dass dem Käufer die wahre Sachlage unbekannt geblieben ist, oder rechnet er damit und nimmt er es in Kauf, dass eine Unkenntnis des Käufers auf dessen Willensentschluss von Einfluss sein kann, ist in seinem Schweigen eine Täuschung des Vertragspartners zu sehen (BGH NJW-RR 1998, 1406).
  • AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19

    Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen Verschweigen einer außerehelichen

    Das sind die für die Entschließung des anderen Teils offensichtlich bedeutsamen Umstände, insbesondere solche, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können (BGH NJW 1979, 2243; NJW-RR 1998, 1406; Arnold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 123 BGB, Rn. 17 - zitiert nach juris).

    Umstände, die für den anderen Teil offensichtlich von erheblicher Bedeutung sind, weil sie den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können oder auf deren Mitteilung erkennbar Wert gelegt wird, sind ungefragt zu offenbaren (BGH, NJW 1979, 2243; NJW-RR 1998, 1406 HK-BGB/Heinrich Dörner, 10. Aufl. 2019, BGB § 123 Rn. 2).

  • OLG Brandenburg, 24.11.2010 - 7 U 36/09

    Arglistanfechtung: Aufklärungspflicht bei Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

    37 Eine Aufklärungspflicht besteht - ungefragt - über solche Umstände, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, weil sie den Vertragszweck vereiteln können; weiß der Verkäufer, dass dem Käufer die wahre Sachlage unbekannt geblieben ist, oder rechnet er damit und nimmt es in Kauf, dass eine Unkenntnis des Käufers auf dessen Willensentschluss von Einfluss sein kann, ist in seinem Schweigen eine Täuschung des Vertragspartners zu sehen; bei angespannter finanzieller Lage einer GmbH hat der Verkäufer von Geschäftsanteilen sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen (BGH, Urteil vom 04.03.1998, NJW-RR 1998, 1406).
  • OLG Jena, 26.02.2003 - 4 U 786/02

    Rückabwicklung einer stillen Gesellschaft nach Widerruf der Beitrittserklärung

  • OLG Jena, 26.02.2003 - 4 U 704/02

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Einlagen im Wege der Rückabwicklung einer

  • VG Gelsenkirchen, 27.08.2008 - 7 K 3649/07

    Prozessvergleich, Anfechtbarkeit, Täuschung, Offenbarungspflicht

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2013 - 21 U 113/12

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt: Rücktritt vom Vergleich möglich?

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.08.2009 - 6 Sa 362/08

    Zusatzvertrag, Wirksamkeit, Anfechtung, Irrtum, Arglistige Täuschung,

  • AG Oldenburg, 01.04.2016 - 3 C 3157/15

    Keine arglistige Täuschung ohne (zumindest bedingten) Vorsatz

  • LG München I, 15.12.2004 - 26 O 17856/04

    Wirksam vereinbarter Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem Gebrauchtwagen;

  • LG Limburg, 09.03.2023 - 1 O 458/22
  • OLG Jena, 26.02.2003 - 3 HKO 486/01
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