Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.01.1998

Rechtsprechung
   BGH, 30.07.1998 - III ZR 56/98   

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BGH, 30.07.1998 - III ZR 56/98 (https://dejure.org/1998,3298)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1998 - III ZR 56/98 (https://dejure.org/1998,3298)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 (https://dejure.org/1998,3298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berufungs-oder Revisionsverfahren - Streitgegenstand - Erhöhung - Erste Instanz - Kostenrechtsänderungsgesetz

  • Judicialis

    GKG § 14 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 14 Abs. 2 S. 1
    Erhöhung des Streitwerts in der Berufungsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1452
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.1981 - II ZR 49/81

    Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren - Berücksichtigung des Werts des

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - III ZR 56/98
    Denn diese Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81 - NJW 1982, 341).

    Diese Auslegung des Gesetzes, die auch in der kostenrechtlichen Fachliteratur anerkannt ist (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 9. Aufl. § 17 A II a m.w.N.), gilt unbeschadet dessen weiter, daß die - in dem Beschluß vom 5. Oktober 1981 aaO zur Begründung mit herangezogenen - Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 GKG und des § 15 Abs. 1 GKG durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen [(Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)] vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) aufgehoben bzw. geändert worden sind; daß der Gesetzgeber durch diese Änderungen, wonach künftig immer der Wert zu Beginn einer Instanz maßgebend sein soll (vgl. BT-Drucks. 12/6962 S. 62), das bisherige Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG antasten wollte, ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 13.02.2013 - II ZR 46/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag

    Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 5 S 2291/15

    Allgemeines Wohngebiet und Verkehrslärm - Zulässigkeit einer gewerblichen

    Anderes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1998 - III ZR 56/98 -, NJW-RR 1998, 1452; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 - Beschl. v. 10.12.1992 - 6 B 42.92 -, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 12/05

    Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im

    Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546).
  • OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 19 U 135/20

    Stufenklage: Zurückverweisung der Sache bei erstinstanzlicher Entscheidung über

    Ausgehend von einem bei Eingang des Rechtsmittelschriftsatzes der Klägerin geschätzten - und daher maßgeblichen, § 40 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 30.7. 1998 - III ZR 56-98, NJW-RR 1998, 1452, beck-online zu § 15 GKG a. F.) - Wert des Nachlasses von 250.000 EUR ergibt sich bei einer Pflichtteilsquote von 1/8 zunächst ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von 31.250 EUR.
  • BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16

    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden

    Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage eines Streitwerts von (bis zu) 470.000 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365) nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.113,90 EUR, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 4.639,50 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, Umsatzsteuer in Höhe von 2.236,95 EUR, insgesamt 14.010,35 EUR).
  • BGH, 18.12.2014 - III ZR 221/13

    Für Wert der Beschwer einer Revision Interesse des Rechtsmittelklägers an

    Dies ist im Fall der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung eines Berufungsgerichts der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452 zur Revision; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, juris Rn. 2 zur Rechtsbeschwerde).
  • BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 5.13

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des

    Außerdem kommt es für § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern des nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv angemessenen Streitwertes an (Beschlüsse vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3 S. 3 = Rechtspfleger 1989, 171 und vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 6 B 42.92 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4 S. 2 = juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2024 - 20 WF 18/24
    Bei unverändertem Verfahrensgegenstand bleiben werterhöhende oder wertmindernde Umstände, die erst nach der ersten Antragstellung eintreten unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 30.7.1998 - III ZR 56/98, BeckRS 1998, 30020857).
  • BVerwG, 22.05.2013 - 7 KSt 5.13

    Streitwert; Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Außerdem kommt es für § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern des nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv angemessenen Streitwertes an (Beschlüsse vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3 S. 3 = Rechtspfleger 1989, 171 und vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 6 B 42.92 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4 S. 2 = juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 452).
  • OLG München, 25.10.2023 - 7 U 1224/21

    Rückabwicklung eines Oldtimer-Kaufvertrages nach UN-Kaufrecht

    Der Streitwert ergibt sich aus der Beschwer des Beklagten durch das landgerichtliche Urteil, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der in schweizerischer Währung zuerkannte Betrag von 59.974 CHF anhand des Wechselkurses am 05.03.2021 - dem Tag der Einlegung der Berufung, vgl. § 40 GKG und BGH, Beschluss vom 30.07.1998 - III ZR 56/98, juris-Rn. 1 [zu § 15 GKG aF] - in 54.076,73 EUR umzurechnen war.
  • BGH, 10.11.2005 - IX ZR 74/01

    Streitwert bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen

  • OLG Dresden, 03.06.2016 - 20 UF 122/15

    Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens im Sorgerechtsverfahren

  • BGH, 11.09.2001 - IX ZR 46/01

    Abweichende Streitwertfestsetzung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 10 SF 2/12
  • OLG Schleswig, 11.05.2017 - 5 U 16/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Wirksamkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2011 - 1 Ta 141/11

    Gegenstandswert - Zahlungsantrag

  • BVerwG, 15.03.2013 - 7 KSt 2.13

    Streitigkeit über Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Festsetzung des Wertes

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2022 - 3 W 3/22

    1. In Fällen, in denen der Kläger als Erwerber eines seiner Behauptung nach von

  • OVG Bremen, 09.01.2009 - 2 A 38/05

    Festsetzung der Höhe des Streitwertes bei einem Unfallausgleich

  • OLG Brandenburg, 14.09.2022 - 7 W 97/22

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Begrenzung des Werts eines

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Rechtsprechung
   OLG München, 16.01.1998 - 11 W 3354/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5383
OLG München, 16.01.1998 - 11 W 3354/97 (https://dejure.org/1998,5383)
OLG München, Entscheidung vom 16.01.1998 - 11 W 3354/97 (https://dejure.org/1998,5383)
OLG München, Entscheidung vom 16. Januar 1998 - 11 W 3354/97 (https://dejure.org/1998,5383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten ; Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr bei Abschluss eines Vergleichs

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 22 BRAGebO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1452
  • MDR 1998, 438
  • AnwBl 1999, 58
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06

    Festsetzung der Hebegebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    aa) Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit nicht schon daraus, dass die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten im Prozessvergleich vereinbart war (so aber KG JurBüro 1981, 1349; OLG Nürnberg JurBüro 1962, 342, 343; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 137; Wieczorek/Schütze/Steiner, 3. Aufl., § 91 ZPO Rdn. 59; AnwKomm-BRAGO-Schneider § 22 Rdn. 62; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 22 BRAGO Rdn. 26; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 22 Rdn. 15; anderer Ansicht OLG Hamburg MDR 1991, 679; OLG München NJW-RR 1998, 1452, 1453; offen lassend OLG Nürnberg JurBüro 1968, 398, 399; OLG Schleswig JurBüro 1999, 137, 138; Göttlich/Mümmler, aaO 7.1).

    cc) Die Erstattungsfähigkeit wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin auf die Entstehung der Hebegebühr nicht hingewiesen wurde (so aber OLG München JurBüro 1992, 178; NJW-RR 1998, 1452, 1453).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 13 W 67/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr

    Dementsprechend ist die Hebegebühr grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung des Rechtsanwalts bei der Empfangnahme des Geldes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, was nach ganz überwiegender Meinung strengen Anforderungen unterliegt und nur ausnahmsweise der Fall ist (KG RPfleger 1981, 410; OLG München NJW-RR 1998, 1452; LG Dettmold RPfleger, 2003, 36; Gerold-Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. § 22 Rn. 19; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. S. 754; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004 § 22 BRAGO Rn. 19).

    Teilweise wird die Notwendigkeit der Einschaltung des Rechtsanwalts allein aus der Vergleichsregelung selbst abgeleitet (KG RPfleger 1981, 410), teilweise wird darauf abgestellt, ob die Zahlungsregelung im Vergleich allein auf die Initiative des Auftraggebers des Anwalts und allein in dessen Interesse erfolgte (OLG Hamburg MDR 1991, 679), teilweise wird nicht auf die Vergleichsregelung als solche abgehoben, sondern darauf, ob die Einschaltung des Rechtsanwalts im Vergleichswege nicht nur "nützlich" sondern ihrerseits "notwendig" war (OLG München NJW-RR 1998, 1452).

  • LG Karlsruhe, 05.03.2019 - 3 O 22/14

    Hebegebühr im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzungsfähig!

    Soweit der Rechtspfleger auf eine Entscheidung des OLG München (NJW-RR 1998, 1452) verweise, sei diese Entscheidung nicht vergleichbar, da dort im Vergleich die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten vereinbart worden sei.

    Auch war die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut des Prozessvergleiches nicht befugt, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Zahlung zu leisten, noch hat die Klägerin eine Zahlung auf das Konto ihres Prozessbevollmächtigten von der Beklagten verlangt, so dass die von den Parteien zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1998, 1452) mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

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