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   AG Hamburg, 26.05.1998 - 23a C 116/98   

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https://dejure.org/1998,14915
AG Hamburg, 26.05.1998 - 23a C 116/98 (https://dejure.org/1998,14915)
AG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.1998 - 23a C 116/98 (https://dejure.org/1998,14915)
AG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - 23a C 116/98 (https://dejure.org/1998,14915)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1593
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 07.06.2018 - III ZR 351/17

    Kinderkrippenbetreuungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über

    § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB kann nicht entnommen werden, dass dem Kunden ein laufendes Kündigungsrecht mit einer Frist von maximal drei Monaten eingeräumt werden muss (so aber - jedenfalls für unbefristete Verträge - wohl KG, NJW-RR 2009, 1212, 1213; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593, 1594; LG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1235, 1236; Palandt/Grüneberg aaO; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2013], § 309 Nr. 9 Rn. 21; s. auch Roloff aaO; dagegen: OLG Köln, MDR 2012, 1022; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 U 1436/09, BeckRS 2011, 21307).
  • KG, 20.03.2009 - 9 W 49/09

    Unterrichtsvertrag: (Un-)Wirksamkeit von die Kündigungsmöglichkeit, eine

    Somit verwirklicht sich genau das von § 309 Nr. 9 lit. c BGB ins Auge gefasste Risiko, dass sich der Vertrag bei Versäumung der Kündigung um einen Zeitraum verlängert, welcher erheblich über den Umfang des Versäumnisses hinausgeht, weshalb eine (zumindest entsprechende) Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt erscheint (AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593; Wolf/Lindacher/Pfeifer/Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 75; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 86; a. A. AG Gütersloh, MDR 1984, 404).
  • OLG Köln, 24.08.2012 - 19 U 78/12
    Soweit die Beklagten sich unter Bezugnahme auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26.05.1998 (23 a C 116/98) bzw. einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.03.2009 (9 W 49/09) darauf berufen, die Vorschrift sei bei Vorgabe nur eines festen Kündigungstermins pro Jahr entsprechend anzuwenden, weil dadurch im ungünstigsten Fall die Versäumung der 3-monatigen Kündigungsfrist auf eine 15-monatige Vertragsbindung hinauslaufe, so kann dem nicht gefolgt werden.
  • LG München I, 07.11.2017 - 13 S 8263/17

    Ausschluss der Kündbarkeit von Krippenverträgen im Sommer

    Der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (NJW-RR 1998, 1593), das in einer derartigen Kündigungsbeschränkung auf bestimmte Termine im Jahr eine praktische Verlängerung der Kündigungsfrist - im vorliegenden Fall auf bis zu fünf Monate - sieht und damit einen Verstoß gegen § 11 Nr. 12 c AGBG (nunmehr § 309 Nr. 9 c) BGB), wird nicht gefolgt.
  • LG Saarbrücken, 30.04.2015 - 13 S 181/14

    Pferdeeinstellvertrag: Wirksamkeitskontrolle für eine formularmäßig vereinbarten

    Von der Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB werden auch Kündigungsbestimmungen wie die vorliegende erfasst, bei der zwar eine Kündigungsfrist von 3 Monaten beachtet, die Kündigung aber nur für einen Termin im Jahr zugelassen wird (hier 31.03.; vgl. KG, MDR 2009, 677; LG Potsdam, VuR 1997, 182.; AG Hamburg-Altona, MDR 1982, 55; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593 mit zust. Anm. Basedow, VuR 1998, 275; MünchKomm-BGB/Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 309 Rn. 19; Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 93; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309 Rn. 130).
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