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   KG, 07.07.1997 - 16 WF 3196/97   

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https://dejure.org/1997,7522
KG, 07.07.1997 - 16 WF 3196/97 (https://dejure.org/1997,7522)
KG, Entscheidung vom 07.07.1997 - 16 WF 3196/97 (https://dejure.org/1997,7522)
KG, Entscheidung vom 07. Juli 1997 - 16 WF 3196/97 (https://dejure.org/1997,7522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Berechnung des Streitwertes für eine Unterhaltsklage; Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1615
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 13.03.1997 - 16 U 8282/96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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  • KG, 27.06.2006 - 1 W 89/06

    Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage

    Diesen Standpunkt teilt auch der 16. Zivilsenat des Kammergerichts, demzufolge sich der Gebührenstreitwert des mit der Stufenklage erhobenen noch unbezifferten Zahlungsanspruchs nicht nach den vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits richtet, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz (KG, MDR 1997, 598; NJW-RR 1998, 1615).
  • KG, 27.06.2006 - 1 W 386/05

    Streitwertbemessung: Zum Streitwert einer "hängengebliebenen" Stufenklage

    Demgegenüber vertritt der 16. Zivilsenat des Kammergerichts den Standpunkt, dass sich der Gebührenstreitwert des mit der Stufenklage erhobenen noch unbezifferten Zahlungsanspruchs nicht nach den vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits richtet, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz (KG, MDR 1997, 598; NJW-RR 1998, 1615; ähnlich der 24. Zivilsenat, HRR 1941 Nr. 656; Meyer, GKG, 7. Aufl., § 44, Rn. 6).
  • OLG München, 14.08.2023 - 33 W 321/23

    Streitwertbestimmung einer nach der ersten Stufe endenden Pflichtteilsstufenklage

    Nach anderer Ansicht (KG, 16 WF 3196/97, NJW-RR 1998, 1615) sollen hingegen die Erkenntnisse am Ende des Rechtszugs maßgeblich sein, selbst wenn der Anspruch dann nicht mehr beziffert wurde.
  • OLG Rostock, 15.10.2007 - 6 W 62/07

    Bemessung des Gegenstandswert einer Stufenklage; Streitwertbemessung bei

    Maßgeblich wiederum für die Bewertung des Leistungsbegehrens sind die vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits (vgl. jetzt auch § 40 GKG); durch eine spätere Verringerung der Bezifferung oder Verurteilung ermäßigt sich der Streitwert nicht (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 141; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 44 GKG Rn. 4; § 48 GKG Anhang I: § 3 ZPO Rn. 108; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Stichwort: "Stufenklage" Rn. 5111; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1458; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 114; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 609; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 962; KG, JurBüro 2006, 604; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; KG, FamRZ 2007, 69; a.A. KG, NJW-RR 1998, 1615: nach den Erkenntnissen am Ende des Rechtsstreits).
  • OLG Hamm, 24.01.2013 - 11 WF 3/13

    Verfahrenswert eines unbeziffert gebliebenen Stufenantrags

    Nach anderer Auffassung soll, wenn sich ein Zahlungsanspruch nicht mehr ergibt, nur der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich sein (OLG Stuttgart FF 2008, 378; FamRZ 2005, 1765; KG Berlin NJW-RR 1998, 1615; KG Berlin MDR 1997, 598; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40).
  • OLG München, 30.10.2006 - 12 WF 1575/06
    Daher kann dies ausnahmsweise nach den Erkenntnissen am Ende des Rechtzugs beurteilt werden ( KG NJW-RR 1998, 1615).
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