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   OLG Hamm, 21.10.1997 - 7 U 48/97   

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https://dejure.org/1997,3692
OLG Hamm, 21.10.1997 - 7 U 48/97 (https://dejure.org/1997,3692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.10.1997 - 7 U 48/97 (https://dejure.org/1997,3692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 7 U 48/97 (https://dejure.org/1997,3692)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegenüber einer Sparkasse auf Erstattung des Betrags aus einem Inhaberscheck; Verletzung von Sorgfaltspflichten beim Scheckeinzug; Erkennbarkeit einer auf Anlagebetrug ausgerichteten Geschäftstätigkeit; Annahme eines Girovertrags mit Schutzwirkung für Dritte; ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 157 242 328 675
    Girovertrag zwischen einer Bank und einer betrügerischen Anlagegesellschaft ist kein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 337
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94

    Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1997 - 7 U 48/97
    Er beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH (BB 1995, 2389) und meint, daß dem Scheckaussteller durchaus ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Inkassobank zustehen könne.

    Sittenwidrigkeit erfordert im Falle der arglistigen Täuschung weitere über den Tatbestand des § 123 Abs. 1 BGB hinausgehende Umstände (BGH BB 1995, 2389).

  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1997 - 7 U 48/97
    Rechtsgrundlage für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB (BGH NJW 84, 355; NJW-RR 86, 484).
  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1997 - 7 U 48/97
    Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, daß es für eine Anwendung des § 826 bereits genügt, daß sich der Schädiger der Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen bewußt verschließt (BGH NJW 1994, 2289).
  • BGH, 23.01.1985 - IVa ZR 66/83

    Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1997 - 7 U 48/97
    Rechtsgrundlage für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB (BGH NJW 84, 355; NJW-RR 86, 484).
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

    Inhalt des Vertrages über die Führung des Treuhandkontos ist es deshalb nicht, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf seine Seriosität zu prüfen, weshalb eine solche Verpflichtung auch nicht gegenüber den Anlagekunden besteht, die Einzahlungen auf das Konto vornehmen (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 337).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2007 - 16 U 3/05

    Schadensersatzanspruch einer GbR wegen betrügerischer Erlangung und Veruntreuung

    Dabei sind die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 20. September 1996 (ZIP 1996, 1898) und des OLG Hamm vom 21. Oktober 1997 (NJW-RR 1998, 337) durchaus bekannt, welche die Beklagten für sich ins Feld führen können und die in ähnlich bzw. vergleichbar gelagerten Fällen eine besondere Schutzpflicht gegenüber einem Dritten verneint haben.

    Das OLG Hamm hingegen (NJW-RR 1998, 337) hat eine Schutzwirkung zugunsten Dritter mit einer Begründung verneint, die nach Auffassung des Senats nicht tragfähig sein dürfte.

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