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   OLG Hamburg, 06.11.1997 - 3 U 118/97   

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OLG Hamburg, 06.11.1997 - 3 U 118/97 (https://dejure.org/1997,11192)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.1997 - 3 U 118/97 (https://dejure.org/1997,11192)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. November 1997 - 3 U 118/97 (https://dejure.org/1997,11192)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 402
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 193/97

    Stüssy; Erschöpfung des Markenrechts aufgrund nationaler Rechtsvorschriften

    Nach der vom Berufungsgericht vertretenen vermittelnden Auffassung bleibt es zwar bei der grundsätzlichen Beweislastüberbürdung auf den angegriffenen Verletzer, jedoch mit der Maßgabe, daß der klagende Markeninhaber jedenfalls zur "Zustimmungslage" im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG vortragen muß (vgl. neben dem Berufungsurteil: OLG Hamburg NJW-RR 1998, 402; hierzu zustimmend: Joller, GRUR Int. 1998, 751, 763; Wolter/Lubberger, GRUR 1999, 17, 30; Plassmann, WRP 1999, 1011, 1013; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rdn. 15, jedenfalls in Fällen, in denen der Markeninhaber in der Union ansässig ist).
  • OLG Hamburg, 20.03.2003 - 3 U 184/02

    Abhängigkeit der Umstände der markenrechtlichen Erschöpfung eines

    Für den Einwand der Erschöpfung als Ausnahme zu den Ausschließlichkeitsrechten ist grundsätzlich derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf Erschöpfung beruft (BGH GRUR 2000, 879, 880 - stüssy; EuGH WRP 2002, 65, 70 - Zino Davidoff; OLG Karlsruhe GRUR 1999, 343, 345 - REPLAY-Jeans; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6.11.1997, NJW-RR 1998, 402).

    Eine solche Obliegenheit des Markenrechtsinhabers hat der Senat bereits im Urteil vom 6.11.1997 (NJW-RR 1998, 402, 403) abgelehnt.

    In Betracht kommt nach Auffassung des Senats allenfalls die Annahme einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass den Verletzer erst dann zum Einwand der europaweiten Erschöpfung die Beweislast trifft, wenn von dem Anspruchssteller zunächst Umstände vorgetragen werden, die einige Anhaltspunkte und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die betreffenden Markenwaren aus Importen stammen, die ohne Zustimmung des Markeninhabers im europäischen Bereich in Verkehr gebracht worden sind (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6.11.1997, NJW-RR 1998, 402, 403 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 166/01

    Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbsprozessen

    Das hat der Senat - auch wie vorliegend für den Fall des Ausnutzens einer Fristverlängerung - bereits mehrfach entschieden (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1998, 402 m. w. Nw., MagazinDienst 1999, 979, GRUR 2000, 319).
  • OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 33/99

    US-Jeans; Erschöpfungseinwand

    In Anbetracht der Tatsache, daß zur Überzeugung des Senats namentlich aufgrund der Bekundungen der Zeugen R. und Dr. S. aber ohnehin ein Sachverhalt feststeht, der die Unterlassungs- und auch die Folgeansprüche der Klägerin bereits ab dem 15.08.1996 und nicht erst ab dem 03.07.1988 auslöst, kommt es hierauf jedoch ebensowenig an, wie auf die in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum nicht einheitlich beantwortete Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß die mit der Marke versehene Ware weder vom Markeninhaber noch mit seiner Zustimmung in Deutschland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist (zum Meinungsstand vergleiche zum Beispiel die zum Teil nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte München (Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1998, 186 ff.), Karlsruhe (GRUR 1998, 343 ff.), Düsseldorf (Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1998, 372 ff.) und Hamburg (NJW-RR 1998, 402 f.) sowie aus dem juristischen Schrifttum zum Beispiel Plassmann, WRP 1999, 1011 ff.; Klados, WRP 1999, 1018 ff.; Sack, WRP 1999, 1088 ff. und Pickrahn, GRUR 1996, 383 ff.).
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