Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 01.10.1997

Rechtsprechung
   KG, 13.03.1997 - 16 U 8282/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6791
KG, 13.03.1997 - 16 U 8282/96 (https://dejure.org/1997,6791)
KG, Entscheidung vom 13.03.1997 - 16 U 8282/96 (https://dejure.org/1997,6791)
KG, Entscheidung vom 13. März 1997 - 16 U 8282/96 (https://dejure.org/1997,6791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für eine Inverzugsetzung hinsichtlich der Auszahlung des Überschusses aus einer Hausverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 418
  • MDR 1997, 598
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 27.06.2006 - 1 W 89/06

    Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage

    Diesen Standpunkt teilt auch der 16. Zivilsenat des Kammergerichts, demzufolge sich der Gebührenstreitwert des mit der Stufenklage erhobenen noch unbezifferten Zahlungsanspruchs nicht nach den vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits richtet, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz (KG, MDR 1997, 598; NJW-RR 1998, 1615).
  • OLG Celle, 08.10.2002 - 6 W 77/02

    Stufenklage; Wert der allgemeinen Verfahrens- und der Prozessgebühr

    Solange der Zahlungsanspruch nicht beziffert ist, ist er, anders als in dem Beschluss des Kammergerichts (MDR 1997, 598) angenommen, auf den der Kläger sich stützt, denknotwendig immer der höchste, weil der Anspruch auf Auskunft, Wertermittlung oder eidesstattliche Versicherung stets nur mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs zu bemessen sind; denn all diese Ansprüche erfüllen regelmäßig keinen Selbstzweck, sondern sollen lediglich den Zahlungsanspruch konkretisieren und durchsetzen helfen.
  • KG, 27.06.2006 - 1 W 386/05

    Streitwertbemessung: Zum Streitwert einer "hängengebliebenen" Stufenklage

    Demgegenüber vertritt der 16. Zivilsenat des Kammergerichts den Standpunkt, dass sich der Gebührenstreitwert des mit der Stufenklage erhobenen noch unbezifferten Zahlungsanspruchs nicht nach den vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits richtet, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz (KG, MDR 1997, 598; NJW-RR 1998, 1615; ähnlich der 24. Zivilsenat, HRR 1941 Nr. 656; Meyer, GKG, 7. Aufl., § 44, Rn. 6).
  • KG, 07.07.1997 - 16 WF 3196/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

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  • OLG München, 03.04.2006 - 17 W 1187/06

    Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

    Umgekehrt hat das Kammergericht (MDR 1997, 598) gemeint, das es auf die Erkenntnisse des Gerichts am Ende der Instanz ankomme.
  • OLG Hamm, 24.01.2013 - 11 WF 3/13

    Verfahrenswert eines unbeziffert gebliebenen Stufenantrags

    Nach anderer Auffassung soll, wenn sich ein Zahlungsanspruch nicht mehr ergibt, nur der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich sein (OLG Stuttgart FF 2008, 378; FamRZ 2005, 1765; KG Berlin NJW-RR 1998, 1615; KG Berlin MDR 1997, 598; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40).
  • OLG Bremen, 13.03.1998 - 2 W 13/98

    Gebührenstreitwertberechnung bei Stufenklage; Fehlende Bezifferung des zunächst

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  • OLG Naumburg, 17.04.2003 - 2 Ww 39/01

    Bemessung des Geschäftswertes eines Stufenantrags

    a) Das Kammergericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich der Gebührenstreitwert eines im Wege der Stufenklage eingeklagten, zunächst unbezifferten Leistungsanspruchs nicht nach den Erwartungen des Klägers zu Beginn, sondern nach den Erkenntnissen des Gerichts am Ende der Instanz richte (KG NJW-RR 1998, 418 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.06.2007 - 17 Ta 6105/07
    Die gegenteilige Auffassung (vgl. nur KG, Beschluss vom 13. März 1997 - 16 U 8282/96 -MDR 1997, 598 f. [KG Berlin 13.03.1997 - 16 U 8282/96]; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 7 W 107/97 -MDR 1997, 691 f., [OLG Dresden 21.02.1997 - 7 W 107/97] Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, VV 3100 Rn. 122 ff.) führt dazu, dass die mit der Stufenklage anhängig gemachte unbezifferte Leistungsklage nicht zu bewerten ist, wenn sich der Anspruch als nicht gegeben erweist; dies vermag nicht zu überzeugen und ist im Übrigen mit § 40 GKG nicht in Einklang zu bringen.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 371/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3711
BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 371/97 (https://dejure.org/1997,3711)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.1997 - 3Z BR 371/97 (https://dejure.org/1997,3711)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - 3Z BR 371/97 (https://dejure.org/1997,3711)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JurPC

    §§ 22 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 2 FGG, 30 KostO
    Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung der Versäumung einer Rechtsmittelfrist aufgrund einer Störung des Telefaxgerätes und Unachtsamkeit eines Angestellten; Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags im Falle ...

  • Anwaltsblatt

    § 22 FGG, § 30 KostO

  • rechtsportal.de

    FGG § 22; KostO § 30
    Zumutbare Maßnahmen zur Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes bei technischem Defekt des Telefaxgerätes - Geschäftswert bei Amtslöschung einer GmbH

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 418
  • AnwBl 1998, 98
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 16.08.1990 - BReg. 2 Z 88/90
    Auszug aus BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 371/97
    Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG ; BayObLG NJW-RR 1990, 1432 m. w. N.).
  • BGH, 20.09.1993 - II ZB 10/93

    Mehrfache Berufungseinlegung bei Übersendung von Telefax und Original

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 371/97
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen bestimmte Schriftsätze, darunter vor allem auch Rechtsmitteleinlegungen, im Telefax-Verkehr dem zuständigen Gericht übermittelt werden (BGH NJW 1993, 3141 ; 1995, 1431/1432).
  • BGH, 06.03.1995 - II ZB 1/95

    Pflichten des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Übermittlung einer

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 371/97
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen bestimmte Schriftsätze, darunter vor allem auch Rechtsmitteleinlegungen, im Telefax-Verkehr dem zuständigen Gericht übermittelt werden (BGH NJW 1993, 3141 ; 1995, 1431/1432).
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Auch im Falle nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender technischer Störungen des Sendegeräts sind diejenigen Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen, die der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten dann noch möglich und zumutbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 1996 - IV ZB 5/96, NJW-RR 1996, 1275; BayObLG, NJW-RR 1998, 418; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 160).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2006 - 9 U 56/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen nämlich auch fristgebundene Schriftsätze im Telefaxverkehr dem zuständigen Gericht übermittelt werden (BayObLG NJW-RR 1998, 418 mit Verweis auf BGH NJW 1993, 3141 und 1995, 1431).

    Der Klägervertreter hätte jedoch - auch schon im Vorfeld der Störung des Faxgerätes - alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, damit die bereits fertiggestellte Berufungsbegründung das Gericht noch am 24.4.2006 erreichte (BGH VersR 1997, 84; BayObLG NJW-RR 1998, 418).

  • KG, 09.06.2006 - 12 U 91/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen eines

    a) Scheitert die Übermittlung einer Berufungsschrift per Telefax wegen Defektes an der Telekommunikationsanlage des Prozessbevollmächtigten einer Partei zu einem Zeitpunkt, in dem noch eine andere fristgerechte Übermittlung zumutbar erfolgen konnte, so ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, alle anderen noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um ein Versäumen der Frist zu verhindern (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1996 - IV ZB 5/96 - NJW-RR 1996, 1275; BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95 - NJW 1995, 1431; BAG, Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 95/94 - NJW 1995, 743; BayObLG, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 3Z BR 371/97 - NJW-RR 1998, 418).
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