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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.09.1997 - 6 W 14/97   

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https://dejure.org/1997,4036
OLG Hamm, 22.09.1997 - 6 W 14/97 (https://dejure.org/1997,4036)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.1997 - 6 W 14/97 (https://dejure.org/1997,4036)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. September 1997 - 6 W 14/97 (https://dejure.org/1997,4036)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 398 421 ff. BGB
    Abtretung einer Forderung, die sich gegen einen von zwei/mehreren haftenden Gesamtschuldnern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 486
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88

    Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.1997 - 6 W 14/97
    Zwar endet im Falle einer Aussetzung der Verhandlung nach §§ 148, 149 ZPO die durch Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung mit der Erledigung des anderen Verfahrens (vgl. BGH NJW 89, 1729).
  • BGH, 21.01.1993 - I ZR 23/91

    Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund -

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.1997 - 6 W 14/97
    Eine gerichtlich angeordnete Aussetzung fällt jedoch nicht unter die Regelung des § 211 II 1 BGB (vgl. BGH NJW-RR 93, 741).
  • OLG Hamm, 24.04.2006 - 18 U 10/05

    Zur Haftung eines Maklers wegen falscher Angaben im Exposé - Gebrauchsregelung in

    Denn da der Beklagte zu 2.) im Falle einer Haftung des Beklagten zu 1.) aus positiver Forderungsverletzung dem Zeugen F daneben aus § 25 HGB als Gesamtschuldner gehaftet hätte, hätte eine alleinige Abtretung der gegen den Beklagten zu 1.) geltend gemachten Schadensersatzansprüche an die Klägerin zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der beiden Beklagten bedurft (OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1997 - 6 W 14/97).
  • OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01

    Abtretung ; Zustimmung aller Gesamtschuldner; Verjährungsfrist ; Klageerhebung;

    Eine solche Separatübertragung setzt also die Zustimmung des oder der weiteren Schuldner voraus, die hier fehlt (OLG Hamm NJW-RR 1998, 486; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 425 Rdn. 9; anderer Ansicht: OLG Schleswig WM 1998, 2057).
  • AG Ludwigslust, 24.06.2009 - 5 C 273/08

    Darlehensvertrag: Haftung von Ehegatten im Innenverhältnis

    Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle noch dahinstehen, dass gegebenenfalls ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner zustande gekommener Erlassvertrag gemäß § 423 BGB auch zugunsten der anderen Gesamtschuldner wirkt, wenn der Vertrag mit demjenigen Gesamtschuldner vereinbart wurde, der im Innenverhältnis allein belastet ist; denn dies gilt nur im Zweifel und damit nicht, wenn sich eine abweichende Vereinbarung wie nach dem zuvor Gesagten den Umständen entnehmen lässt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 486).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2012 - 8 U 8/11

    Arzthaftung: Umfang der Aufklärungspflicht bei computergestützter Methode zur

    Ein Zustimmungsbedürfnis der Beklagten kann hier auch nicht aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 22.9.1997 (6 W 14/97 - MDR 1998, 205) abgeleitet werden.
  • LG Berlin, 13.11.2014 - 43 O 353/12

    Verkehrsunfall - Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers -

    Es spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Zessionar die gegen alle Schuldner gerichtete Forderung erwerben soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1997 - 6 W 14/97 -, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 425 Rdnr. 9 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.08.1997 - 11 U 48/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3852
OLG Hamm, 29.08.1997 - 11 U 48/97 (https://dejure.org/1997,3852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.1997 - 11 U 48/97 (https://dejure.org/1997,3852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 1997 - 11 U 48/97 (https://dejure.org/1997,3852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 486
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

    Soweit die Revision unter Hinweis auf andere oberlandesgerichtliche Entscheidungen (OLG Dresden BauR 2005, 1954, 1955 ; OLG Hamm [11. Zivilsenat] NJW-RR 1998, 486, 487 ; OLG Hamm [2. Zivilsenat] BauR 1997, 1056) die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht beanstandet, nach der die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nicht begrenzt werden, ist folgendes anzumerken: Welche Wirkungen ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner auch im Verhältnis zu anderen, nicht an ihm beteiligten Gesamtschuldnern hat, ist eine Frage der Interpretation im Einzelfall (OLG Hamm jeweils aaO), die als Auslegung eines Individualvertrags dem Tatrichter obliegt.
  • OLG Brandenburg, 19.08.2009 - 4 U 167/99

    Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der

    (2) Allerdings besteht in Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2007 - 14 U 122/0 - OLG Dresden, Urteil vom 15. September 2004 - 18 U 181/04 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 2006 - 21 U 41/06 - ; OLG Hamm, Urteile vom 29. August 1997, NJW-RR 1998, 486 ff., und vom 5. Juni 1997 - 2 U 123/96 -) und Literatur Einigkeit darüber, dass einem Vergleichschluss dann Gesamtwirkung beizumessen ist, wenn der Gläubiger mit demjenigen Gesamtschuldner einen Erlassvertrag schließt, der im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander allein verpflichtet ist, den Schaden zu tragen.
  • OLG Dresden, 15.09.2004 - 18 U 181/04

    Auswirkung eines Vergleichs auf mithaftende Gesamtschuldner

    In Rechtsprechung (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21.03.2000, NJW 2000, 1942 ff., 1943; OLG Köln, Beschluss vom 18.05.1992, 1398; Urteil vom 07.04.1993, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 29.08.1997, NJW-RR 1998, 486 ff., 487; LG Tübingen, Urteil vom 15.08.1989, a.a.O.) und Literatur (vgl. nur: Wacke, a.a.O., 55; Soergel-Wolf, 12. Bearb., Rdz. 2 zu § 423; Münchener Kommentar zum BGB, Bydlinski, 4. Aufl., Rdz. 4 zu § 423; Staudinger-Noack, a.a.O., Rdz. 23 zu g 423) besteht Einigkeit dahin, dass einem Vergleichsabschluss dann (nach Wacke, a.a.O., 55: "ipso iure") Gesamtwirkung beizumessen ist, wenn der Gläubiger mit demjenigen Gesamtschuldner einen Erlassvertrag schließt, der im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander allein verpflichtet ist, den Schaden zu tragen.
  • OLG Bremen, 04.04.2002 - 2 U 130/01

    Zu den Folgen eines vergleichsweisen Schuldnerlasses durch ein Kreditinstitut

    Bei einem Erlassvertrag mit einem der Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis für den Gesamtbetrag einstehen muss, kann allerdings im Zweifel eine Gesamtwirkung angenommen werden (OLG Köln NJW-RR 1992, 1398 = MDR 1992, 1050; OLG Hamm NJW-RR 1998, 486), sofern die interne Lastenverteilung dem Gläubiger bekannt ist.
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2003 - 2 U 75/02

    Einkaufswagen

    Gerade weil - was der Klägerin schon aufgrund der erstinstanzlich erfolgten Streitverkündung der Beklagten gegenüber ihrer Streithelferin bekannt war - die Streithelferin der Beklagten im Innenverhältnis zur Freistellung der Beklagten verpflichtet war, muß hier redlicherweise (§ 242 BGB) jedoch von einer Gesamtwirkung des Erlasses ausgegangen werden (vgl. hierzu Palandt/ Heinrichs, BGB, 62. Aufl, § 423 Rdn. 2; OLG Köln, NJW-RR 92, 1398; OLG Hamm, NJW-RR 98, 486).
  • OLG Hamm, 03.03.2011 - 28 U 85/09
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dann, wenn sich eine abweichende Vereinbarung den Umständen nicht entnehmen lässt, davon auszugehen, dass ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner zustande gekommener Erlassvertrag bzw. Vergleich gemäß § 423 BGB auch zugunsten der anderen Gesamtschuldner wirkt, wenn der Vertrag mit demjenigen Gesamtschuldner vereinbart wurde, der im Innenverhältnis allein belastet ist (vgl. OLG Köln, 19 W 15/92, Beschl. v. 18.05.1992, NJW-RR 1992, 1398; OLG Hamm, 11 U 48/97, Urt. v. 29.08.1997, NJW-RR 1998, 486).
  • OLG Naumburg, 08.04.2003 - 11 U 255/01

    Zum Umfang der Bindungswirkung des Berufungsgerichts im Falle der Aufhebung und

    Ob ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2000, 1942 ; OLG Hamm NJW-RR 1998, 486 ; OLG Köln NJW-RR 1992, 1398).
  • OLG Köln, 04.09.2001 - 13 W 10/01

    Ausgestaltung der gerichtlichen Durchsetzung des Wegfalls von Ansprüchen einer

    Von einer solchen Gesamtwirkung ist bei interessengerechter Auslegung nach einhelliger Rechtsprechung regelmäßig auszugehen, wenn der Erlass gerade mit demjenigen Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis allein belastet ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398 = OLGR 1992, 169; LG Stuttgart, NJW-RR 1994, 504; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; OLG Bremen, NJW-RR 1998, 1745).
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