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   BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89   

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https://dejure.org/1997,5195
BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89 (https://dejure.org/1997,5195)
BVerfG, Entscheidung vom 11.09.1997 - 1 BvR 392/89 (https://dejure.org/1997,5195)
BVerfG, Entscheidung vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 (https://dejure.org/1997,5195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sonderkündigung nach ländlichem Siedlungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 520
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfGE 83, 201 [209]).

    Ein Eingriff der gesetzlichen Regelung in eine bereits (nach früherem Recht) bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers, an den noch strengere verfassungsrechtliche Anforderungen zu stellen sein könnten (vgl. BVerfGE 83, 201 [212 f.]), liegt nicht vor.

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Soweit man der angegriffenen Sonderkündigungsregelung überhaupt eine (objektiv) berufsregelnde Tendenz beimessen könnte (verneinend für § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG : BVerfGE 21, 73 [85]), wäre ein durch die Sonderkündigungsregelung und ihre Anwendung etwa bewirkter Eingriff in die Berufsfreiheit aus den gleichen Verhältnismäßigkeitserwägungen, die schon zur Verneinung einer Verletzung von Art. 14 GG geführt haben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 22/83

    Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Fischereigesetzes

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf den mit der Sonderkündigungsregelung verfolgten Zweck im Lichte von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Sonderkündigung nur ausgesprochen werden darf, um die Ziele der gesetzlichen Regelung - Förderung des Siedlungswesens und Verbesserung der Agrarstruktur - zu verwirklichen (vgl. auch BVerfGE 71, 137 [146]).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Dazu gehört das Besitzrecht des Pächters ebenso wie das Besitzrecht des Mieters (vgl. BVerfGE 89, 1 [6 f.]).
  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Demgegenüber bestimmen die Vorschriften im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG generell und abstrakt, wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht (vgl. BVerfGE 72, 66 [76]).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Diese Ziele dienen dem Allgemeinwohl (vgl. BVerfGE 3, 407 [416 ff.]; 26, 215 [223 ff.]).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Die Enteignung ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 70, 191 [199 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 87, 114 [138] m.w.N.; stRspr).
  • BGH, 09.02.1955 - V BLw 71/54

    Besiedlung verpachteter Staatsdomänen

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Vor der Einführung dieser Regelung mußten die Siedlungsunternehmen oft entweder eine Verzögerung oder eine Verteuerung ihrer Siedlungsprojekte hinnehmen, weil die Pächter teils die Auflösung der Pachtverträge verweigert und teils unangemessen hohe Abstandszahlungen für eine vorzeitige Auflösung gefordert hatten (Amtliche Begründung, DJ 1935, 131; BGHZ 16, 241 [250 f.]).
  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
    Diese Ziele dienen dem Allgemeinwohl (vgl. BVerfGE 3, 407 [416 ff.]; 26, 215 [223 ff.]).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig, also vom geregelten Sachbereich her gerechtfertigt ("bereichsspezifisch") sein müssen; sie dürfen in keinem Fall weiter gehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, aaO; vgl ferner Beschluß vom 11. September 1997, 1 BvR 392/89, NJW-RR 1998, 520).
  • BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 2297/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend enteignungsrechtliche

    Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Pacht um eine von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition handelt (hiervon ausgehend wohl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1997 - 1 BvR 392/89 -, juris, Rn. 13; ebenso: BGHZ 175, 35 m.w.N.; BVerwGE 105, 178 ) und ob es sich bei den vorzeitigen Besitzeinweisungen um Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne oder um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt (wohl von einer Enteignung ausgehend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 7 B 23.08

    Betrieb eines Basaltsteinbruchs mit einer Abbaufläche von 81 ha als Anlage i.S.d.

    Dabei kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch das Besitzrecht des Pächters eines Grundstücks als vermögenswertes Recht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 1 BvR 208/93 BVerfGE 89, 1 ; BVerfG. Kammerbeschluss vom 11. September 1997 1 BvR 392/89 NJW-RR 1998, 520).
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