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   OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 219/96   

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https://dejure.org/1997,3605
OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 219/96 (https://dejure.org/1997,3605)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.06.1997 - 19 U 219/96 (https://dejure.org/1997,3605)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Juni 1997 - 19 U 219/96 (https://dejure.org/1997,3605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftung Vorstand Vertrag Erfüllung Vertragserfüllung Konkurs Verein

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 42 Abs. 2 Satz 2, GmbHG § 64
    Haftung Vorstand Vertrag Erfüllung Vertragserfüllung Konkurs Verein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschuldung eines eingetragenen Vereins im konkursrechtlichen Sinne aufgrund höherer Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeitwert des Aktivvermögens; Rückgängigmachung von abgeschlossenen Geschäften zwischen dem Gläubiger und dem Vorstand des überschuldeten Vereins nach ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 42 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 64
    Haftung des Vorstands bei Konkurs des Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 45 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 64
    Haftung des Vorstandes auf Vertragserfüllung bei Konkurs des Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 686
  • VersR 1998, 1386
  • WM 1999, 1043
  • BB 1998, 99
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 219/96
    Nach der - bereits vom Landgericht zitierten - neueren Rechtssprechung zu der zu § 42 BGB parallelen Vorschrift des § 64 GmbH-Gesetz (BGH NJW 1994, 2220, 2224; BGH NJW-RR 1995, 289 f.) können die Gläubiger, die nach dem Entstehen der Konkursantragspflicht des Vorstandes Geschäfte mit der Gesellschaft abgeschlossen haben, verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht mit der überschuldeten Gesellschaft abgeschlossen.

    Dies hat nach allgemeinen Schadensersatzregeln zur Folge, daß der dem Vertragspartner auf diese Weise rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schaden zu ersetzen ist (BGH NJW 1994, 2220, 2223; Staudinger/Coing, BGB, 12. Aufl., § 42 Rdn. 10).

  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 8/93

    Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wegen

    Auszug aus OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 219/96
    Nach der - bereits vom Landgericht zitierten - neueren Rechtssprechung zu der zu § 42 BGB parallelen Vorschrift des § 64 GmbH-Gesetz (BGH NJW 1994, 2220, 2224; BGH NJW-RR 1995, 289 f.) können die Gläubiger, die nach dem Entstehen der Konkursantragspflicht des Vorstandes Geschäfte mit der Gesellschaft abgeschlossen haben, verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht mit der überschuldeten Gesellschaft abgeschlossen.
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 219/96
    Die von ihnen bereits erbrachten Leistungen sind ihnen zu erstatten (BGH NJW 1993, 2107).
  • BGH, 27.10.1982 - VIII ZR 187/81

    Persönliche Inanspruchnahme eines Alleingesellschafters einer GmbH; Verletzung

    Auszug aus OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 219/96
    "Überschuldung" eines Vereins im konkursrechtlichen Sinne wird regelmäßig dadurch bestimmt, daß der Zeitwert des Aktivvermögens des Vereins die Verbindlichkeiten nicht deckt (BGH NJW 1983, 676, 677).
  • OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07

    Verzögerte Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Haftung des

    Bejahe man mit dem Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1998, 686) eine Haftung des Vereinsvorstandes gemäß §§ 823 Abs. 2, 42 Abs. 2 S. 2 BGB gegenüber Neugläubigern, sei eine Ablehnung der analogen Anwendung des § 64 Abs. 2 GmbHG (a.F.) nicht konsequent.
  • OLG Köln, 27.01.2006 - 1 U 45/05

    Zur Haftung des Vereinsvorstandes gemäß § 42 Abs. 2 BGB - hier: im Falle eines

    Auf die Haftung des Vereinsvorstandes sind die vom BGH entwickelten Grundsätze über die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gemäß §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB wegen der gleichgelagerten Interessenlage der Vertragspartner einer insolvenzreifen GmbH und eines insolvenzreifen Vereins übertragbar (so auch OLG Köln, NJW-RR 1998, 686 f; OLG Hamm OLG-Report 2001, 265 f).
  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99

    Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Vereinsvorstand wegen

    Der Begriff der Überschuldung in § 42 Abs. 2 a. F. BGB wird im konkursrechtlichen Sinne verstanden (BGH NJW 83, 676, 677; OLG Köln VersR 98, 1386) und liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft des Vereins nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Vereins ausreicht (OLG Hamm NJW-RR 93, 1445; OLG Bremen NZG 99, 74).
  • OLG Köln, 08.04.1998 - 13 U 191/97

    Anspruch auf Schadensersatz für von einer GmbH nicht abgeführten

    Wären sie nämlich durch den Konkurs gewarnt worden, hätten sie mit der Gesellschaft selbstverständlich nicht kontrahiert (vgl. hierzu auch Lutter, GmbHR 1997, 329 ff. 332; OLGR Köln 1998, 12 ff. 13).
  • LG Duisburg, 06.05.2008 - 1 O 514/06

    Wer weiter an zahlungsunfaehigen Verein leistet, verliert Ersatzanspruch

    Die in der genannten Vorschrift normierte Insolvenzantragspflicht bezweckt, insolvenzreife Vereine vom Geschäftsverkehr fern zu halten, damit durch deren weiteres Auftreten keine Gläubiger dadurch geschädigt werden, dass sie infolge des Unterbleibens des Insolvenzantrags Leistungen für den überschuldeten Verein erbringen (OLG Köln NJW-RR 1998, 686 (687)).
  • AG Bergisch Gladbach, 10.03.2000 - 61 C 365/98

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Konkursverfahrens; Rechtsfolgen des

    In einem Vorverfahren vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 20 O 142/96) und OLG Köln (Aktenzeichen 19 U 219/96) nahmen mehrere ehemalige Spieler des Vereins den Beklagten für titulierte Forderungen gegenüber dem Verein persönlich in Anspruch.
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