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   BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97   

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BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97 (https://dejure.org/1998,2881)
BayObLG, Entscheidung vom 18.02.1998 - 1Z BR 155/97 (https://dejure.org/1998,2881)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Februar 1998 - 1Z BR 155/97 (https://dejure.org/1998,2881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung eines Erbvertrages; Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft nach griechischem Recht; Antrag an das Nachlaßgericht auf Erteilung eines Erbscheins; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen einer Erbschaft; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach griechischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 798
  • FamRZ 1998, 1198
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93

    Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung blieb ebenso erfolglos wie eine Beschwerde der Beteiligten zu 2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 bis 4 gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wies der Senat mit Beschluß vom 11.3.1994 (Az. 1Z BR 109/93 = BayObLGZ 1994, 40 = FamRZ 1994, 1354 = NJW-RR 1994, 967) zurück.

    e) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 11.3.1994 (BayObLGZ 1994, 40/46 ff.) ausführlich dargelegt hat, richtet sich die Erbfolge nach griechischem Recht.

    Auch dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 11.3.1994 näher dargelegt (BayObLGZ 1994, 40/44).

    Insoweit wird zunächst auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 11.3.1994 verwiesen (BayObLGZ 1994, 40/52).

    Soweit diese Regelung die Aussage enthält, daß die Ausschlagung gegenüber einem Gericht abzugeben, also amtsempfangsbedürftig ist, betrifft sie die materielle Wirksamkeit der Ausschlagung und ist daher nach dem griechischen Recht als dem Erbstatut zu beurteilen (vgl. dazu BayObLGZ 1994, 40/49 und Staudinger/Dörner Art. 25 Rn. 113 m.w.N.).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 11.3.1994 dargelegt hat (BayObLGZ 1994, 40/44), ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlaßgerichte im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich aus § 2369 Abs. 1 BGB .

    Ob das deutsche Recht auch die internationale Zuständigkeit für eine wie hier umfassend wirkende, also auch das Auslandsvermögen des Erblassers betreffende Ausschlagungserklärung in Anspruch nimmt, ist zweifelhaft (Nachweise zum Streitstand s. BayObLGZ 1994, 40/50; bejahend z.B. S. Lorenz a.a.O., Staudinger/Dörner a.a.O. Rn. 802).

    (1) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1.1.3.1994 dargelegt hat (BayObLGZ 1994, 40/49) ist die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Frist die Ausschlagung angefochten werden kann, nach dem Erbstatut und damit nach griechischem Recht zu beurteilen.

    (2) Ebenfalls in seinem Beschluß vom 11.3.1994 hat der Senat dargelegt, daß im Hinblick auf Art. 1857 Abs. 3 griech ZGB die Anfechtung der Ausschlagung hier nicht mit einem Irrtum begründet werden kann, der sich auf die Überschuldung des Nachlasses, das Vorhandensein eines Aktivnachlasses, die Zugehörigkeit des Grundstücks in der früheren DDR zum Nachlaß sowie die Wertänderungen, die dieses Grundstück infolge der Entwicklung im deutsch-deutschen Verhältnis ab 1989 durchlaufen hat, bezieht (vgl. BayObLGZ 1994, 40/54).

    Zur Begründung wird auf die Senatsentscheidung vom 11.3.1994 verwiesen (vgl. BayObLGZ 1994, 40/56 f.).

  • BayObLG, 10.09.1991 - BReg. 1 Z 29/91

    Auslegung eines Testaments; Begriff "übrige Verwandte"

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97
    Denn die auf den Grundsatz des § 565 Abs. 2 ZPO beruhende Selbstbindung des Beschwerdegerichts (vgl. BGHZ 15, 122/124) setzt voraus, daß dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt (so für das Erbscheinsverfahren BayObLGZ 1991, 323/326 und 1993, 334/338 sowie KG NJW 1955, 1074 f.).

    Daher liegen in Erbscheinsverfahren, die unterschiedliche Erbscheinsanträge zum Gegenstand haben, auch dann verschiedene Verfahrensgegenstände vor, wenn es um die Erbfolge nach demselben Erblasser geht (vgl. BayObLGZ 1991, 323/326).

  • BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94

    Behandlung österreichischer Nachlässe aus deutscher Sicht; gerichtliche Reaktion

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97
    Daher muß auch der Antrag auf einen solchen gegenständlich beschränkten Erbschein gerichtet sein (vgl. BayObLGZ 1995, 47/50).

    Angesichts dieser Vorgeschichte bestand für das Nachlaßgericht ausnahmsweise keine Verpflichtung, auf die Stellung eines anderen, der Sachlage entsprechenden Antrags hinzuwirken (vgl. dazu allgemein BayObLGZ 1995, 47/50).

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54

    Bindende Vorentscheidung in freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97
    Denn die auf den Grundsatz des § 565 Abs. 2 ZPO beruhende Selbstbindung des Beschwerdegerichts (vgl. BGHZ 15, 122/124) setzt voraus, daß dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt (so für das Erbscheinsverfahren BayObLGZ 1991, 323/326 und 1993, 334/338 sowie KG NJW 1955, 1074 f.).
  • BayObLG, 24.03.1994 - 1Z BR 113/93

    Beschwerde gegen einen die Erbscheinserteilung ankündigenden Vorbescheid;

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97
    Er konnte, weil er den Verfahrensgegenstand erweitert, in der Beschwerdeinstanz nicht mehr wirksam gestellt und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (vgl. BayObLGZ 1994, 73/76 und Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 23 Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Vormundschaftsgericht und

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97
    In einem Antragsverfahren wie dem Erbscheinsverfahren wird der Verfahrensgegenstand durch das Antragsziel bestimmt (vgl. BayObLGZ 1994, 378/380 und BayObLG FamRZ 1984, 202).
  • BayObLG, 30.09.1993 - 1Z BR 9/93

    Zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97
    Denn die auf den Grundsatz des § 565 Abs. 2 ZPO beruhende Selbstbindung des Beschwerdegerichts (vgl. BGHZ 15, 122/124) setzt voraus, daß dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt (so für das Erbscheinsverfahren BayObLGZ 1991, 323/326 und 1993, 334/338 sowie KG NJW 1955, 1074 f.).
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97
    Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, tritt der Senat an die Stelle des Beschwerdegerichts und kann den Sachverhalt in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht selbständig würdigen (BayObLGZ 1995, 79/87).
  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (KG Rpfleger 1996, 456/457; vgl. auch BayObLGZ 1994, 40/52; NJW-RR 1998, 798/800).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00

    Schlusserbenbestimmung - notarielles Testament - Auslegung

    Der Senat ist zwar ­ ebenso wie die Vorinstanzen - an die Rechtsauffassungen im Vorverfahren nicht gebunden, denn die auf dem Grundsatz des § 565 II ZPO beruhende Selbstbindung des Beschwerdegerichts setzt voraus, dass dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt, wenn es sich also um die nämlichen Verfahrensgegenstände handelt (BayObLG, NJW-RR 1998, 798 ff m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 7 U 221/11

    Zur Frage der Wirksamkeit einer amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung

    Zwar liegen den Entscheidungen zur analogen Anwendung des § 7 FGG teilweise schwierig zu beantwortende Rechtsfragen zur internationalen Zuständigkeit zugrunde (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1998, 798).
  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer

    Die gegenständliche Beschränkung im Sinne des § 2369 BGB muss nicht allein in den Erbschein, sondern grundsätzlich auch in den Antrag aufgenommen werden (BayObLG NJW-RR 1998, 798ff).
  • KG, 01.07.1999 - 1 W 6784/97

    Antrag auf Erteilung eines dem eingezogenen Erbschein inhaltsgleichen Erbscheins;

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  • OLG Stuttgart, 14.12.2010 - 8 W 353/10

    Erbscheinsverfahren: Behandlung mehrerer Erbscheinsanträge im Übergangsfall

    Innerhalb dieses einen Verfahrens liegen dann lediglich - wegen der verschiedenen Ziele der Anträge - verschiedene Verfahrensgegenstände vor (vgl. dazu schon BayObLG NJW-RR 1998, 798 ff.).
  • BayObLG, 21.03.2003 - 1Z BR 75/02

    Verweigerung der Einziehung eines Erbscheins - Wirksamkeit eines Testaments bei

    Das gilt jedenfalls im Amtsverfahren der Einziehung auch bei unverändertem Sachverhalt (vgl. zur Rechtslage im Antragsverfahren der Erbscheinserteilung BayObLGZ 1991, 323/326; 1993, 334/338; BayObLG FamRZ 1998, 1198).
  • OLG Köln, 22.11.2006 - 2 Wx 23/06

    Beschwerdeberechtigung des weiteren Beschwerdeführers bei einer erfolgreichen

    Das Erstgericht ist nur an die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebunden, die der aufhebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts unmittelbar zugrunde liegt (BayObLG, NJW-RR 1998, 798; KG, MDR 1980, 766; OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 25 Rn. 25 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 354/99

    Bestellung eines Notvorstands für eine Stiftung

    In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird der Verfahrensgegenstand durch das Antragsziel bestimmt (vgl. BayObLGZ 1994, 378/381; BayObLG NJW-RR 1998, 798/799).
  • LG Darmstadt, 26.10.2005 - 23 T 115/05

    Erbschaftsausschlagung kann auch bei ausländischem Erbstatut jedenfalls dann

    Sollten die anstehenden Ermittlungen des Amtsgerichts hingegen dazu führen, dass nach portugiesischem Recht eine die Beschwerdeführerinnen aus ihrer Sicht beschwerende Erbfolge auch ohne ausdrückliche Annahme der Erbschaft in Betracht kommt, inländisches Vermögen des Erblassers vorhanden sein und auch das portugiesische Recht die Möglichkeit der Erbausschlagung kennt, wird das Amtsgericht zur Vermeidung erheblicher Rechtsnachteile für die Beschwerdeführerinnen unter Fürsorgegesichtspunkten gehalten sein, im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach § 2369 1 BGB die Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerinnen in Verwahrung zu nehmen (BayObLG NJW-RR 1998, 798; ähnlich BayObLGZ 1965, 429).
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