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   BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96   

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https://dejure.org/1997,2392
BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96 (https://dejure.org/1997,2392)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1997 - NotZ 40/96 (https://dejure.org/1997,2392)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 (https://dejure.org/1997,2392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Notars auf Leistungen zur Einkommensergänzung - Einkommensergänzung nach Verhängung einer vorläufigen Disziplinarmaßnahme

  • Judicialis

    DDR:NotVO § 16 Abs. 4; ; DDR:NotVO § 39 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Notars auf Einkommensergänzung nach Untersagung der Amtsführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 929
  • NJ 1998, 279
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

    Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96
    Die Einrichtung des "Nurnotariats" in den fünf neuen Bundesländern und der Ländernotarkasse war an der Notariatsverfassung in Bayern und am Beispiel der Notarkasse München ausgerichtet (vgl. BGHZ 126, 16, 26; Schippel in Seybold/ Schippel-BNotO 6. Aufl. § 113 Rdn. 33).

    Die Einkommensergänzung soll dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen zu gewährleisten (BGHZ 126, 16, 28; zur Einkommensergänzung durch die Notarkasse München: BGH, Beschluß vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66 S. 20).

    aa) Dies gilt zunächst für die gesetzliche Vorgabe über die Aufgaben der Ländernotarkasse (vgl. BGHZ 126, 16, 22 f.).

    Diese Versorgung ist - ebenfalls entsprechend dem Vorbild der die Notarkasse München betreffenden Regelungen nach den Grundsätzen beamtenrechtlicher, vom Alimentationsprinzip bestimmter Versorgung ausgestaltet, was angesichts der besonderen Nähe des Amts des "Nurnotars" zum öffentlichen Dienst sachgerecht ist (vgl.. BGHZ 126, 16, 30 f.).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 27/96

    Berechtigung eines Notars auf Leistungen zur Einkommensergänzung - Vollendete und

    Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96
    Die finanzielle Unterstützung eines Notars, dem im Disziplinarverfahren zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich für das Vertrauen in die Redlichkeit und Korrektheit des Notarstandes (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96), die weitere Amtsführung untersagt worden ist, dient diesem Zweck nicht.

    Außerdem können Rückgänge im Geschäftsvolumen auch ohne Vertretung im Notariat vorkommen, insbesondere dann, wenn - wie im Falle des Antragstellers (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96 - S. 7) - die strafrechtliche Verurteilung des Notars wegen eines Urkundsdelikts beim rechtsuchenden Publikum bekannt geworden ist.

  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 43/96

    Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Notar - Untersagung der Amtsführung

    Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96
    Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des beim Senat in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens NotZ 43/96.
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 42/96
    Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96
    Der auf Zahlung weiterer 35.575,95 DM gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des beim Senat in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens NotZ 42/96.
  • BGH, 09.02.1998 - NotZ 4/97

    Rückforderung der Einkommensergänzung nach Untersagung der Amtsführung des Notars

    Zur Rückforderung von Vorschüssen auf die Einkommensergänzung bei einem Notar, dem nach § 16 Abs. 4 NotVO die Amtsführung untersagt worden ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - NotZ 40/96).

    Hiergegen stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Nachprüfung, der vor dem Oberlandesgericht und in der Beschwerdeinstanz (vgl. den Beschluß des Senats vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - zur Veröffentlichung bestimmt) erfolglos geblieben ist.

    Eine solche konnte nicht stattfinden, da dem Antragsteller als Notar, dem nach § 16 Abs. 4 NotVO die Amtsführung untersagt worden ist, ein Anspruch auf Einkommensergänzung gegen die Antragsgegnerin nicht zustand (Senat, Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    a) Die Vorschußbescheide waren rechtswidrig, da dem Antragsteller, dem die Amtsführung vorläufig untersagt war, Ansprüche nach der Einkommensergänzungssatzung nicht zustanden (Senat, Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99

    Höhe der Einkommensergänzung eines Notars

    aa) Die - am Beispiel der Notarkasse München (§ 113 DNotO) ausgerichtete - Aufgabe der Ländernotarkasse einer "erforderlichen" Ergänzung des Berufseinkommens der Notare soll dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen zu gewährleisten (BGHZ 126, 16, 28; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66 - und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929 f).

    Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 aaO).

  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 25/04

    Abbruch der Bewerbungsverfahren im Anwaltsnotariat und Neuausschreibung der

    Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, dass die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (BGH, Beschluss vom 23.9.97 - NotZ 23/96 - Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., Rn. 187, 190; zum Grundsatz, dass im erstinstanzlichen Verfahren außergerichtliche Auslagen in der Regel nicht zu erstatten sind, vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.11.97 - NotZ 40/96 -).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der

    Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 aaO und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929, 930).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 43/96

    Vorliegen einer Berechtigung auf Leistungen zur Einkommensergänzung -

    Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des beim Senat in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens NotZ 40/96.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu II. des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren NotZ 40/96 Bezug genommen.

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 15/99

    Anspruch eines Notars auf Einkommensergänzung

    Sie soll unter diesem Gesichtspunkt dazu beitragen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat und damit auch die Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars zu sichern; die Alimentation des einzelnen Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet an ihm ihre Grenze (Senat BGHZ 126, 16, 33; Beschl. v. 24. November 1997, NotZ 40/96, NJW-RR 1998, 929; v. 19. Juli 1999, NotZ 7/99, ZNotP 1999, 411).
  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 47/04

    Ausschreibung einer Notarstelle; Verfassungsmäßigkeit der Anwendung und Auslegung

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  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 42/96
    Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des beim Senat in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens NotZ 40/96.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu II. des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren NotZ 40/96 Bezug genommen.

  • OLG Köln, 12.05.2005 - 2 VA (Not) 49/04

    Abbruch der Bewerbungsverfahren im Anwaltsnotariat und Neuausschreibung der

    Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, dass die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (BGH, Beschluss vom 23. September 1997 - NotZ 23/96 - Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., Rn. 187, 190; zum Grundsatz, dass im erstinstanzlichen Verfahren außergerichtliche Auslagen in der Regel nicht zu erstatten sind, vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 -).
  • FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2014 - 6 K 1479/09

    Einkommensergänzung für Notare weder steuerfrei noch tarifbegünstigt

    Die Alimentierung des Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet in ihm ihre Grenze (BGH-Beschlüsse vom 20. März 2000, NotZ 15/99, NJW 2000, 2429, NotZ 2000, 713; vom 24. November 1997 NotZ 40/96, NJW-RR 1998, 929).
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