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   BGH, 15.10.1997 - IV ZR 216/96   

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BGH, 15.10.1997 - IV ZR 216/96 (https://dejure.org/1997,5793)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1997 - IV ZR 216/96 (https://dejure.org/1997,5793)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 (https://dejure.org/1997,5793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 238
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus BGH, 15.10.1997 - IV ZR 216/96
    Auch derjenige Versicherer, der sein Anerkenntnis deswegen abgegeben hat (und es abzugeben gehalten war), weil der Versicherte über sechs Monate hinaus ununterbrochen in dem für die Leistungspflicht des Versicherers vereinbarten Umfang außerstande war, seinem Beruf oder einer verweisungsgeeigneten Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann ein Entfallen seiner Leistungspflicht nur in einem in § 7 AVB geregelten Nachprüfungsverfahren bewirken (s. hierzu insbes. BGHZ 121, 284).

    Sie erfordert einen darzustellenden Vergleich des dem Anerkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitszustandes des Versicherten und der seinerzeitigen Bewertung der Auswirkungen dieses Zustandes im Berufsbereich des Versicherten mit seinem Zustand und dessen Auswirkungen zur Zeit der Nachprüfung (s. auch hierzu vor allem BGHZ 121, 284).

  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

    Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (Senat in BGHZ 121, 284, 292 f.; Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86 - VersR 1987, 808 unter 3 a; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - r+s 1998, 37 unter 2).
  • BGH, 02.11.2005 - IV ZR 15/05

    Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen der

    Die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der Mitteilung nach § 7 BB-BUZ ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; sie kann auf die Wirksamkeit der in das Schreiben vom 12. Juli 2000 aufgenommenen Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG von vornherein keinen Einfluss nehmen (vgl. BGHZ 121, 284, 296; Urteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 1 b; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - VersR 1993, 559 unter 5; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - RuS 1998, 37 unter 3; Römer, aaO Rdn. 91 a.E.).

    Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (BGHZ 121, 284, 294 f; Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 264/91 - NJW-RR 1993, 721 unter 3 a; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 2; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - aaO unter 4; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - NJW-RR 1998, 238 unter 2).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.1998 - 4 U 197/97

    Nachweis einer nachvollziehbaren Nachprüfungsmitteilung als Voraussetzung für die

    Aus Sinn und Zweck wie aus der Ausgestaltung des § 7 AVB ergibt sich, daß in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muß, warum die Leistungspflicht des Versicherers entfallen soll (vgl. BGH VersR 1993, 470, 471; 1996, 958; RuS 1998, 37).

    (BGH RuS 1998, 37; VersR 1996, 958).

    Daraus wird deutlich, daß der Gutachter die Bewertung der Auswirkungen des späteren Gesundheitszustandes im Berufsbereich des Versicherten (vgl. BGH RuS 1998, 37) im Sinne einer Verschlechterung - vorbehaltlich erfolgreicher Rehabilitationsmaßnahmen - beurteilt.

    Denn es fehlt immer noch an einem Vergleich des dem Anerkenntnis zugrundegelegten Gesundheitszustandes des Versicherten" und der seinerzeitigen Bewertung der Auswirkungen dieses Zustandes im Berufsbereich des Versicherten mit seinem Zustand und dessen Auswirkungen zur Zeit der Nachprüfung (vgl. BGH RuS 1998, 37).

  • OLG Saarbrücken, 29.04.2015 - 5 U 67/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zulässigkeit "außervertraglicher" Vereinbarungen;

    Die Begründung muss für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar sein (BGH, Urt. v. 15.10.1997 - IV ZR 216/96 - r+s 1998, 37).
  • OLG Saarbrücken, 25.02.2015 - 5 U 31/14

    Begriff der Berufsunfähigkeit eines Beamten

    Schon vorher entsprach es aber ständiger Rechtsprechung, dass die Mitteilung (hier gemäß § 7 Abs. 4 BBUZ) eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten muss, um die Leistungspflicht entfallen zu lassen (BGH, Urt. v. 15.10.1997 - IV ZR 216/96 - r+s 1998, 37).
  • LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Bei der Frage des "Nicht mehr Bestehens" der jeweiligen Darlehensverträge bzw. der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach erklärten Widerruf handelt es sich nämlich weder um abstrakte Rechtsfragen noch um bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses bzw. rechtliche Vorfragen (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2280; 2010, 2793; BGHZ 109, 306; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 238), sondern um die Frage des (Fort-) Bestehens des Darlehensvertrages trotz erklärten Widerrufs, also des Gesamtrechtsverhältnisses.
  • OLG Jena, 02.10.2020 - 4 U 640/18

    Zur Befristung eines Leistungsanerkenntnisses gem. § 173 Abs. 2 VVG

    Die Nachprüfungsentscheidung muss begründet werden (BGH NJW-RR 1993, 721, 722; BGH NJW-RR 1998, 238; BGH r+s 2006, 205, 206).
  • LG Potsdam, 24.06.2015 - 8 O 14/14
    Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Frage des "Nicht mehr Bestehens" der jeweiligen Darlehensverträge bzw. der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach erklärten Widerruf weder um abstrakte Rechtsfragen noch um bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses bzw. rechtliche Vorfragen (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2280; 2010, 2793; BGHZ 109, 306; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 238), sondern um die Frage des (Fort-) Bestehens des Darlehensvertrages trotz erklärten Widerrufs, also des Gesamtrechtsverhältnisses.
  • LG Potsdam, 11.09.2015 - 6 O 386/14
    Es handelt sich weder um die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen noch um bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses bzw. rechtliche Vorfragen (vgl. BGH NJW 2000, 2280; 2010, 2793; BGHZ 109, 306; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 238), sondern um die Frage des (Fort-) Bestehens des Darlehensvertrages trotz erklärten Widerrufs.
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